Themen:

  • Neue EU-Schwellenwerte für 2012/2013
  • Die Heizungsanlage als Bauwerk mit 5-jähriger Gewährleistung

Neue EU-Schwellenwerte für 2012/2013

Nunmehr ist es amtlich: Die Schwellenwerte werden zum 01. Januar 2012 angehoben. Der neue Schwellenwert für Bauaufträge beträgt dann 5.000.000,- € (netto). Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 200.000,- € (netto). Für Sektorenauftraggeber bei Verträgen über die Lieferungen und Leistungen 400.000,- € (netto). Aufträge oberster oder oberer Bundesbehörden im Liefer- und Dienstleistungsbereich müssen ab einer geschätzten Auftragssumme von 130.000,- € (netto) europaweit ausgeschrieben werden.

Für die Vergabepraxis ist dabei auf Folgendes zu achten:
Grundsätzlich haben die auf EU-Ebene festgelegten Schwellenwerte unmittelbar Geltung für das deutsche Vergaberecht. Denn anders als die europäischen Richtlinien gelten die EU-Verordnungen in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar. Die Schwellenwerte werden stets in einer EU-Verordnung festgelegt. Die neuen EU-Schwellenwerte finden sich in der EU-Verordnung Nr. 1251/2011. Allerdings können die Mitgliedsstaaten niedrigere Schwellenwerte vorgeben. Durch die Anhebung der EU-Schwellenwerte zum 01. Januar 2012 tritt die auf den ersten Blick paradoxe Situation ein, dass in Deutschland zunächst noch die in der Vergabeverordnung (VgV) festgeschriebenen Schwellenwerte (für Bauleistungen 4.845.000,- € (netto), für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 193.000,- € (netto)) weiterhin gelten. Erst wenn eine entsprechende Änderung der VgV in Kraft getreten ist, gelten die höheren Schwellenwerte der EU-Verordnung auch auf nationaler Ebene. Diese Änderung befindet sich im Gesetzgebungsprozess und soll im Februar 2012 im Bundesrat beschlossen werden.

Im Sektorenbereich, in dem die Sektorenverordnung (SektVO) gilt, finden die neuen Schwellenwerte bereits zum 01. Januar 2012 Anwendung, weil die SektVO eine sogenannte dynamische Verweisung auf die Schwellenwerte der EU enthält.

Bis zur Änderung der VgV im Februar/März 2012 bleibt es damit in Deutschland zunächst bei den bisherigen Schwellenwerten! Wir informieren Sie, wenn die neue VgV in Kraft getreten ist.

 Die Heizungsanlage als Bauwerk mit 5-jähriger Gewährleistung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 06. Mai 2011 – 2/09 S 52/10 – die Auffassung vertreten, dass für den Einbau einer kompletten Heizungsanlage die 5-jährige Gewährleistungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten muss.

Denn die Heizungsanlage nebst Zubehör würde mit schweren Schrauben und entsprechenden Schraubwinkeln mit dem Boden des Gebäudes fest verbunden und sei insofern unbeweglich (immobil). Als vier Jahre nach dem Einbau der Heizungsanlage der Brenner ausgetauscht werden musste, verwehrte das Landgericht daher dem Werkunternehmer einen Werklohn und sah diese Leistung als Mangelbeseitigung an.

In der Entscheidung spricht das Landgericht von „Arbeiten an einem Bauwerk“, obwohl § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB die 5-Jahres-Frist eigentlich nur „bei einem Bauwerk“ regelt. Bei sonstigen Werken soll gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB nur eine 2-Jahres-Frist gelten. Das macht die Entscheidung des Landgerichts für die Auslegung durchaus interessant, etwa auch mit Blick auf Einbauküchen inklusive der dortigen Geräte. Hier hätte dem Werkunternehmer wohl nur die Regelung von § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B geholfen. Ohne Wartungsvertrag hätte dann nämlich zumindest für die wartungsrelevanten Teile der Heizungsanlage nur eine 2-Jahres-Frist gegolten. Der Brenner wäre wohl ein solches Teil gewesen.

Mit dieser Rechtsprechung wird man auch regelmäßig die Praxis für rechtskonform erachten können, dass für z. B. Heizungsanlagen vertraglich 5-jährige Gewährleistungszeiten vereinbart werden und zwar auch für die wartungsrelevanten Teile, selbst wenn ein Wartungsvertrag nicht vereinbart wurde.

Dies mag dann von § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B abweichen, scheint aber im Sinne der landgerichtlichen Entscheidung dem gesetzlichen Leitbild zu entsprechen. Wir haben da so unsere Zweifel. Diese erstinstanzliche Entscheidung wurde so aber rechtskräftig, so dass wir auf höhergerichtliche Rechtsprechung noch warten müssen.