Die Leitsätze des Urteils:

1. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gemäß § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 14.07.2016 – VII ZR 193/14; Urteil vom 15.05.2013 – VII ZR 257/11;  Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55).

2. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.06.1985 – VII ZR 23/84; Urteil vom 29.11.1971 – VII ZR 101/70; Urteil vom 15.12.1969 – VII ZR 8/68).

3. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zu Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.

Was war passiert?

Ein Bauherr (= Besteller) ließ ein Bestandsgebäude umbauen. Über dem vierten Obergeschoss sollten Penthousewohnungen aufgebaut werden. Zu diesem Zweck  beauftragte er (nach vorzeitiger Beendigung des zunächst auf die „Vollarchitektur“ angelegten Vertrages) einen Objektplaner mit Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1-4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI 2002 (erster Objektplaner). Sodann beauftragte er mit der Erstellung der Ausführungsplanung einen Objektplaner mit entsprechend der Leistungsphase 5 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI 2002 (zweiter Objektplaner) sowie einen Objektüberwacher in Anlehnung entsprechend den Leistungsphasen 6-9 § 15 Abs. 2 HOAI 2002 inklusive der Gesamtkoordination des Bauvorhabens (Objektüberwacher). Ferner beauftragte der Bauherr eine Dachdeckerunternehmerin unter Einbeziehung der VOB/B mit Rückbauarbeiten. Im Bestand über dem vierten Obergeschoss befand sich eine horizontale Abdichtungsbahn aus Teer. Deren Entfernung war im Rahmen der Planung des ersten Objektplaners, die der zweite Objektplaner als Grundlage der von ihm geschuldeten Ausführungsplanung vom Bauherrn erhielt, nicht vorgesehen. Der zweite Objektplaner wies in einer Baubesprechung darauf hin, dass für den Fall, dass diese Teerbahn aus früherer Zeit erhalten bleiben solle,  die Abdichtung zu beproben sei. Der zweite Objektplaner hielt das im Protokoll zu der Besprechung fest und verteilte das Protokoll an die Beteiligten und auch den Objektüberwacher, der auch an der Baubesprechung teilgenommen hatte. Eine Materialprobe wurde allerdings nicht entnommen. Der zweite Objektplaner legte eine Ausführungsplanung vor, die den Erhalt der Teerbahn beinhaltete. Das Bauvorhaben wurde auf dieser Grundlage ausgeführt und fertiggestellt. Die Dachdeckerunternehmerin hatte hierzu den Rückbau (nur) bis zur Abdichtungsbahn vorgenommen, die mehrschichtig und stark verklebt war, weswegen bei deren Entfernung die bestehende Attika und die Ringankerkonstruktion gegebenenfalls nicht weiterverwendet hätten werden können. Die neuen Penthousewohnungen wurden errichtet und verkauft. Durch den Verbleib der horizontalen Abdichtungsbahn aus Teer traten in den Wohnungen später gesundheitsschädliche Ausdünstungen auf. Es wurde festgestellt, dass das Verbleiben der Abdichtungsbahn aus Teer zwischen dem vierten Obergeschoss und den Penthousewohnungen in der verbauten Weise  unzulässig sei, zu Gefahren für die Gesundheit führe und einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstelle. Der Bauherr verlangte vor diesem Hintergrund vom zweiten Objektplaner, Objektüberwacher und der Dachdeckerunternehmerin (deren Inanspruchnahme sich im Prozess nach Vermögenslosigkeit „erledigte“) als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von rund 155.000 Euro für Sanierungsmaßnahmen, Gutachterkosten und an die Käufer der Wohnungen gezahlte Nutzungsentschädigungen.

Die Klage hatte letztendlich nur teils Erfolg.

