{"id":7046,"date":"2025-11-06T16:50:55","date_gmt":"2025-11-06T14:50:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7046"},"modified":"2025-11-06T16:50:55","modified_gmt":"2025-11-06T14:50:55","slug":"besteller-muss-vereinbarung-einer-baukostenobergrenze-beweisen-olg-muenchen-beschluss-vom-10-06-2024-28-u-588-24-bau","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7046","title":{"rendered":"Besteller muss Vereinbarung einer Baukostenobergrenze beweisen! &#8211; OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 10.06.2024 &#8211; 28 U 588\/24 Bau"},"content":{"rendered":"<p>Der Besteller muss darlegen und beweisen, dass eine Vereinbarung \u00fcber eine Baukostenobergrenze in einer bestimmten H\u00f6he als Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen ist. Andernfalls scheidet eine Haftung des Architekten wegen Baukosten\u00fcberschreitung aus.<\/p>\n<p>Was war passiert?<\/p>\n<p>Ein<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Bauherr beauftragt einen Architekten im Oktober 2020 zun\u00e4chst m\u00fcndlich mit Leistungen entsprechend der HOAI-Leistungsphasen 1 bis 3 (Grundlage Ermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) sowie 5 bis 8 (Ausf\u00fchrungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objekt\u00fcberwachung (Bau\u00fcberwachung)). Sp\u00e4ter wurde der Vertrag schriftlich dokumentiert. Im Vertragsdokument waren Baukosten nicht angegeben. Der Architektenvertrag wurde noch w\u00e4hrend der Leistungsphase 8 einvernehmlich durch Aufhebungsvereinbarung vorzeitig beendet.<\/p>\n<p>Daraufhin beanspruchte der Architekt Honorar in H\u00f6he von rund 23.000 Euro. Der Bauherr erkl\u00e4rte gegen den Honoraranspruch die Aufrechnung mit einem Anspruch auf<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Schadensersatz wegen &#8222;Baukosten\u00fcberschreitung&#8220;. Das Landgericht gab der Honorarklage in voller H\u00f6he statt und verneinte den vom Bauherrn im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Dagegen wandte sich die Berufung des Bauherrn.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Die Berufung wurde zur\u00fcckgewiesen. Dem Bauherrn stehe &#8211; so das OLG M\u00fcnchen &#8211; kein Anspruch wegen Baukosten\u00fcberschreitung zu. Er habe nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Beschaffenheitsvereinbarung \u00fcber eine Baukostenobergrenze zustande gekommen sei.<\/p>\n<p>Eine solche setze &#8211; so weiter das OLG M\u00fcnchen &#8211; regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass sich die Vertragsparteien eines Architektenvertrags auf eine solche Regelung als verbindlich verst\u00e4ndigt haben. Nicht ausreichend sei die blo\u00dfe Angabe einer &#8222;Kalkulationsgrundlage&#8220;. Es bestehe grunds\u00e4tzlich keine Darlegungs- oder Beweiserleichterung zugunsten des Bauherrn. Im relevanten Zeitpunkt des Vertragsschlusses, und zwar der m\u00fcndlichen Vereinbarung, habe es in der zu beurteilenden Sache nur &#8222;voraussichtliche&#8220; Sch\u00e4tzkosten als Kalkulationsgrundlage f\u00fcr die Honorarermittlung gegeben. Weitergehende Darlegungen dazu, wann der Architekt mit welchem Inhalt dem Bauherrn versprochen haben soll, dass eine bestimmte Baukostenobergrenze nicht \u00fcberschritten werde, fehle. Auch die Angabe einer einseitigen Kostenvorstellung des Bauherrn sei nicht schl\u00fcssig dargetan. Schlie\u00dflich sei &#8211; so letztendlich das OLG M\u00fcnchen &#8211; der Bauherr auch hinsichtlich des ihm angeblich entstandenen Schadens darlegungsf\u00e4llig geblieben.<\/p>\n<p>Die Entscheidung d\u00fcrfte richtig und konsequent sein &#8211; und gemahnt jeden Bauherrn, bei der Vertragsgestaltung (und deren Dokumentation) sorgsam zu sein.<\/p>\n<p>Die Baukostenobergrenze ist regelm\u00e4\u00dfig ein erbitterter Streitpunkt bei Vertragsverhandlungen. Fraglich ist, ob ein Bauherr hier aber insisteieren sollte bzw. \u00fcberhaupt muss bzw. sollte. Oder k\u00f6nnte er bei der Vertragsgestaltung das Thema nicht einfachunber\u00fccksichtigt lassen und nach Vertragsschluss die Baukostenobergrenze einseitig vorzugeben? Denn Hintergrund ist, dass im Rahmen der Grundlagenermittlung der Architekt die Kostenvorstellungen des Auftraggebers regelm\u00e4\u00dfig ohnehin zu erfragen und den wirtschaftlichen Rahmen f\u00fcr das Bauvorhaben abzustecken hat (einhellige Rechtssprechung). Die vom Auftraggeber auf Nachfrage des Architekten ge\u00e4u\u00dferten Kostenvorstellungen sind nach der Rechtsprechung des BGH &#8222;in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer \u00c4nderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelm\u00e4\u00dfig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht&#8220;. Und selbst wenn der Architekt widerspr\u00e4che, so k\u00f6nnte der Besteller die Einhaltung einer bestimmten Baukostenobergrenze &#8211; nach strittiger, aber wohl richtiger<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Auffassung &#8211; jedenfalls einseitig anordnen (\u00a7 650q Abs. 1, \u00a7 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die vorbeschriebene Pflicht zur Kl\u00e4rung des wirtschaftlichen Rahmens trifft den Architekten auch beim Durchlaufen der Zielfindungsphase nach \u00a7 650p Abs. 2 BGB. Mit der Zustimmung zur vorgelegten Planungsgrundlagen und Kosteneinsch\u00e4tzung werden die darin ermittelten Planungs- und \u00dcberwachungsziele einschlie\u00dflich der Kostenvorstellungen Vertragsinhalt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Besteller muss darlegen und beweisen, dass eine Vereinbarung \u00fcber eine Baukostenobergrenze in einer bestimmten H\u00f6he als Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen ist. 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