Themen

  • Hauptangebot/Nebenangebot
  • 10% Sicherheit unwirksam
  • Wahl der Mängelbeseitigung
  • Vergütungspauschale für nicht erbrachte Leistungen nach freier Kündigung, § 649 Satz 3 BGB

Hauptangebot/Nebenangebot

Nach BGH 23.3.2011 X ZR 92/09 – Ortbetonschacht – deckt die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Hauptangebots regelmäßig auch miteingereichte Nebenangebote ab, wenn die vom Auftraggeber festgelegten und von der einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnung hierfür vorgesehenen Anforderungen eingehalten sind.

Die Beurteilung des Nachweises der Gleichwertigkeit einer angebotenen Variante durch die Vergabestelle ist im Schadensersatzprozess nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie sich in Anbetracht der auf eine transparente Vergabe im Wettbewerb gerichteten Zielsetzung des Gesetzes und der Vergabe- und Vertragsordnungen als vertretbar erweist.

10% Sicherheit unwirksam

Gemäß BGH 5.5.2011 VII ZR 179/10 ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach Gewährleistungsansprüche und Überzahlungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 10 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme gesichert sind, unangemessen und daher unwirksam.

Wahl der Mängelbeseitigung

Ist die Mängelbeseitigung nur auf eine bestimmte Weise möglich, ist der Unternehmer gemäß BGH 5.5.2011 VII ZR 28/10 verpflichtet, diese vorzunehmen. Der Besteller kann ein dieser Verpflichtung nicht entsprechendes und damit untaugliches Angebot von vornherein zurückweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – VII ZR 27/00, BGHZ 149, 289, 293).

Vergütungspauschale für nicht erbrachte Leistungen nach freier Kündigung, § 649 Satz 3 BGB

Die seit 2 Jahren gesetzlich geltende 5 % Vergütungspauschale für nicht erbrachte Leistungen im Falle einer freien Kündigung des § 649 Satz 3 BGB ist nach dem Urteil BGH 5.5.2011 VII ZR 181/10 kein Leitbild für die Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Dennoch ist die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers enthaltene Vergütungspauschalierung von 15 % auf den Teil der Leistungen, die der Unternehmer bis zur freien Kündigung noch nicht ausgeführt hat, unwirksam, wenn die Berechnung dieses Vergütungsteils von der Berechnung der Vergütung für erbrachte Leistungen abhängt und diese unklar geregelt ist, §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1, 308 Nr. 7 a) BGB. Besser man läßt es also bei der gesetzlichen  Regelung, die ja neben der Pauschale auch die konkrete Abrechnung weiterhin zulässt, was sich regelmäßig für den Auftragnehmer lohnt, wenn er wenig erspart. Nur für den Fall von unterkalkulierten Preisen oder wenn man nicht rechnen kann ist die 5 % Pauschale wirklich lukrativ.