Der zweite Objektplaner hafte (nur) in Höhe von 20 %. Im Verhältnis zum zweiten Objektplaner hat der BGH eine Mitverschuldensquote des Bauherrn in Höhe von 80 % als richtig bewertet. Nach Ansicht des BGH habe sich der Bauherr das – grob fahrlässige – Verschulden des ersten Objektplaners und auch des Objektüberwachers gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zurechnen zu lassen. Dabei schulde ein mit der Ausführungsplanung beauftragter Objektplaner grundsätzlich eine Planung, die die Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 zu berücksichtigen habe und die für die Ausführung erforderlichen einzelnen Angaben enthalte, so dass auf deren Grundlage in jeder Hinsicht ein mangelfreies Bauwerk entstehen könne. Ein Mangel des (Planungs-)Werkes nach § 633 BGB liege vor, wenn dies nicht gewährleistet sei. Der Erhalt der Teerbahn über dem vierten Obergeschoss war in der verbauten Weise  unzulässig. Er führte zu Gefahren für die Gesundheit und stellte einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik dar. Im Ergebnis lag also ein Mangel des (Planungs-) Werks vor. Ein Architekt ist aber dann nicht für den Mangel seiner Planung verantwortlich, wenn dieser auf eine verbindliche Vorgabe des Bauherrn oder auf eine fehlerhafte Vorleistung eines Dritten zurückzuführen sei und der Architekt seine Prüf- und Bedenkenhinweispflicht – bei der es sich der Sache nach um eine Obliegenheit handele – erfüllt habe. Allein der Umstand, dass der Bauherr dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten als Grundlage für seine Planungsleistung eine von einem anderen Architekten erstellte mangelhafte Entwurfsplanung zur Verfügung stellt, entbindet den Ausführungsplaner danach nicht von der Haftung für in der Ausführungsplanung fortgeschriebene Mängel. Vielmehr hat der Ausführungsplaner im Rahmen der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des von ihm zu fordernden Fachwissens darstellt, die Ergebnisse der vorhergehenden Leistungsphasen 3 und 4 zu prüfen und gegebenenfalls auch Erkundigungen einzuziehen, ob sie eine geeignete Grundlage für die Ausführungsplanung bilden oder deren Erfolg in Frage stellen können. Müssen ihm bei der danach gebotenen Prüfung Bedenken an der Mangelfreiheit der Entwurfsplanung kommen, hat er den Besteller in der gebotenen Klarheit darauf und auf etwaige mit dem Mangel verbundene Risiken hinzuweisen. Der Bedenkenhinweis hat grundsätzlich gegenüber dem Besteller zu erfolgen. Eine Erklärung gegenüber einem Empfangsbevollmächtigten für Bedenkenhinweise, wozu auch ein Bauleiter gehören kann, kann genügen. Verschließt dieser sich jedoch den Bedenken, muss der Besteller selbst informiert werden. Kommt der Architekt seiner Prüf- und Bedenkenhinweispflicht ordnungsgemäß nach und darf aus dem Verhalten des Bestellers der Schluss gezogen werden, dieser wolle an der bedenklichen Planung festhalten, wird der Architekt von der Mängelhaftung vollständig befreit. Eine Befreiung von der Mängelhaftung kann auch dann eintreten, wenn der Architekt seine Prüf- und Bedenkenhinweispflichten zwar verletzt hat, diese jedoch nicht ursächlich für eine unterbliebene Fehlerkorrektur geworden ist, weil feststeht, dass der Besteller trotz der an sich notwendigen Hinweise an der bedenklichen Leistung festgehalten hätte (Unterlassen des „aufklärungsrichtigen Verhaltens“). Im Ergebnis dieser Maßgaben urteilte der BGH, dass sich der Anspruch auf Schadensersatz gegen den  zweiten Objektplaner „verkürzt“ um den Verschuldensbeitrag des Bauherrn. Dieser sei in zwei Punkten zu sehen. Zum einen habe der Bauherr seine Obliegenheit (hier als Pflicht gegen sich selbst: Die Überlassung einer mangelfreien, auf einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme beruhenden Entwurfsplanung an den Ausführungsplaner liegt infolgedessen im eigenen Interesse des Bestellers.) gegenüber dem zweiten Objektplaner nicht erfüllt, diesem eine einwandfrei Planung als Grundlage der Ausführungsplanung zur Verfügung zu stellen. Weil er dem zweiten Objektplaner fehlerhafte Pläne übergeben habe, verletzte er die ihn gemäß § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten ersten Objektplaner zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat. Zum anderen habe sich der Bauherr zwar nicht das Überwachungsverschulden des Objektüberwachers zurechnen zu lassen, denn den Bauherrn traf im Verhältnis zum ersten Objektplaner keine Pflicht zur Überwachung der (Planungs-)Leistung. Allerdings hat sich der Bauherr das Koordinationsverschulden des Objektüberwachers anspruchsverkürzend zurechnen zu lassen. Denn insoweit habe es dem Bauherrn im eigenen Interesse oblegen,  die verschiedene planenden Architekten und ausführenden Unternehmer, die mit Leistungen für sein Bauvorhaben beauftragt waren und den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen so abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen so zu treffen, dass Probleme der vorliegenden Natur vermieden werden. Zwar habe der Bedenkenhinweis des zweiten Objektplaners nicht enthaftend gewirkt, weil im rechtlichen Sinne nicht ausreichend „alarmierend“ gewesen sei. Allerdings habe der Objektüberwacher trotz jedenfalls „in Ansätzen“ erteilten Bedenkenhinweises auf das Kontaminationsrisiko betreffend die Abdichtungsbahn nur unzureichende Maßnahmen zur Klärung getroffen. Er habe insbesondere nicht – wie erforderlich – in Abstimmung mit dem Bauherrn die Aufgabenverteilung, nämlich die Frage, ob und durch wen eine Materialprobe durchgeführt werden solle, eindeutig geklärt. Dieses Verhalten müsse sich, so der BGH, gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 278 BGB Anspruchsreduzierend zurechnen lassen.

