{"id":7152,"date":"2026-03-09T09:13:04","date_gmt":"2026-03-09T07:13:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7152"},"modified":"2026-03-09T18:16:04","modified_gmt":"2026-03-09T16:16:04","slug":"bauherr-muss-seine-planer-koordinieren-bgh-urteil-vom-15-01-2026-vii-zr-119-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7152","title":{"rendered":"Zu (ggf. haftungsreduzierenden) Pflichten des Bestellers\/ Bauherrn gegen\u00fcber seinen am Bau beteiligten Planern\/ Bauausf\u00fchrenden &#8211; BGH, Urteil vom 15.01.2026 &#8211; VII ZR 119\/24"},"content":{"rendered":"<p>Die Leits\u00e4tze des Urteils:<\/p>\n<p>1. Den Besteller trifft im Vertragsverh\u00e4ltnis zu dem mit der Ausf\u00fchrungsplanung beauftragten Architekten regelm\u00e4\u00dfig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verf\u00fcgung zu stellen. \u00dcberl\u00e4sst der Besteller dem mit der Ausf\u00fchrungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pl\u00e4ne, verletzt er die ihn gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach \u00a7 254 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erf\u00fcllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortf\u00fchrung von BGH, Urteil vom 14.07.2016 &#8211; VII ZR 193\/14; Urteil vom 15.05.2013 &#8211; VII ZR 257\/11;\u00a0 Urteil vom 27.11.2008 &#8211; VII ZR 206\/06, BGHZ 179, 55).<\/p>\n<p>2. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausf\u00fchrende Unternehmer mit Leistungen f\u00fcr ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls f\u00fcr die Planung und Ausf\u00fchrung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausf\u00fchrenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erf\u00fcllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (Fortf\u00fchrung von BGH, Urteil vom 27.06.1985 &#8211; VII ZR 23\/84; Urteil vom 29.11.1971 &#8211; VII ZR 101\/70; Urteil vom 15.12.1969 &#8211; VII ZR 8\/68).<\/p>\n<p>3. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zu Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pl\u00e4ne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelm\u00e4\u00dfig nicht, diesem solche Pl\u00e4ne zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverh\u00e4ltnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Was war passiert?<\/p>\n<p>Ein Bauherr (= Besteller) lie\u00df ein Bestandsgeb\u00e4ude umbauen. \u00dcber dem vierten Obergeschoss sollten Penthousewohnungen aufgebaut werden. Zu diesem Zweck\u00a0 beauftragte er (nach vorzeitiger Beendigung des zun\u00e4chst auf die \u201eVollarchitektur\u201c angelegten Vertrages) einen Objektplaner mit Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1-4 gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 HOAI 2002 (erster Objektplaner). Sodann beauftragte er mit der Erstellung der Ausf\u00fchrungsplanung einen Objektplaner mit entsprechend der Leistungsphase 5 gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 HOAI 2002 (zweiter Objektplaner) sowie einen Objekt\u00fcberwacher in Anlehnung entsprechend den Leistungsphasen 6-9 \u00a7 15 Abs. 2 HOAI 2002 inklusive der Gesamtkoordination des Bauvorhabens (Objekt\u00fcberwacher). Ferner beauftragte der Bauherr eine Dachdeckerunternehmerin unter Einbeziehung der VOB\/B mit R\u00fcckbauarbeiten. Im Bestand \u00fcber dem vierten Obergeschoss befand sich eine horizontale Abdichtungsbahn aus Teer. Deren Entfernung war im Rahmen der Planung des ersten Objektplaners, die der zweite Objektplaner als Grundlage der von ihm geschuldeten Ausf\u00fchrungsplanung vom Bauherrn erhielt, nicht vorgesehen. Der zweite Objektplaner wies in einer Baubesprechung darauf hin, dass f\u00fcr den Fall, dass diese Teerbahn aus fr\u00fcherer Zeit erhalten bleiben solle,\u00a0 die Abdichtung zu beproben sei. Der zweite Objektplaner hielt das im Protokoll zu der Besprechung fest und verteilte das Protokoll an die Beteiligten und auch den Objekt\u00fcberwacher, der