{"id":7002,"date":"2025-08-26T14:23:46","date_gmt":"2025-08-26T12:23:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7002"},"modified":"2025-08-26T14:23:46","modified_gmt":"2025-08-26T12:23:46","slug":"baugeraeterisiko-traegt-der-unternehmer-kammergericht-beschluss-vom-19-02-2025-21-u-186-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=7002","title":{"rendered":"Bauger\u00e4terisiko tr\u00e4gt der Unternehmer! &#8211; Kammergericht, Beschluss vom 19.02.2025 &#8211; 21 U 186\/24"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Der mit Erdarbeiten beauftragte Auftragnehmer ist verpflichtet, sich \u00fcber die Tragf\u00e4higkeit eines Tiefgaragendaches zu informieren, bevor er auf diesem Hohlk\u00f6rper einen Minibagger einsetzt und dort zus\u00e4tzlich betr\u00e4chtlichen Erdaushub aufsch\u00fcttet.<br \/>\n2. Das Verkehrsschild &#8222;Feuerwehrzufahrt freihalten&#8220; trifft keine Aussage dazu, auf welche Belastung eine Zufahrt ausgelegt ist.<\/b><\/p>\n<p><b>Worum ging es?<\/b><\/p>\n<p>Ein Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer mit der Instandsetzung einer sanierungsbed\u00fcrftigen Tiefgaragendecke. Im Rahmen der Sanierungsarbeiten hatte der Auftragnehmer mit einem Minibagger das auf der Decke befindliche Erdreich abzutragen und auf der Garagendecke in einem bestimmten Teilbereich zwischenzulagern. Im Bereich der Zuwegung zur Tiefgaragendecke stand ein das Schild mit \u201eder Aufschrift Feuerwehrzufahrt freihalten&#8220;.\u00a0W\u00e4hrend der Ausf\u00fchrung kam es zu einem Einsturz der Tiefgaragendecke. Die Decke war f\u00fcr den eingesetzten Bagger und die Zwischenlagerung des Materials nicht ausreichend tragf\u00e4hig. Der Auftraggeber verklagte seinen Auftragnehmer daraufhin erfolgreich auf Ersatz entstandenen Schadens. Hiergegen legte der Auftragnehmer Berufung ein.<br \/>\n<b><\/b><\/p>\n<p><b>Ohne Erfolg!<\/b><\/p>\n<p>Nach Ansicht des Kammergerichts oblag es dem Auftragnehmer, die Art und Weise der Ausf\u00fchrung f\u00fcr den von ihm geschuldeten Erfolg zu planen. Zu den Pflichten des Auftragnehmers geh\u00f6rte auch die \u00dcberpr\u00fcfung der Tragf\u00e4higkeit der Tiefgaragendecke, wenn in diesem Bereich ein Bagger eingesetzt und die Zwischenlagerung des Erdreichs erfolgen soll. Das Kammergericht stellte unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH, Urteil vom 28.01.2016 &#8211; I ZR 60\/14 (\u201eKranunternehmer tr\u00e4gt das Baugrundrisiko!\u201c) fest, dass der Auftragnehmer insoweit die Tragf\u00e4higkeit des Baugrunds f\u00fcr den Einsatz seiner Fahrzeuge in eigener Verantwortung zu pr\u00fcfen habe. Diese Pflicht hatte der Auftragnehmer verletzt, weil er sich vor Ausf\u00fchrung der Arbeiten nicht \u00fcber die Tragf\u00e4higkeit der Decke hinreichend informiert hatte. Vielmehr h\u00e4tte sich der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten \u00fcber die konkrete Belastbarkeit der sanierungsbed\u00fcrftigen Tiefgaragendecke erkundigen m\u00fcssen. Der Auftragnehmer durfte sich dabei auch nicht auf die ausreichende Tragf\u00e4higkeit der Decke aufgrund des Schildes &#8222;Feuerwehrzufahrt freihalten&#8220; verlassen. Es handelt sich bei diesem Sicherheitsschild<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>gem\u00e4\u00df DIN 4066 nur um ein Verbotsschild, das<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>hinsichtlich der Tragf\u00e4higkeit keinen Erkl\u00e4rungswert hat, als dass die Zufahrt f\u00fcr die Feuerwehr nicht durch andere Verkehrsteilnehmer blockiert werden darf. Letztendlich stellte das Kammergericht einen ersatzf\u00e4higen Schaden fest, weil ein Berechtigter auf die st\u00e4ndige Verf\u00fcgbarkeit der Sache in seiner eigenwirtschaftlichen Lebensf\u00fchrung angewiesen sei.<\/p>\n<p><b>Die Entscheidung d\u00fcrfte richtig und konsequent sein.<\/b><\/p>\n<p>Ein Auftragnehmer ist neben der Herstellung eines mangelfreien Werks auch verpflichtet, bei der Ausf\u00fchrung auf die sonstigen Rechtsg\u00fcter und Interessen des Auftraggebers R\u00fccksicht zu nehmen. Aus diesem Grund ist ein Auftragnehmer auch selbst f\u00fcr den Einsatz seiner Ger\u00e4te verantwortlich. Nur ihm sind regelm\u00e4\u00dfig die spezifischen Eigenschaften der von ihm verwendeten Bauger\u00e4te bekannt. Es ist auch anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenlage egal welcher Art schafft,<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>verpflichtet ist, die zumutbaren und notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Sch\u00e4digung anderer zu vermeiden (BGH, Urteil vom 31.10.2006 &#8211; VI ZR 223\/05: \u201eKeine Haftung des Einzelh\u00e4ndlers bei der Explosion einer Limonadenflasche\u201c). Das Kammergericht hat zudem zutreffend im Rahmen der Begr\u00fcndung seines Urteils vom 19.02.2025 hinsichtlich des Nutzungsausfalls einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach \u00a7 634 Nr. 4 BGB bejaht. Der Einsturz des Tiefgaragendaches infolge der Sanierungsarbeiten stellt<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>auch eine mangelhafte Werkleistung des Auftragnehmers dar. In einem solchen Fall habe der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch stets eine Frist zur Nacherf\u00fcllung zu setzen, ehedem der Auftraggeber sekund\u00e4re M\u00e4ngelrechte geltend machen kann. Aus diesem Grund bestehen auch keine Anspr\u00fcche aus unerlaubter Handlung neben den M\u00e4ngelrechten des Auftraggebers. Diese Unterscheidung ist namentlich auch f\u00fcr die Verj\u00e4hrungsregelung sowie der M\u00f6glichkeit einer fiktiven Schadensberechnung von Bedeutung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Der mit Erdarbeiten beauftragte Auftragnehmer ist verpflichtet, sich \u00fcber die Tragf\u00e4higkeit eines Tiefgaragendaches zu informieren, bevor er auf diesem Hohlk\u00f6rper einen Minibagger einsetzt und dort zus\u00e4tzlich betr\u00e4chtlichen Erdaushub aufsch\u00fcttet. 2. Das Verkehrsschild &#8222;Feuerwehrzufahrt freihalten&#8220; trifft keine Aussage dazu, auf welche Belastung eine Zufahrt ausgelegt ist. Worum ging es? 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