{"id":7085,"date":"2026-01-07T12:03:42","date_gmt":"2026-01-07T10:03:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7085"},"modified":"2026-01-07T12:03:42","modified_gmt":"2026-01-07T10:03:42","slug":"konkludente-abnahme-durch-ruegelose-ingebrauchnahme-olg-frankfurt-beschluss-vom-21-03-2025-21-u-7-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7085","title":{"rendered":"Konkludente Abnahme durch r\u00fcgelose Ingebrauchnahme! &#8211; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2025 &#8211; 21 U 7\/24"},"content":{"rendered":"<p><b>1. In der \u00dcbersendung der Schlussrechnung liegt grunds\u00e4tzlich die Mitteilung des Auftragnehmers, dass er seine Leistung als abnahmereif fertiggestellt ansieht.<br \/>\n2. Um eine konkludente Abnahme durch r\u00fcgelose Ingebrauchnahme der Leistung zu verhindern, hat der Auftraggeber etwaige M\u00e4ngel rechtzeitig vor Ablauf der Pr\u00fcffrist zu r\u00fcgen.<\/b><b><\/b><\/p>\n<p>Was war passiert?<\/p>\n<p>Ein Bautr\u00e4ger\/ Auftraggeber beauftragte einen Unternehmer mit der Ausf\u00fchrung von Bauarbeiten an einer Eigentumswohnanlage. Nach Fertigstellung der Arbeiten im Jahr 2020 legte der Unternehmer seine Schlussrechnung und verlangt Restwerklohn in H\u00f6he von rund 46.000 Euro . Der Auftraggeber verkaufte die Wohnungen zwar an verschiedene K\u00e4ufer, bezahlte den Unternehmer aber nicht. Nach fruchtlosen Mahnen erhob der Unternehmer im Jahre 2023 Restwerklohnklage. Im Proze\u00df wandte der Auftraggeber erstmals ein, dass er die Werkleistung nicht abgenommen habe und in dieser Konsequenz der Restwerklohnanspruch nicht f\u00e4llig sei. Ferner sei die Werkleistung mit erheblichen M\u00e4ngeln behaftet und deswegen nicht abnahmereif.<\/p>\n<p>Die Sichtweise des Auftraggebers blieb ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Von Abnahme sei, so das OLG Frankfurt, auszugehen. In der \u00dcbersendung einer Schlussrechnung l\u00e4ge &#8211; so das OLG Frankfurt richtig &#8211;<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>regelm\u00e4\u00dfig die stillschweigende Mitteilung eines Auftragnehmers, dass er seine Werkleistung als abnahmereif, also insgesamt fertig und mangelfrei ansehe (Ist zwischen den Bauvertragsparteien die VOB\/B vereinbart, d\u00fcrfte der Zugang einer Schlussrechnung regelm\u00e4\u00dfig auch als \u201eMitteilung \u00fcber die Fertigstellung der Leistung\u201c im Sinne des \u00a7 12 Abs. 5 Ziff. 1 VOB\/B auszulegen sein, so dass grunds\u00e4tzlich nach dieser Klausel die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen als angenommen gilt. Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob die Leistung grunds\u00e4tzlich abnahmeref, also ohne &#8211; bekannte oder unbekannte &#8211; wesentlich fehlende Leistungsteile und\/ oder ohne wesentliche M\u00e4ngel sein muss.). Innerhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Frist zur Pr\u00fcfung der Schlussrechnung (i. d. R. 30 Kalendertage an Zugang) reagierte der Auftragnehmer in keiner Weise. Im vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall war dem Vorbringen des Auftraggebers zudem nicht zu entnehmen, ob und wenn ja, wann er von den Erwerbern behauptete M\u00e4ngel gegen\u00fcber dem Unternehmer ger\u00fcgt\u00a0habe. Eine<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Mangelr\u00fcge w\u00e4re aber erforderlich gewesen, um zu verhindern, dass das\u00a0Gesamtverhalten des Auftraggebers\u00a0aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont des Unternehmers\u00a0als konkludente Abnahme seiner Leistung verstanden werden durfte.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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