Themen

  • Prüfungs-/Hinweis-/Bedenkenanzeigepflicht
  • Pauschalvertrag
  • Verschuldensunabhängiger Schadensersatz nach Vergaberechtsverstoß

Prüfungs-/Hinweis-/Bedenkenanzeigepflicht

Weiter beschäftigt die Gerichte der Umfang der sogenannten Hinweis und Bedenkenanzeige im engen Zusammenhang mit der Untersuchungspflicht des Auftragnehmers. Diese Pflicht gilt nicht nur im VOB/B-Vertrag gemäß § 4 Abs. 3, sondern auch im BGB Vertrag aus § 242.

  • Der BGH – Urteil vom 30.6.2011, VII ZR 109/10 – meint daher, dass ein Installateur, der den Auftrag hat, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung anzuschließen, prüfen muss, ob die von ihm ausgewählte Grundleitung eine solche Sicherung hat. Sonst macht er sich schadensersatzpflichtig und ist hoffentlich versichert, BGB § 280 Abs 1, § 633, § 634 Nr 4.
  • Auch meint der BGH – Urteil vom 19.5.2011, VII ZR 24/08 -, dass ein Auftragnehmer erkennen muss, dass die von ihm vertragsgemäß errichtete Bodenplatte wegen einer Bauzeitverzögerung im Winter der Gefahr von Rissbildung ausgesetzt sein wird. Er kann dann verpflichtet sein, den Auftraggeber entsprechend zu informieren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, löst das keine Gewährleistungsansprüche, sondern Schadensersatzansprüche wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht aus.

Pauschalvertrag

Der Pauschalpreisvertrag wird von Technikern oft als besonders praktisch und rechtssicher – insbesondere auch hinsichtlich der Kosten –  empfunden. Er bringt aber keine Sicherheit, auch nicht hinsichtlich der Kosten. Dies zeigt einmal mehr der BGH, Urteil vom 30.6.2011, VII ZR 13/10:

  1. Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt.
  2. Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.
  3. In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 VOB/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar.
  4. Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung kann nicht abgestellt werden.

Auch der Verweis auf die allgemeinen Regelungen BGB § 133, § 157, § 313 und VOB/B § 2 Abs. 7 Nr. 1 bringt dann keine Klarheit.

Alles bleibt beliebige Zufallsentscheidung des zuständigen Tatsachenrichters, der dann auszulegen hat.

Verschuldensunabhängiger Schadensersatz nach Vergaberechtsverstoß

Der BGH – Urteil vom 09.06.2011 – X ZR 143/10 – hat zum Schadensersatz wegen einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung neue Grundsätze entwickelt. Bisher war ein solcher Schadensersatz davon abhängig, dass ein Bieter in besonderer Weise auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens vertrauen durfte. Diesen Vertrauenstatbestand verlangt der BGH nun nicht mehr.

Ein Bieter rügte die Vermischung von Eignungs- und Wirtschaftlichkeitskriterien. Der Vergabesenat stellte daraufhin die Nichtigkeit des mit einem anderen Anbieter geschlossenen
Vertrag fest und verpflichtete die Vergabestelle, das Vergabeverfahren aufzuheben. Den im Vergabeverfahren hätte eine strikte Trennung zwischen Eignungskriterien, die sich auf die fachkundige Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters beziehen, und den Wirtschaftlichkeitskriterien vorgenommen werden müssen. Nach der Aufhebung des Vergabeverfahrens forderte die Klägerin die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, die ihr zugesprochen wurde.

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Bieter, weil diese nicht mehr ihr Vertrauen belegen müssen und  folgt somit dem bieterfreundlichen EuGH, Urteil vom 30.09.2010 – C-314/09 „Strabag“, wonach Bieter, die durch rechtswidrige Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers geschädigt werden, den Ersatz des daraus resultierenden Schadens grundsätzlich verschuldensunabhängig erhalten sollen.