auch an der Baubesprechung teilgenommen hatte. Eine Materialprobe wurde allerdings nicht entnommen. Der zweite Objektplaner legte eine Ausf\u00fchrungsplanung vor, die den Erhalt der Teerbahn beinhaltete. Das Bauvorhaben wurde auf dieser Grundlage ausgef\u00fchrt und fertiggestellt. Die Dachdeckerunternehmerin hatte hierzu den R\u00fcckbau (nur) bis zur Abdichtungsbahn vorgenommen, die mehrschichtig und stark verklebt war, weswegen bei deren Entfernung die bestehende Attika und die Ringankerkonstruktion gegebenenfalls nicht weiterverwendet h\u00e4tten werden k\u00f6nnen. Die neuen Penthousewohnungen wurden errichtet und verkauft. Durch den Verbleib der horizontalen Abdichtungsbahn aus Teer traten in den Wohnungen sp\u00e4ter gesundheitssch\u00e4dliche Ausd\u00fcnstungen auf. Es wurde festgestellt, dass das Verbleiben der Abdichtungsbahn aus Teer zwischen dem vierten Obergeschoss und den Penthousewohnungen in der verbauten Weise\u00a0 unzul\u00e4ssig sei, zu Gefahren f\u00fcr die Gesundheit f\u00fchre und einen Versto\u00df gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstelle. Der Bauherr verlangte vor diesem Hintergrund vom zweiten Objektplaner, Objekt\u00fcberwacher und der Dachdeckerunternehmerin (deren Inanspruchnahme sich im Prozess nach Verm\u00f6genslosigkeit \u201eerledigte\u201c) als Gesamtschuldner Schadensersatz in H\u00f6he von rund 155.000 Euro f\u00fcr Sanierungsma\u00dfnahmen, Gutachterkosten und an die K\u00e4ufer der Wohnungen gezahlte Nutzungsentsch\u00e4digungen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte letztendlich nur teils Erfolg.<\/p>\n<p>Der zweite Objektplaner hafte (nur) in H\u00f6he von 20 %. Im Verh\u00e4ltnis zum zweiten Objektplaner hat der BGH eine Mitverschuldensquote des Bauherrn in H\u00f6he von 80 % als richtig bewertet. Nach Ansicht des BGH habe sich der Bauherr das &#8211; grob fahrl\u00e4ssige &#8211; Verschulden des ersten Objektplaners und auch des Objekt\u00fcberwachers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zurechnen zu lassen. Dabei schulde ein mit der Ausf\u00fchrungsplanung beauftragter Objektplaner grunds\u00e4tzlich eine Planung, die die Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 zu ber\u00fccksichtigen habe und die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung erforderlichen einzelnen Angaben enthalte, so dass auf deren Grundlage in jeder Hinsicht ein mangelfreies Bauwerk entstehen k\u00f6nne. Ein Mangel des (Planungs-)Werkes nach \u00a7 633 BGB liege vor, wenn dies nicht gew\u00e4hrleistet sei. Der Erhalt der Teerbahn \u00fcber dem vierten Obergeschoss war in der verbauten Weise\u00a0 unzul\u00e4ssig. Er f\u00fchrte zu Gefahren f\u00fcr die Gesundheit und stellte einen Versto\u00df gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik dar. Im Ergebnis lag also ein Mangel des (Planungs-) Werks vor. Ein Architekt ist aber dann nicht f\u00fcr den Mangel seiner Planung verantwortlich, wenn dieser auf eine verbindliche Vorgabe des Bauherrn oder auf eine fehlerhafte Vorleistung eines Dritten zur\u00fcckzuf\u00fchren sei und der Architekt seine Pr\u00fcf- und Bedenkenhinweispflicht &#8211; bei der es sich der Sache nach um eine Obliegenheit handele &#8211; erf\u00fcllt habe. Allein der Umstand, dass der Bauherr dem mit der Ausf\u00fchrungsplanung beauftragten Architekten als Grundlage f\u00fcr seine Planungsleistung eine von einem anderen Architekten erstellte mangelhafte Entwurfsplanung zur Verf\u00fcgung stellt, entbindet den Ausf\u00fchrungsplaner danach nicht von der Haftung f\u00fcr in der Ausf\u00fchrungsplanung fortgeschriebene M\u00e4ngel. Vielmehr hat der Ausf\u00fchrungsplaner im Rahmen der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung des von ihm zu fordernden Fachwissens darstellt, die Ergebnisse der vorhergehenden Leistungsphasen 3 und 4 zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls auch Erkundigungen