Ein Architekt oder Ingenieur kann bei der Berechnung von Abschlagszahlungen nicht 80 Prozent der in einem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen. Denn die Vorschrift des § 650c Abs. 3 BGB sei auf Architekten- und Ingenieurverträge nicht anwendbar. So jedenfalls hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden.