{"id":7235,"date":"2026-07-17T15:15:04","date_gmt":"2026-07-17T13:15:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7235"},"modified":"2026-07-17T15:15:04","modified_gmt":"2026-07-17T13:15:04","slug":"unternehmer-muss-vor-angebotsabgabe-auf-unklarheiten-im-lv-hinweisen-olg-brandenburg-beschluss-vom-12-05-2026-10-u-84-25","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7235","title":{"rendered":"Unternehmer muss vor Angebotsabgabe auf Unklarheiten im LV hinweisen! &#8211; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2026 &#8211; 10 U 84\/25"},"content":{"rendered":"<p>1. Sieht ein Leistungsverzeichnis f\u00fcr Dachdeckerarbeiten vor, dass Sicherungsma\u00dfnahmen nach den Unfallverh\u00fctungsvorschriften in die Einzelpreise einzukalkulieren sind, dann geh\u00f6rt auch die Herstellung eines Dachdeckerfangschutzes (Fangnetze) zur vereinbarten und mit der Verg\u00fctung abgegoltenen Leistung.<\/p>\n<p>2. Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass der Auftragnehmer nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollst\u00e4ndigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner f\u00fcr ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen. Er darf ein erkennbar l\u00fcckenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>3. Die inhaltlichen Bestimmungen eines Leistungsverzeichnisses unterliegen nicht der AGB-Inhaltskontrolle.<\/p>\n<p>4. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch einen (hier: nicht vertretungsberechtigten) Bauleiter stellt in der Regel weder ein Anerkenntnis dar noch f\u00fchrt sie zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung.<\/p>\n<p>Was liegt dieser Entscheidung zugrunde?<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde von der beklagten Kirchengemeinde im August 2018 nach einer \u00f6ffentlichen Ausschreibung mit Dachdeckerarbeiten an einem Gemeindezentrum beauftragt. Die Ger\u00fcstbauarbeiten waren gesondert an ein anderes Unternehmen vergeben worden. W\u00e4hrend der Bauausf\u00fchrung errichtete die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich einen Dachdeckerfangschutz und stellte hierf\u00fcr auf Grundlage eines Nachtragsangebots eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung in Rechnung. Sie begr\u00fcndete dies damit, dass das vom Ger\u00fcstbauer errichtete Ger\u00fcst nicht den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprochen habe und deshalb zus\u00e4tzliche Sicherungsma\u00dfnahmen erforderlich gewesen seien.<\/p>\n<p>Nach Abschluss der Arbeiten legte die Kl\u00e4gerin ihre Schlussrechnung vor und machte neben dem Nachtrag f\u00fcr den Dachdeckerfangschutz verschiedene Stundenlohnarbeiten geltend. Diese betrafen unter anderem die Wiederholung von Abdichtungsarbeiten, das Tieferlegen von Traufbrett und Traufschalung, die Herstellung einer Unterkonstruktion f\u00fcr Sohlb\u00e4nke, Nacharbeiten an der Konterlattung, die Versetzung von L\u00fcftern sowie das Abdecken der Dachfl\u00e4che zum Schutz vor Witterung. Die Kl\u00e4gerin behauptete, diese Arbeiten seien aufgrund unzureichender Planung, fehlerhafter Vorleistungen anderer Gewerke oder auf Anweisung des Bauleiters erforderlich geworden und von diesem anerkannt worden. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der geltend gemachten Nachtrags- und Stundenlohnforderungen. Sie vertrat die Auffassung, dass der Dachdeckerfangschutz bereits vom urspr\u00fcnglichen Leistungsumfang umfasst gewesen sei und die Stundenlohnarbeiten weder wirksam beauftragt noch zus\u00e4tzlich verg\u00fctungspflichtig seien. Au\u00dferdem erkl\u00e4rte sie die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch. Dieser beruhte darauf, dass w\u00e4hrend der Bauausf\u00fchrung eine Palette mit Dachziegeln abgerutscht war, die Dachhaut besch\u00e4digt und dadurch einen Feuchtigkeitsschaden an der Dachd\u00e4mmung verursacht hatte. Die Beklagte machte die Kosten der Schadensbeseitigung gegen den noch offenen Werklohnanspruch geltend. Das Landgericht Cottbus wies die Klage nach Durchf\u00fchrung einer umfangreichen Beweisaufnahme ab. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Berufung ein und verfolgte ihre Zahlungsanspr\u00fcche weiter.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Das Brandenburgische Oberlandesgericht teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Kl\u00e4gerin kein weiterer Werklohn zusteht.