{"id":7252,"date":"2026-08-07T08:57:07","date_gmt":"2026-08-07T06:57:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7252"},"modified":"2026-08-07T08:57:07","modified_gmt":"2026-08-07T06:57:07","slug":"rueckbau-einer-giebelwand-bauherr-haftet-fuer-feuchtigkeitsschaeden-olg-duesseldorf-urteil-vom-20-07-2026-9-u-94-25","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7252","title":{"rendered":"R\u00fcckbau einer Giebelwand: Bauherr haftet f\u00fcr Feuchtigkeitssch\u00e4den! &#8211; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.07.2026 &#8211; 9 U 94\/25"},"content":{"rendered":"<p>1. Wird w\u00e4hrend der (R\u00fcck-)Bauarbeiten eine gemeinsame Giebelwand freigelegt und kommt es zu Feuchtigkeitssch\u00e4den am Nachbargeb\u00e4ude, weil die Giebelwand (hier: \u00fcber einen Zeitraum von f\u00fcnf Wochen) ungesch\u00fctzt der Witterung ausgesetzt war, haftet der Bauherr dem Nachbarn nach den Grunds\u00e4tzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf Schadensersatz.<\/p>\n<p>2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch erfordert keine Haftungsverantwortlichkeit, sondern (nur), dass der Bauherr als St\u00f6rer zu qualifizieren ist. Nach den Wertungskriterien des Nachbarrechts muss ihn eine Handlungspflicht treffen bzw. eine &#8222;Sicherungspflicht&#8220; bestehen, die lediglich voraussetzt, dass der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer nach wertender Betrachtung f\u00fcr den gefahrentr\u00e4chtigen Zustand seines Grundst\u00fccks verantwortlich ist.<\/p>\n<p>3. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der betroffene Nachbar die Einwirkung h\u00e4tte rechtzeitig unterbinden k\u00f6nnen (hier verneint).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, wenn im Zuge von (R\u00fcck-)Bauarbeiten an einem Grundst\u00fcck eine gemeinsame Giebelwand freigelegt und \u00fcber einen erheblichen Zeitraum \u2013 hier \u00fcber f\u00fcnf Wochen \u2013 ungesch\u00fctzt den Witterungseinfl\u00fcssen ausgesetzt wird und hierdurch Feuchtigkeitssch\u00e4den am Nachbargeb\u00e4ude entstehen. In einem solchen Fall hat der Bauherr dem betroffenen Nachbarn den hierdurch verursachten Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist nicht, dass den Bauherrn eine Haftungsverantwortlichkeit im Sinne der allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften trifft. Der Anspruch kn\u00fcpft vielmehr daran an, dass der Bauherr nach den Wertungen des Nachbarrechts als St\u00f6rer anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass ihn eine Handlungspflicht beziehungsweise eine Sicherungspflicht hinsichtlich des von seinem Grundst\u00fcck ausgehenden gefahrentr\u00e4chtigen Zustands trifft. Eine derartige Sicherungspflicht besteht bereits dann, wenn der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer nach wertender Betrachtung f\u00fcr die Gefahrenlage verantwortlich ist und ihm deshalb Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung nachteiliger Einwirkungen auf das Nachbargrundst\u00fcck obliegen. Der Ausgleichsanspruch beruht damit auf der besonderen nachbarrechtlichen Verantwortung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers f\u00fcr Gefahren, die von seinem Grundst\u00fcck ausgehen, und nicht auf einem Verschulden im haftungsrechtlichen Sinne.<\/p>\n<p>Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der betroffene Nachbar die sch\u00e4digende Einwirkung seinerseits rechtzeitig und mit zumutbaren Mitteln h\u00e4tte verhindern oder unterbinden k\u00f6nnen. Hieran fehlt es, wenn dem Nachbarn eine wirksame Abwehr der Beeintr\u00e4chtigung tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar war. Im vorliegenden Fall konnte der Nachbar die \u00fcber mehrere Wochen andauernde witterungsbedingte Einwirkung auf die freigelegte Giebelwand nicht rechtzeitig unterbinden, sodass der Ausschlusstatbestand nicht eingreift und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Wird w\u00e4hrend der (R\u00fcck-)Bauarbeiten eine gemeinsame Giebelwand freigelegt und kommt es zu Feuchtigkeitssch\u00e4den am Nachbargeb\u00e4ude, weil die Giebelwand (hier: \u00fcber einen Zeitraum von f\u00fcnf Wochen) ungesch\u00fctzt der Witterung ausgesetzt war, haftet der Bauherr dem Nachbarn nach den Grunds\u00e4tzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf Schadensersatz. 2. 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