Themen

  • Architekt contra Vollmacht
  • Mengenänderungen im VOB-Vertrag

Architekt contra Vollmacht

Immer wieder werden wir gefragt, ob und welche Vollmacht ein Bauüberwacher/Bauleiter in der Ausführungsphase hat. Dewegen bleibt zu betonen, dass ein Architekt ohne vom Bauherrn eingeräumte Vollmacht nicht berechtigt ist, rechtsgeschäftliche Handlungen für den Bauherrn vorzunehmen.

Also nur, wenn der Bauüberwacher eine Bevollmächtigung erhält, ist er berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen wie geänderte oder zusätzliche Leistungen anzuordnen bzw. zu beauftragen oder Mahnungen/Rügen/Kündigungen etc. rechtwirksam vorzunehmen. Liegt eine umfassende Vollmacht vor, gibt es keine Einschränkung dahin, dass sie sich nicht auf Zusatzaufträge erstreckt, die der Beseitigung eigener Arbeitsfehler des Architekten dienen. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.06.2010, 2 U 15/10. Dies bestätigt die ständige Rechsprechung des BGH. Gleichzeitig bleibt aber die schwierige Abgrenzung zur orginären Vollmacht. So hatte der BGH (Urt. v. 10.11.1977 – VII ZR 252/75 – BauR 1978, 139) auch gemeint, dass ein Architekt selbst ohne ausdrückliche Vollmacht zumindest berechtigte ist, geringfügige Nachträge auszulösen. Auch etwa die Erklärung der Abnahme dürfte zu diesem Bereich der orginären Vollmacht zählen, weil nach der neuen HOAI die Abnahme eine Grundleistung der Bauüberwachung ist.

Wir empfehlen, dass Bauherr und Architekt den Umfang der Vollmacht im HOAI-Vertrag klar regeln und diese Vollmacht dann auch der bauausführenden Firma etwa im VOB-Vetrag mitteilen, um Missverständnisse zu vermeiden und Abgrenzungsfragen gar nicht erst aufkommen zulassen. Unseres Vertragsmuster beachten auch dies.

Mengenänderungen im VOB-Vertrag

Auf Seminaren wird oft gefragt, ob man nicht § 2 Abs. 3 VOB/B zur Preisanpassung bei Mengenänderungen schlicht vertraglich ausschließen könnte. Dies ist wohl keine gute Idee, weil dadurch die Preisanpassung nicht wirksam komplett ausgeschlossen werden kann und zumindest eine Lösung nach den unbestimmten Rechtsbegriffen des § 313 BGB erfolgen müsste. Jüngst musste der BGH mit Urteil vom 23.3.2011, Az.: VII ZR 216/08 klarstellen, dass ein Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann nicht in Betracht kommt, soweit eine vertragliche Regelung wie § 2 Abs. 3 VOB/B vorliegt.

Die Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ohne scharfe vertragliche Anknüpfungspunkte schafft Rechtsunsicherheit und stellt auch einen Eingriff in die VOB als Ganzes dar. Sinnvoll kann die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage hinjgegen sein, wenn die Parteien einer Einheitspreisvereinbarung ausnahmsweise eine (genau) bestimmte Menge zugrundegelegt haben und diese Menge – als also gemeinsame Geschäftsgrundlage – überschritten wird (so auch der BGH, a.a.O.).

Statt des Ausschluss der Anpassungsregelung des § 2 Abs. 3 VOB/B wäre also den Parteien eher zu empfehlen, bei Bedarf eine konkret eingegrenzte Geschäftsgrundlage zu vereinbaren. Im Einzelfall könnte es eine besondere Bedeutung haben, wenn z.B. ein Auftragnehmer eine bestimmte Stückzahl eines Materials auf Lager übrig hätte, die er in diesem begrenzten Umfang besonders günstig anbieten kann. Dann muss das Mengenrisiko zu diesen günstigen Preis des Restpostens mit gesonderter Vereinbarung neben § 2 Abs. 3 VOB/B genau beschränkt werden und klar gestellt werden, dass jedes weitere Stück nur zu einem üblichen und nicht so günstigen Preis geleistet werden kann, weil es eben neu zugekauft werden muss. Nur im übrigen bliebe es dann bei § 2 Abs. 3 VOB/B, was zeigt, dass bei einer solchen vertraglichen Konkretisierung des Leistungsumfangs die Anpassung nach § 313 BGB spezieller und schräfer sein kann, ohne dass in die VOB/B eingegriffen würde.