Themen

  • 5 % Gewährleistungsbürgschaft ist zu hoch
  • Anforderungen an den Schallschutz einer noch zu errichtenden Doppelhaushälfte und Hinweispflicht des Auftragnehmers
  • Abzug „neu für alt“

5 % Gewährleistungsbürgschaft ist zu hoch

Eine in einem VOB-Vertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Gewährleistung, eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB auszustellen sind, ist unwirksam. So jüngst der BGH im Urteil vom 28.07.2011, VII ZR 207/09 zu BGB § 307 Abs 1 S 1, § 768 VOB B 2002 § 17 Nr 2, § 17 Nr 3.

Es bleibt die Empfehlung, dass sich der Auftraggeber an § 9 Abs. 7 und 8 VOB/A halten sollte:

„Sicherheitsleistung

§ 9 (7) VOB/A: Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250 000 € ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in der Regel auf Sicherheitsleistung für die Mängelansprüche zu verzichten. Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.

§ 9 (8) VOB/A: Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. Die Sicherheit für Mängelansprüche soll 3 v. H. der Abrechnungssumme nicht überschreiten.“

Anforderungen an den Schallschutz einer noch zu errichtenden Doppelhaushälfte und Hinweispflicht des Auftragnehmers

Das OLG München, Urteil vom 14.06.2005, 28 U 1921/05 meint:

  1. Beim Kauf einer noch zu errichtenden Doppelhaushälfte ergeben sich die Anforderungen an den Schallschutz aus den vertraglichen Vereinbarungen und deren Auslegung.
  2. Bei einem Vertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte darf der Auftraggeber darauf vertrauen, dass die anerkannten Regeln der Baukunst (gemeint sind die anerkannten Regeln der Technik) einschließlich der Beachtung des erforderlichen Schallschutzes eingehalten werden.
  3. Auch wenn der Auftraggeber Kenntnis von der Errichtung einer einschaligen Trennwand gemäß der Baubeschreibung hat, darf der Auftragnehmer nicht von den anerkannten Regeln der Baukunst abweichen, wenn der Auftraggeber nicht weiß, dass eine einschalige Trennwand zu einem verminderten unzureichenden Schallschutz führt. Der Auftragnehmer muss vielmehr auf die mangelnde Schallschutzeignung einer einschaligen Trennwand gesondert hinweisen.

Abzug „neu für alt“

Das OLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2011, 4 U 131/10 geht der Frage nach, ob und wann sich die Haftung des Werkunternehmers der Höhe nach durch einen Vorteilsabzug „neu für alt“ bei Wertsteigerung durch Reparaturmaßnahmen gemäß § 249 Abs. 1 S 1, § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 823 Abs. 1 BGB einschränken lässt.

Anwaltlich bleibt zu empfehlen, dass die Parteien zumindest zur Streitvermeidung diesen Gesichtpunkt bei Vergleichsgesprächen zur Höhe mit im Auge behalten sollten.