einzuziehen, ob sie eine geeignete Grundlage f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsplanung bilden oder deren Erfolg in Frage stellen k\u00f6nnen. M\u00fcssen ihm bei der danach gebotenen Pr\u00fcfung Bedenken an der Mangelfreiheit der Entwurfsplanung kommen, hat er den Besteller in der gebotenen Klarheit darauf und auf etwaige mit dem Mangel verbundene Risiken hinzuweisen. Der Bedenkenhinweis hat grunds\u00e4tzlich gegen\u00fcber dem Besteller zu erfolgen. Eine Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber einem Empfangsbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr Bedenkenhinweise, wozu auch ein Bauleiter geh\u00f6ren kann, kann gen\u00fcgen. Verschlie\u00dft dieser sich jedoch den Bedenken, muss der Besteller selbst informiert werden. Kommt der Architekt seiner Pr\u00fcf- und Bedenkenhinweispflicht ordnungsgem\u00e4\u00df nach und darf aus dem Verhalten des Bestellers der Schluss gezogen werden, dieser wolle an der bedenklichen Planung festhalten, wird der Architekt von der M\u00e4ngelhaftung vollst\u00e4ndig befreit. Eine Befreiung von der M\u00e4ngelhaftung kann auch dann eintreten, wenn der Architekt seine Pr\u00fcf- und Bedenkenhinweispflichten zwar verletzt hat, diese jedoch nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr eine unterbliebene Fehlerkorrektur geworden ist, weil feststeht, dass der Besteller trotz der an sich notwendigen Hinweise an der bedenklichen Leistung festgehalten h\u00e4tte (Unterlassen des \u201eaufkl\u00e4rungsrichtigen Verhaltens\u201c). Im Ergebnis dieser Ma\u00dfgaben urteilte der BGH, dass sich der Anspruch auf Schadensersatz gegen den\u00a0 zweiten Objektplaner \u201everk\u00fcrzt\u201c um den Verschuldensbeitrag des Bauherrn. Dieser sei in zwei Punkten zu sehen. Zum einen habe der Bauherr seine Obliegenheit (hier als Pflicht gegen sich selbst: Die \u00dcberlassung einer mangelfreien, auf einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bestandsaufnahme beruhenden Entwurfsplanung an den Ausf\u00fchrungsplaner liegt infolgedessen im eigenen Interesse des Bestellers.) gegen\u00fcber dem zweiten Objektplaner nicht erf\u00fcllt, diesem eine einwandfrei Planung als Grundlage der Ausf\u00fchrungsplanung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Weil er dem zweiten Objektplaner fehlerhafte Pl\u00e4ne \u00fcbergeben habe, verletzte er die ihn gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach \u00a7 254 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten ersten Objektplaner zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erf\u00fcllung seiner Obliegenheit bedient hat. Zum anderen habe sich der Bauherr zwar nicht das \u00dcberwachungsverschulden des Objekt\u00fcberwachers zurechnen zu lassen, denn den Bauherrn traf im Verh\u00e4ltnis zum ersten Objektplaner keine Pflicht zur \u00dcberwachung der (Planungs-)Leistung. Allerdings hat sich der Bauherr das Koordinationsverschulden des Objekt\u00fcberwachers anspruchsverk\u00fcrzend zurechnen zu lassen. Denn insoweit habe es dem Bauherrn im eigenen Interesse oblegen,\u00a0 die verschiedene planenden Architekten und ausf\u00fchrenden Unternehmer, die mit Leistungen f\u00fcr sein Bauvorhaben beauftragt waren und den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen so abzustimmen und die gegebenenfalls f\u00fcr die Planung und Ausf\u00fchrung notwendigen Entscheidungen so zu treffen, dass Probleme der vorliegenden Natur vermieden werden. Zwar habe der Bedenkenhinweis des zweiten Objektplaners nicht enthaftend gewirkt, weil im rechtlichen Sinne nicht ausreichend \u201ealarmierend\u201c gewesen sei. Allerdings habe der Objekt\u00fcberwacher trotz jedenfalls \u201ein Ans\u00e4tzen\u201c erteilten Bedenkenhinweises auf das Kontaminationsrisiko betreffend die Abdichtungsbahn nur unzureichende Ma\u00dfnahmen zur Kl\u00e4rung getroffen. Er habe insbesondere nicht &#8211; wie erforderlich &#8211; in