{"id":7082,"date":"2026-01-07T11:32:44","date_gmt":"2026-01-07T09:32:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7082"},"modified":"2026-01-07T11:32:44","modified_gmt":"2026-01-07T09:32:44","slug":"architekten-duerfen-keine-luftschloesser-planen-olg-bamberg-urteil-vom-02-10-2025-12-u-123-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7082","title":{"rendered":"Architekten d\u00fcrfen keine Luftschl\u00f6sser planen! &#8211; OLG Bamberg, Urteil vom 02.10.2025 &#8211; 12 U 123\/24"},"content":{"rendered":"<p>Zur Auswirkung eines Zielkonflikts zwischen vorgegebenem Kostenrahmen und anderen Beschaffenheiten des Bauvorhabens auf das Architektenhonorar.<\/p>\n<p>Eine Gemeinde lobte im Jahr 2013 einen Planungswettbewerb mit Realisierungsabsicht zur Sanierung eines Freibads und Zusammenlegung mit einem Hallenbad aus. In den Auslobungsunterlagen hie\u00df es, dass ein Kostenrahmen f\u00fcr die Kostengruppen 300 bis 700 von &#8222;ca. 4,2 Mio. Euro (brutto)&#8220; festgelegt worden sei. Ein Architekt beteiligte sich und errang den ersten Preis. Im anschlie\u00dfend geschlossenen Architektenvertrag vereinbaren die Gemeinde und der Architekt, dass die Planung &#8222;gem\u00e4\u00df Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag&#8220; zu erarbeiten sei. Nach Vertragsschluss wurden zuvor nicht erkannte und auch nicht erkennbare Baugrundprobleme bekannt. Zudem \u00e4u\u00dferte die Gemeinde diverse Erg\u00e4nzungs- und \u00c4nderungsw\u00fcnsche f\u00fcr ihr Bauvorhaben. Ende 2014 legte derArchitekt eine erste Kostenermittlung (bezeichnet als vertiefte Kostensch\u00e4tzung) vor, die Realisierungskosten von gut 13,5 Mio. Euro bezifferte. Die Parteien einigen sich auf verschiedene \u00c4nderungen, die zu einer Reduzierung der Baukosten auf gut 9 Mio. Euro f\u00fchrten. Da die Gemeinde selbst nur rund 2 Mio. Euro finanzieren und eine Erh\u00f6hung der urspr\u00fcnglich eingeworbenen F\u00f6rdergelder nicht erreichen konnte, k\u00fcndigte sie Anfang 2015 den Architektenvertrag ohne vorherige Fristsetzung. Der Architekt machte daraufhin das restliche Architektenhonorar auch f\u00fcr k\u00fcndigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen im Umfang von rund 134.000 Euro geltend. Die Gemeinde nahm den Architekten im Wege der Widerklage auf R\u00fcckzahlung von gut 82.000 Euro in Anspruch.<\/p>\n<p>Nachdem der Architekt in der ersten Instanz obsiegte, sprach ihm das OLG die Honorarforderung ab und verurteilte ihn zur R\u00fcckzahlung des erlangten Honorars.<\/p>\n<p>Die vom Architekten geschuldete Leistung sei von Anfang an im Sinne von \u00a7 275 Abs. 1 BGB (\u201e<em>Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese f\u00fcr den Schuldner oder f\u00fcr jedermann unm\u00f6glich ist.<\/em>\u201c) unm\u00f6glich gewesen. Denn es sei, was der Architekt im Prozess unstreitig gestellt habe, unm\u00f6glich gewesen, den Vertragsgegenstand &#8222;Planung gem\u00e4\u00df Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag&#8220; innerhalb des von der Gemeinde gew\u00fcnschten Kostenrahmens zu erreichen. Dabei handele es sich trotz der &#8222;ca.&#8220;-Angabe um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des \u00a7 633 Abs. 2 S. 1 BGB (\u201eD<em>as Werk ist frei von Sachm\u00e4ngeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.<\/em>\u201c), die durch den entsprechenden Verweis auf die Auslobung auch Gegenstand des Vertrags geworden sei. Aufgrund der anf\u00e4nglichen Unm\u00f6glichkeit komme es auf die nachtr\u00e4glichen kostenerh\u00f6henden Einfl\u00fcsse (Baugrund und \u00c4nderungsw\u00fcnsche) nicht an. Bezugspunkt f\u00fcr die Unm\u00f6glichkeit seien alle Planungsziele einschlie\u00dflich der Kosten, nicht nur, wie A meint, die technische Baubarkeit. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Verg\u00fctungsanspruch aus \u00a7 326 Abs. 2 BGB (\u201e<em>Ist der Gl\u00e4ubiger f\u00fcr den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach \u00a7 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit \u00fcberwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gl\u00e4ubiger im Verzug der Annahme ist, so beh\u00e4lt der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b\u00f6swillig unterl\u00e4sst.