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- Öffnen der Urkalkulation im Vergabeverfahren oder in der Baudurchführung
- § 648a BGB auch für HOAI-Leistungen
Öffnen der Urkalkulation im Vergabeverfahren oder in der Baudurchführung
Dr. Uwe DiehrHeftiger Streit entbrennt zwischen den Praktikern oft über die Frage, ob und wann ein Auftragnehmer dem Auftraggeber die Urkalkulation, also die Grundlagen der Preisermittlung seiner vertraglichen Leistungen, übergeben muss.
§ 24 VOB/A Nr. 1 Abs. 1 VOB/A regelt hierzu eindeutig, dass sich der Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung bis zur Zuschlagserteilung zur Aufklärung des Angebotsinhaltes die Preisermittlung (Kalkulation) zur Einsicht vorlegen lassen kann. Diesen Anspruch sanktioniert § 24 Nr. 2 VOB/A, dass ein Angebot unberücksichtigt bleiben kann, verweigert ein Bieter diese geforderte Aufklärung. Kann ein Auftraggeber selbst anhand einer solchen offen gelegten Kalkulation das Angebot nicht werten, darf der Auftraggeber gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 2 eine weitergehende Aufklärung vom Bieter in Textform über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für die Teilleistungen verlangen.
Insofern ist rechtlich eindeutig festgehalten, dass der Auftraggeber in der Tat die Möglichkeit hat, sich bereits vor dem Zuschlag im Rahmen der Aufklärung des Angebotsinhaltes hinreichende Einsicht in die Kalkulation zu verschaffen. Mit diesem Anspruch geht das Recht der Dokumentation dieser Aufklärung (einschließlich der Anfertigung einer Kopie der Kalkulation) einher.
Versäumt ein Auftraggeber diese weitgehende Aufklärung, hat er dieses Recht nach der Auftragserteilung (Zuschlag) verwirkt, kann also während der Baudurchführung eine solche Aufklärung grundsätzlich nicht verlangen. Hier versuchen die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen -ZVB-“ (vgl. etwa einheitliche Fassung aus September 2002 in Ziffer 3.1 EVM (B) ZVB; oder Ausgabe Januar 2008 Ziffer 6.1 KEVM (B) ZVB) Abhilfe zu schaffen. Demnach hat der Auftragnehmer auf Verlangen die Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
Beide Möglichkeiten soll vermeiden helfen, dass anlässlich von Nachtragsverhandlungen dann die Kalkulation dahingehend manipuliert wird, dass die Nachtragspreise besonders günstig dargestellt werden können. Dem Maßstab von § 2 Nr. 3 bis 8 VOB/B für die Preisanpassungsvereinbarung folgend sehen die ZVB nämlich vor, dass anlässlich der Vereinbarung solcher Nachträge auf diese Kalkulation abzustellen ist und sie nur zu diesem Zweck und bei rechtzeitiger Verständigung des Auftragnehmers geöffnet und eingesehen werden soll.
Würde weder die Aufklärung vor Zuschlag noch die Aufbewahrung verlangt, muss ein Auftragnehmer erst anlässlich von Nachtrags-Preisverhandlungen die Urkalkulation als Grundlage der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen vorlegen, wie ebenso durch die §§ 2 Nr. 3 bis 8 VOB/B geregelt und in den ZVB klargestellt.
Sicherheit nach § 648a BGB auch für Bauplaner und Bauüberwacher
Dr. Uwe DiehrAuch der planende Architekt – erst recht der Bauüberwacher – kann Sicherheit gemäß § 648a BGB verlangen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 05.10.2004 (AZ 21 U 26/04) setzt der Unternehmerbegriff des § 648a BGB – im Gegensatz zu dem des § 648 BGB (Bauhandwerkersicherungshypothek) – nicht voraus, dass die nach dem Vertrag zu erbringende Bauwerkleistung mit einer Werterhöhung des Grundstücks einhergeht, sondern betrifft auch solche unternehmerischen Tätigkeiten, die als nicht wegzudenkender Teil der Gesamtleistung der Herstellung des Bauwerks dienen, ohne sich in diesem unmittelbar verkörpern zu müssen.