Der BGH hat mit Urteil vom 07.04.2016 – VII ZR 56/15 – erkannt, dass die Kündigung des Auftraggebers wegen der Insolvenzantragstellung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) wirksam ist und gerade bei einer Eigeninsolvenz das Verschulden des Auftragnehmers unterstellt werden könne, so dass der Auftraggeber sogar Schadensersatz für die Erbringung der Restleistungen verlangen kann.

Zugleich bestätigte er, dass die Klausel zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von zehn Prozent der Auftragssumme wirksam sei.