Abstimmung mit dem Bauherrn die Aufgabenverteilung, n\u00e4mlich die Frage, ob und durch wen eine Materialprobe durchgef\u00fchrt werden solle, eindeutig gekl\u00e4rt. Dieses Verhalten m\u00fcsse sich, so der BGH, gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 2 Satz 2 BGB, \u00a7 278 BGB Anspruchsreduzierend zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Der Objekt\u00fcberwacher hafte freilich in H\u00f6he von 100 %. Im Verh\u00e4ltnis zum\u00a0 Objekt\u00fcberwacher hat der BGH keine Mitverschuldensquote des Bauherrn gesehen. Eine Mitverschuldenszurechnung des Bestellers setzt voraus, dass der Besteller eine ihn im Vertragsverh\u00e4ltnis zum beauftragten Architekten oder ausf\u00fchrenden Unternehmer treffende Pflicht oder Obliegenheit verletzt habe. Eine Mitwirkungshandlung, die im eigenen Interesse des Bestellers liege, weil sie zur sinnvollen Erbringung der Leistung des in Anspruch genommenen Architekten oder ausf\u00fchrenden Unternehmers notwendig sei und diese sie deshalb erwarten d\u00fcrfe, stelle eine solche Obliegenheit dar. Nur soweit der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben mangelfreier Pl\u00e4ne bedarf, obliegt es dem Besteller, diesem solche Pl\u00e4ne zur Verf\u00fcgung zu stellen. Lediglich in einem solchen Fall muss sich der Besteller das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverh\u00e4ltnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen. So aber &#8211; meint der BGH &#8211; lag der Fall vorliegend nicht. Unproblematisch sei die Leistung des Objekt\u00fcberwachers mangelhaft. Im Ansatz war die Haftung des Objekt\u00fcberwachers aber nicht auf ein \u00dcberwachungsverschulden begr\u00fcndet, sondern auf ein Koordinationsverschulden. Zu den Aufgaben des &#8211; wie hier &#8211; in Anlehnung an die Leistungsphase 8 gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 HOAI 2002 mit der \u00dcberwachung beauftragten Architekten geh\u00f6re es unter anderem, im Rahmen der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung des von ihm zu fordernden Fachwissens darstellt, zu pr\u00fcfen, ob die erstellte Planung als Grundlage f\u00fcr ein mangelfreies Bauwerk geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. 11.2008 &#8211; VII ZR 206\/06). Demgegen\u00fcber z\u00e4hlt es zu den Koordinationsaufgaben, den reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens dadurch sicherzustellen, dass erforderliche Entscheidungen getroffen und die Leistungen der verschiedenen Architekten und Unternehmer abgestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1971 &#8211; VII ZR 101\/70). Dazu geh\u00f6re es, bei im Rahmen der Planung oder Bauausf\u00fchrung auftretenden Problemen das weitere Vorgehen und die Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten zu kl\u00e4ren. Ist ein Architekt mit diesen Aufgaben beauftragt, erfordert dies regelm\u00e4\u00dfig eine Abstimmung mit dem Besteller. Dies umfasst die Verpflichtung, den Besteller in der gebotenen Klarheit auf das betreffende Problem hinzuweisen. Zur Wahrnehmung ihrer Koordinationsaufgabe bedurfte der Objekt\u00fcberwacher vorliegend allerdings\u00a0 keiner mangelfreien Pl\u00e4ne. Vielmehr war es gerade seine Aufgabe, das weitere Vorgehen angesichts der aufgetretenen Bedenken an der Planungsleistung des ersten Objektplaners abzustimmen und zu kl\u00e4ren. Dies tat er im Ergebnis nicht bzw. nicht mangelfrei. Eine Zurechnung des Verschuldens des ersten Objektplaners (deren Planung die Entfernung der problematische Teerschicht nicht vorsah) gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 278 BGB zulasten des Bauherrn scheidet mithin &#8211; nach Ansicht des BGH &#8211; aus, da der erste Objektplaner insoweit nicht als Erf\u00fcllungsgehilfe des Bauherrn anzusehen sei.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Leits\u00e4tze des Urteils: 1. 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