<\/em>\u201c), der dem nach freier K\u00fcndigung des Bestellers gleicht, l\u00e4gen nicht vor, da nicht nur die Gemeinde, sondern auch der Architekt die Unausk\u00f6mmlichkeit des Kostenrahmens erkennen musste. Die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung der Gemeinde sei als R\u00fccktritt auszulegen, der nach \u00a7 326 Abs. 5 BGB (\u201e<em>Braucht der Schuldner nach \u00a7 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gl\u00e4ubiger zur\u00fccktreten; auf den R\u00fccktritt findet \u00a7 323 mit der Ma\u00dfgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.<\/em>\u201c) ohne Fristsetzung m\u00f6glich gewesen sei. Daher habe der Architekt auch erhaltene Zahlungen zur\u00fcckzugew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Entscheidung d\u00fcrfte richtig sein. Einen Architekten- oder Ingenieurvertrag mit einem Kostenziel (oder einer Kostenobergrenze), das aufgrund der quantitativen oder qualitativen Planungs- und \u00dcberwachungsziele, also aufgrund der Art und dem Umfang der gew\u00fcnschten Anforderungen an die fertige Baul\u00f6sung, f\u00fcr den Planer erkennbar nicht eingehalten werden kann, darf dieser ohne einen entsprechenden Vorbehalt bzw. Bedenkenmitteilung, Aufkl\u00e4rung, Information an den Bauherrn nicht unterzeichnen. Das gilt auch f\u00fcr solche Vertr\u00e4ge, die nach Realisierungswettbewerben oder \u00f6ffentlichen Vergabeverfahren beabsichtigt sind. Die R\u00fcckzahlung erhaltener Honoraren d\u00fcrfte in F\u00e4llen der vorliegenden Art<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>als Rechtsfolge etwaigen pflichtwidrigen Verhaltens wohl noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig harmlos sein. Denn wenn der Planer darauf vertraut, dem Bauherrn\/ Besteller die Wahrheit erst nach Vertragsschluss zu er\u00f6ffnen, k\u00f6nnte dieser ggf. nach \u00a7 311a Abs. 2 BGB (\u201e<em>Der Gl\u00e4ubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in \u00a7 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/284.html\">284<\/a> bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. 3\u00a7 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/281.html\">281<\/a> Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.<\/em>\u201c) vom Planer Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Planer m\u00fcsste den Besteller dann so stellen, als h\u00e4tte er den Vertrag ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Ob das die Differenz von Ist-Kosten zur Kostenvorgabe umfasst (in diese Richtung wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2016 &#8211; 11 U 71\/14), ist derzeit h\u00f6chstrichterlich wohl nicht entschieden, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Freilich k\u00f6nnte bei der Schadensregulierung auch ein Mitverschulden des Bestellers im Sinne von \u00a7 254 BGB<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>(\u201e<em>(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Besch\u00e4digten mitgewirkt, so h\u00e4ngt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umst\u00e4nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Besch\u00e4digten darauf beschr\u00e4nkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungew\u00f6hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des \u00a7 278 findet entsprechende Anwendung.\u201c<\/em>) zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Auswirkung eines Zielkonflikts zwischen vorgegebenem Kostenrahmen und anderen Beschaffenheiten des Bauvorhabens auf das Architektenhonorar. Eine Gemeinde lobte im Jahr 2013 einen Planungswettbewerb mit Realisierungsabsicht zur Sanierung eines Freibads und Zusammenlegung mit einem Hallenbad aus. In den Auslobungsunterlagen hie\u00df es, dass ein Kostenrahmen f\u00fcr die Kostengruppen 300 bis 700 von [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-7082","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7082","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7082"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7082\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7083,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7082\/revisions\/7083"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7082"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7082"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7082"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}