In dem Verfahren um einen Kostenvorschuss für die Beseitigung eines Mangels des Tiefgaragenbodens sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere hieraus entstehende Kosten und Schäden wies der BGH – Beschluss des VII. Zivilsenats vom 6.3.2019 – VII ZR 303/16 – daraufhin, dass die Feststellung, welches die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, vom Gericht regelmäßig nur aufgrund sachverständiger Beratung getroffen werden kann. Obwohl schon in einem selbständiges Beweisverfahren ein Sachverständige ein schriftliches Gutachten
nebst drei schriftlichen Ergänzungen vorgelegt hat und die Vorinstanz deswegen den Mangel für bewiesen erachtet, hält der BGH zudem die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen für nötig, wenn es eine Partei will, selbst wenn das Gericht keinen Erläuterungsbedarf sieht und nicht zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist. Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können.