Der Objektüberwacher hafte freilich in Höhe von 100 %. Im Verhältnis zum  Objektüberwacher hat der BGH keine Mitverschuldensquote des Bauherrn gesehen. Eine Mitverschuldenszurechnung des Bestellers setzt voraus, dass der Besteller eine ihn im Vertragsverhältnis zum beauftragten Architekten oder ausführenden Unternehmer treffende Pflicht oder Obliegenheit verletzt habe. Eine Mitwirkungshandlung, die im eigenen Interesse des Bestellers liege, weil sie zur sinnvollen Erbringung der Leistung des in Anspruch genommenen Architekten oder ausführenden Unternehmers notwendig sei und diese sie deshalb erwarten dürfe, stelle eine solche Obliegenheit dar. Nur soweit der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben mangelfreier Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Lediglich in einem solchen Fall muss sich der Besteller das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen. So aber – meint der BGH – lag der Fall vorliegend nicht. Unproblematisch sei die Leistung des Objektüberwachers mangelhaft. Im Ansatz war die Haftung des Objektüberwachers aber nicht auf ein Überwachungsverschulden begründet, sondern auf ein Koordinationsverschulden. Zu den Aufgaben des – wie hier – in Anlehnung an die Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI 2002 mit der Überwachung beauftragten Architekten gehöre es unter anderem, im Rahmen der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des von ihm zu fordernden Fachwissens darstellt, zu prüfen, ob die erstellte Planung als Grundlage für ein mangelfreies Bauwerk geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. 11.2008 – VII ZR 206/06). Demgegenüber zählt es zu den Koordinationsaufgaben, den reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens dadurch sicherzustellen, dass erforderliche Entscheidungen getroffen und die Leistungen der verschiedenen Architekten und Unternehmer abgestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1971 – VII ZR 101/70). Dazu gehöre es, bei im Rahmen der Planung oder Bauausführung auftretenden Problemen das weitere Vorgehen und die Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten zu klären. Ist ein Architekt mit diesen Aufgaben beauftragt, erfordert dies regelmäßig eine Abstimmung mit dem Besteller. Dies umfasst die Verpflichtung, den Besteller in der gebotenen Klarheit auf das betreffende Problem hinzuweisen. Zur Wahrnehmung ihrer Koordinationsaufgabe bedurfte der Objektüberwacher vorliegend allerdings  keiner mangelfreien Pläne. Vielmehr war es gerade seine Aufgabe, das weitere Vorgehen angesichts der aufgetretenen Bedenken an der Planungsleistung des ersten Objektplaners abzustimmen und zu klären. Dies tat er im Ergebnis nicht bzw. nicht mangelfrei. Eine Zurechnung des Verschuldens des ersten Objektplaners (deren Planung die Entfernung der problematische Teerschicht nicht vorsah) gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zulasten des Bauherrn scheidet mithin – nach Ansicht des BGH – aus, da der erste Objektplaner insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn anzusehen sei.