BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 105/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Wenn der Auftragnehmer während einer laufenden Nacherfüllungsfrist die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, muss der Auftraggeber den Fristablauf nicht mehr abwarten. Er kann dann unmittelbar weitergehende Rechte auszuüben, z. B. kündigen – so richtigerweise das OLG Köln.