Immer wieder beschäftigt die Gerichte die Frage, wie die Haftung mehrerer Verantwortlicher (Planer und/ oder Bauüberwacher und/ oder Bauausführende) desselben Schadens zu bewerten ist. Im – schon etwas zurückliegenden – vorliegenden Fall war derselbe Schaden durch den Planer und den Bauunternehmer verursacht worden. Hierzu entschied das OLG Stuttgart:
1. Wird ein Mangel an einem Werk durch einen Planungsfehler des vom Auftraggeber beauftragten Planers (hier: Statikers) und unabhängig davon durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers verursacht, wobei beide Fehler für sich allein jeweils den ganzen Schaden verursacht hätten, liegt ein Fall der Doppelkausalität vor. Planer und Bauunternehmer haften dann dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch auf den gesamten Schaden.
2. In einem solchen Fall der Doppelkausalität kann der Bauunternehmer dem Auftraggeber das planerische Verschulden nicht anspruchsmindernd entgegenhalten, weil das Planungsverschulden für das Ausführungsverschulden nicht (mit-)ursächlich geworden ist.
Der Auftraggeber beauftragte einen Bauunternehmer mit der Ausführung von Rohbauarbeiten u. a. für eine Tiefgarage. Darüber hinaus beauftragte der Auftraggeber einen Statiker mit der für die Ausführung erforderlichen Tragwerksplanung. Nach Fertigstellung wurden in der vom Bauunternehmer hergestellten Bodenplatte Risse festgestellt. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass die vertraglich vorgegebene Dicke der Betondeckung teilweise um mehr als das Doppelte überschritten worden war. Und es sei davon auszugehen, dass bei der Herstellung der Sauberkeitsschicht das vorgegebene Gefälle nicht eingehalten wurde. Die Abweichungen sind zumindest mitursächlich für die aufgetretenen Risse und haben jedenfalls zu größeren Rissbreiten geführt. Der Bauunternehmer behauptete, dass die Risse auf Planungsfehler des Tragwerkplaners zurückzuführen wären. Der Auftraggeber verlangte vom Bauunternehmer Vorschuss der gesamten Mängelbeseitigungskosten.
Mit Erfolg! Ein Vorschussanspruch besteht. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind die Risse jedenfalls auch auf die zu stark ausgeführte Betondeckung zurückzuführen gewesen An der Verantwortlichkeit des Bauunternehmers ändert auch ein (unterstellter) Planungsmangel nichts. Es liegt ein Fall der sogenannten Doppelkausalität vor. Diese setzt voraus, dass ein Schaden durch mehrere Umstände verursacht wird, von denen aber jeder für sich genommen ausreicht, den gesamten Schaden herbeizuführen. Der Annahme der Doppelkausalität steht auch nicht entgegen, dass sich der Auftraggeber in Bezug auf die behaupteten Planungsmängel gegebenenfalls ein Mitverschulden des Tragwerksplaners zurechnen lassen muss. Eine wertungsmäßige Korrektur der Äquivalenztheorie führt nach Ansicht des OLG Stuttgart dazu, dass der Mitverschuldenseinwand hier hinter der Doppelkausalität zurücktritt.
Nicht selten treffen bei Schadensfällen Planungs-, Bauüberwachungs- und Ausführungsmängel zusammen. Hinsichtlich der nicht erkannten, aber erkennbaren Planungsmängel, die in einem Ausführungsfehler resultieren, muss sich der Auftraggeber ein anspruchsminderndes Mitverschulden zurechnen lassen. In Fällen der Doppelkausalität kann dies aber entfallen, weshalb es – gerade aus Sicht des Auftraggebers – immer sorgfältig zu prüfen gilt, worauf der Schaden im Einzelnen zurückzuführen ist.