Themen

  • Preisanpassung wegen verschobenen Zuschlags
  • Kostentragung für Mängelprüfung
  • Neue Schwellenwerte 2008/2009

Aktuelle Rechtsprechung

Dr. Uwe Diehr (Potsdam)
  • Der Bauherr muss einer Preisanpassung wegen veränderter Materialkosten zustimmen, wenn diese auf Verzögerungen im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 7 GWB nach Ablauf der ursprünglichen Bindefrist zurückzuführen sind. Diese Verpflichtung folgt aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und der die Bauparteien verbindende Pflicht zur Kooperation, §§ 242, 313 BGB, § 97 Abs. 7 GWB, §§ 18, 19, 22, 24 Nr. 3, § 25 Nr. 1 VOB/A und § 2 Nr. 5 VOB/B (Kammergericht Berlin 5.10.2007 21 U 52/07).
 Zum Problem ausführlich:
Diehr: Der Gestaltungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers bei  verschobenem Zuschlag nach Bindefristverlängerung, in: ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht, Jg.: 30, Nr.7, 2007, Seite 657-661
Diehr: Die Ansprüche des Werkunternehmers gegen den öffentlichen Auftraggeber wegen verzögerten Zuschlags infolge eines von einem Konkurrenten eingeleiteten Vergabe – Nachprüfungsverfahrens – ein Beispiel der vor- und vertraglichen Kooperationsverpflichtung -,  ZfBR 2002, S. 316 ff.
  •  Ein Besteller, der wegen eines Baumangels die Bezahlung des Werklohns verweigert, braucht auch nach Einführung des § 641 Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 nicht zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten vorzutragen (BGH 6.12.2007 VII ZR 125/06; Fortführung BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 – VII ZR 125/95, BauR 1997, 133, 134 = ZfBR 1997, 31). Ist der Auftraggeber nach § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B berechtigt, den noch nicht erfüllten Leistungen entsprechenden Teil eines Bareinbehalts zurückzuhalten, bestimmt sich dieser, in Höhe des Wertes dieser ausstehende Leistungen.
  • Die gemäß § 649 Satz 2 BGB oder § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B nach freier Kündigung eines Bauvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (BGH 22.11.2007 VII ZR 83/05 = Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 – VII ZR 227/93, BauR 1996, 846 = NJW 1996, 3270; Urteil vom 2. Juni 1987 – X ZR 39/86, BGHZ 101, 130).
  • Auch wenn eine Erfüllungsbürgschaft ausdrücklich Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen sichert, deckt sie den Rückerstattungsanspruch hinsichtlich einer Überzahlung nicht ab, die auf einer in einer Interimsvereinbarung nach Schlussrechnungserteilung vereinbarten Sonderzahlung beruht (Thüringer OLG 20.12.2007 1 U 409/07).

 Wer hat die Kosten für die Prüfung von Mängeln zu tragen?

Stellungnahme von Dr. Ronald Roos (RSG Rechtsanwälte)

 Zur Frage, wer Mängelbeseitigungs- bzw. Mängelprüfungskosten zu tragen hat, wenn sich herausstellt, daß Mängel nicht vorliegen, gibt es nur relativ wenige Entscheidungen verschiedener Oberlandes- bzw. Landgerichte:

  1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 13.05.2003 – 17 U 193/02, BauR 2003, 1241 festgehalten, daß der Unternehmer, wenn er aufgrund einer unberechtigten Mängelrüge den Untersuchungsaufwand hat, Kostenerstattung verlangen kann, wenn er seinen Auftraggeber zuvor darauf hingewiesen und seine Tätigkeit davon abhängig gemacht hat, daß im Falle der Feststellung der Mangelfreiheit seines Gewerkes seine Kosten zu erstatten sind.
  2. Im Grundsatz gilt allerdings nach Auffassung des Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.1998 – 22 U 148/98, BauR 1999, 919, daß der Unternehmer Aufwendungen, die aufgrund einer unberechtigten Mängelrüge für erforderlich halten durfte, nur dann gegenüber dem Bauherren geltend machen kann, wenn die Mängelrüge ohne jeglichen erkennbaren Anlaß erhoben wurde.
  3. Etwas anders sieht dies das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 05.03.1992 – 308 S 209/91, NJW-RR 1992, 1301. Danach haftet der Auftraggeber, wenn er unberechtigte Mängel rügt, dem Auftragnehmer für die vergeblichen Kosten der Mängeluntersuchung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Mangel nach der Abnahme auftritt, da nach der Abnahme der Auftraggeber darlegen und beweisen muß, daß ein Mangel des Auftragnehmers vorliegt.

Ergänzung von Dr. Diehr: Für das Kaufvertragsrecht hat der BGH, 8. Zivilsenat, Urteil vom 23.01.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 246/06 = NJW 2008, 1147-1148 erkannt, dass ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt

Neue Schwellenwerte für die Jahre 2008/2009

Dr. Mestwerdt (Potsdam)

Gerade hatte man sich mit der VOB/A 2006, VOL/A 2006 an die geänderten Schwellenwerte gewöhnt. Danach waren Bauleistungen ab einer Netto-Auftragssummer von 5.278.000,- € europaweit auszuschreiben. Für Liefer- und Dienstleistungen galt ein Schwellenwert von 211.000,- €. Aufgrund der anhaltenden Dollar-Schwäche gelten seit dem 01. Januar 2008 abermals andere Schwellenwerte! Nach Art. 78 der Vergabekoordinierungsrichtlinie und Art. 69 der sog. Sektorenrichtlinie setzt die EU-Kommission die Schwellenwerte unter Berücksichtigung der veränderten Relation zwischen Euro und den Dollar-basierten sog. Sonderziehungsrechten alle zwei Jahre fest.

Für die Jahre 2008 und 2009 hat die EU-Kommission die neuen Werte am 04. Dezember 2007 bekannt gemacht (Abl. EU Nr. L 317 vom 05. Dezember 2007, Seite 34). Aufgrund der anhaltenden Dollar-Schwäche sind die Schwellenwerte erneut gesunken!

Sie betragen jetzt:

  • 5.150.000,- € (zuvor 5.278.000,- €) für Bauvergaben durch klassische wie durch Sektoren-Auftraggeber (§ 2 Nr. 4 VgV);
  • 133.000,- € (zuvor 137.000, €) für Liefer- und Dienstleitungsvergaben des Bundes  (§ 2 Nr. 2 VgV);
  • 206.000,- € (zuvor 211.000,- €) für alle anderen Liefer- und   Dienstleistungsaufgaben klassischer öffentlicher Auftraggeber (§ 2 Nr. 3 VgV);
  • 412.000,- € (zuvor 422.000,- €) für Liefer- und Dienstleistungsvergabe durch Sektoren-Auftraggeber (§ 2 Nr. 1 VgV).

Die neuen Schwellenwerte sind in einer EU-Verordnung zur Änderung der Vergabekoordinierungs- und der Sektorenrichtlinie enthalten. Sie sind am 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Da EU-Verordnungen unmittelbar rechtsverbindlich sind, gelten die neuen Schwellenwerte ab dem genannten Zeitpunkt, auch wenn der § 2 VgV erst später entsprechend angepasst wird.