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Senats war der Dachdeckerfangschutz bereits vom vertraglichen Leistungsumfang erfasst und musste aufgrund der eindeutigen Regelungen des Leistungsverzeichnisses in die Angebotspreise einkalkuliert werden. Ma\u00dfgeblich sei der objektive Empf\u00e4ngerhorizont eines fachkundigen Bieters. Die Regelung, wonach Schutz- und Arbeitsger\u00fcste sowie sonstige Sicherungsma\u00dfnahmen nach den Unfallverh\u00fctungsvorschriften vom Auftragnehmer bereitzustellen und einzupreisen sind, erfasse auch Dachdeckerfangnetze. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, der Fangschutz sei lediglich wegen eines mangelhaften Ger\u00fcsts des Ger\u00fcstbauers erforderlich geworden, greife deshalb nicht durch. Selbst wenn das Leistungsverzeichnis Unklarheiten aufgewiesen h\u00e4tte, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin diese vor Angebotsabgabe kl\u00e4ren m\u00fcssen und k\u00f6nne nachtr\u00e4glich keine f\u00fcr sie g\u00fcnstigere Vertragsauslegung verlangen. Eine Inhaltskontrolle des Leistungsverzeichnisses nach den Vorschriften \u00fcber Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen komme zudem nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der geltend gemachten Stundenlohnarbeiten verneint das Gericht einen Verg\u00fctungsanspruch. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln oder die Pr\u00fcfung der Schlussrechnung durch den Bauleiter stellen nach Auffassung des Senats weder ein rechtsgesch\u00e4ftliches Anerkenntnis noch den Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung dar. Der Bauleiter war nicht bevollm\u00e4chtigt, zus\u00e4tzliche Verg\u00fctungsvereinbarungen f\u00fcr die Beklagte abzuschlie\u00dfen, und die Kl\u00e4gerin konnte weder eine ausdr\u00fcckliche Bevollm\u00e4chtigung noch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nachweisen. Ebenso wertet das Gericht die E-Mail des Bauleiters von ugust 2019 lediglich als unverbindlichen Vergleichsvorschlag, der mangels Annahme durch die Kl\u00e4gerin keine Bindungswirkung entfaltet. Dar\u00fcber hinaus best\u00e4tigt der Senat die Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts. Die Kl\u00e4gerin habe weder die Voraussetzungen noch den Umfang der einzelnen Stundenlohnarbeiten ausreichend bewiesen. Teilweise seien die Arbeiten bereits vom urspr\u00fcnglichen Leistungsumfang umfasst gewesen, teilweise beruhten sie auf eigenen Ausf\u00fchrungsfehlern der Kl\u00e4gerin oder seien nicht wirksam beauftragt worden. Insbesondere sei der Einbau der L\u00fcfter ohne vollst\u00e4ndige Ausf\u00fchrungsplanung auf ein eigenes Risiko der Kl\u00e4gerin erfolgt. Auch die Abdeckung der Dachfl\u00e4chen zum Schutz vor Witterung stelle lediglich eine \u00fcbliche Sicherungsma\u00dfnahme dar, die ohne gesonderte Verg\u00fctung geschuldet sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich best\u00e4tigt das Oberlandesgericht auch die von der Beklagten erkl\u00e4rte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch. Nach Auffassung des Senats hat die Kl\u00e4gerin nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass das Abrutschen einer Dachziegelpalette ausschlie\u00dflich auf mangelhafte Vorleistungen eines anderen Unternehmers zur\u00fcckzuf\u00fchren war. Vielmehr spreche die Beweisaufnahme daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin den Schaden zu vertreten habe und zudem die erste Schadensbeseitigung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt worden sei. Da der verbleibende Werklohnanspruch durch die Aufrechnung vollst\u00e4ndig erloschen ist, besteht kein Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin. Aus diesem Grund h\u00e4lt der Senat die Berufung f\u00fcr offensichtlich unbegr\u00fcndet und empfahl hre R\u00fccknahme, um die Gerichtsgeb\u00fchren zu reduzieren.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Sieht ein Leistungsverzeichnis f\u00fcr Dachdeckerarbeiten vor, dass Sicherungsma\u00dfnahmen nach den Unfallverh\u00fctungsvorschriften in die Einzelpreise einzukalkulieren sind, dann geh\u00f6rt auch die Herstellung eines Dachdeckerfangschutzes (Fangnetze) zur vereinbarten und mit der Verg\u00fctung abgegoltenen Leistung. 2. 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