Themen:
- Erlass zur Einführung eines neuen Vertragsmusters „Objektplanung – Gebäude“
- Zum Verhältnis von Abschlagsrechnung und Schlussrechnung – Schlussrechnungsreife und deren Konsequenzen
- Berücksichtigung aller Mehr- und Minderkosten bei der Nachtragsabrechnung – Konsequenzen für die Form der Rechnungslegung und Anspruchsdurchsetzung
- Bedeutung eines Bodengutachtens als Bauentwurf und Preisermittlungsgrundlage – Konsequenzen für das Nachtragsmanagement
- Zustimmung im Einzelfall ist keine Änderung des Bauentwurfs
- Unzulässigkeit der Auftragsentziehung durch den Auftraggeber – bezogen auf Leistungsteile, die nicht in sich abgeschlossen sind
- Unwirksamkeit des Forderungsausschlusses nach Schlusszahlungsbelehrung
Erlass zur Einführung eines neuen Vertragsmusters „Objektplanung – Gebäude“
Nicht zuletzt in Ergänzung unserer Informationen zur neuen HOAI 2009 hinterlegen wir Ihnen hier den Erlass zur Einführung eines neuen Vertragsmusters „Objektplanung – Gebäude“ einschließlich des gemeinten Vertragsmuster als PDF – Dateien:
- Erlass der Ministerien der Länder
- Einführung Vertragsmuster „Objektplanung – Gebäude“
- Hinweise zum Vertragsmuster „Objektplanung – Gebäude“
- Vertragsmuster „Objektplanung-Gebäude“
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat hier sehr schnell reagiert. Trat die HOAI 2009 am 18.08.2009 in Kraft, stammt der Erlass schon vom 01.09.2009.
Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) wird so durch die Einführung eines neuen Vertragsmusters „Objektplanung – Gebäude“ nebst den ANLAGEN -Vertragsmuster „Objektplanung – Gebäude“, – Anlage zu § 6, – Hinweise, – Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Vertragsmuster Objektplanung Gebaude (AVB) = AZ B 10 – 8111.1/0 ergänzt. Die die Fachaufsicht führenden Behörden sind angehalten, im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns, die Grundsätze des Vertragsmusters „Objektplanung – Gebaude“ in Inhalt und Form in deren Zuständigkeitsbereich anzuwenden.
Zum Verhältnis von Abschlagsrechnung und Schlussrechnung
Schlussrechnungsreife und deren Konsequenzen
Der BGH hat in seinem Urteil AZ: VII ZR 205/07 verkündet am 20. August 2009 erkannt, dass der Anspruch auf Abschlagszahlung dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat. Dies mag nicht neu gewesen sein, sondern bestätigte das BGH Urteil vom 15. April 2004 – VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552).
Gleiches soll aber gelten,
- wenn die Abnahme erfolgt ist,
- die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist
- und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.
Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden.
Eine Fertigstellung im Sinne von § 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelmäßig auch dann, wenn Restleistungen fehlen.
Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumständen ergeben, dass die Leistung noch nicht fertig gestellt ist.
Berücksichtigung aller Mehr- und Minderkosten bei der Nachtragsabrechnung
Konsequenzen für die Form der Rechnungslegung und Anspruchsdurchsetzung
Der BGH hat in seinem Urteil AZ: VII ZR 205/07 verkündet am 20. August 2009 zudem festgestellt, dass die Abschlagsforderung grundsätzlich aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten, nachgewiesenen Leistungen und bereits geleisteten Zahlungen zu berechnen ist.
Der BGH meint also eine jeweils kumulative Fortschreibung des Abrechnungstandes und stellt in diesem Zusammenhang klar, dass eine isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen nur in Betracht kommt, wenn in deren Höhe ein positiver Saldo festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 – VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186).
Nach unserer Einschätzung käme also zum Beispiel die gesonderte Abrechnung und Geltendmachung eines Nachtrages wegen zusätzlicher Leitungen in Betracht. Ein Nachtrag wegen der Änderung des Bauentwurfs kann dann aber regelmäßig nicht ohne Weiteres isoliert geltend gemacht werden. So betont der BGH, dass eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B grundsätzlich nicht in der Weise berechnet werden kann, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist.
Bedeutung eines Bodengutachtens als Bauentwurf und Preisermittlungsgrundlage –
Konsequenzen für das Nachtragsmanagement
Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind. Auch diese Rechtserkenntnis findet sich in dem BGH – Urteil AZ: VII ZR 205/07 verkündet am 20. August 2009.
Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B führen kann.
Zustimmung im Einzelfall ist keine Änderung des Bauentwurfs
Gibt der Auftragnehmer ein funktionales Angebot für eine von dem Vertrag abweichende Ausführung von Gründungsarbeiten ab, für die eine von ihm einzuholende öffentlich-rechtliche Zustimmung im Einzelfall notwendig ist, kann dessen Annahme durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt, dass die Zustimmung erteilt wird, nicht dahin ausgelegt werden, der Auftraggeber wolle das funktionale Angebot in ein detailliertes Angebot in der Weise ändern, dass die Auflagen der zunächst erteilten Zustimmung den Vertragsinhalt bestimmen und die sich aus weiteren Auflagen ergebenden Mehrkosten von ihm zu übernehmen sind.
Dieses Auftragnehmerrisiko bestätigte der BGH im Urteil vom 20. August 2009 – VII ZR 205/07.
Unzulässigkeit der Auftragsentziehung durch den Auftraggeber – bezogen auf Leistungsteile, die nicht in sich abgeschlossen sind
Der BGH AZ: VII ZR 212/07 entschied mit dem am 20. August 2009 verkündten Urteil, dass Leistungsteile innerhalb eines Gewerks grundsätzlich keine in sich abgeschlossenen Teil der Leistung darstellen, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann.
Ist der Auftragnehmer nach einer unzulässigen Teilkündigung des Auftraggebers seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann der Auftraggeber dem sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Teilkündigung gegeben hat.
Unwirksamkeit der Einschränkung der Verzugszinsen
Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, so dass die Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eröffnet ist, ist § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B (Verzugszinsen erst nach Nachfristsetzung unter Ausschluß der Regelung des § 286 Abs. 3 BGB, der den Verzug schon 30 Tage nach der Übersendung einer Rechnung oder vergleichbaren Zahlungsaufstellung begründet) nach § 307 BGB unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist. Dies stellt der BGH AZ: VII ZR 212/07 mit dem am 20. August 2009 verkündten Urteil klar. Daher dürfte auch der Ausschluß der gesetzlichen Fälligkeitszinsen zwischen Kaufleuten – der infolger der Vereinbarung der VOB/B gemeinhin angenommen wird – nach § 352 HGB unwirksam sein.