{"id":6978,"date":"2025-07-17T15:37:45","date_gmt":"2025-07-17T13:37:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6978"},"modified":"2025-07-17T15:37:45","modified_gmt":"2025-07-17T13:37:45","slug":"zu-den-anforderungen-an-ein-nachtragsangebot-gemaess-%c2%a7-650b-abs-1-s-2-bgb-olg-celle-urteil-vom-14-05-2025-14-u-238-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6978","title":{"rendered":"Zu den Anforderungen an ein Nachtragsangebot gem\u00e4\u00df \u00a7 650b Abs. 1 S. 2 BGB\u00a0 &#8211; OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 -\u202f14 U 238\/24"},"content":{"rendered":"<p><b>Das Vorliegen eines Nachtragsangebots nach \u00a7\u202f650b\u202fAbs. 1 Satz 2 BGB setzt &#8211; \u00fcber die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7\u202f145\u202fff. BGB hinaus &#8211; voraus, dass der Besteller durch dieses in die Lage versetzt wird, die auf ihn im Fall einer Beauftragung zukommenden Zusatzkosten wenigstens ann\u00e4hernd abzusch\u00e4tzen. Das Angebot muss zeitlich vor der Anordnung nach \u00a7\u202f650b\u202fAbs. 2 BGB in hinreichend bestimmter Form vorliegen, da es der Unternehmer andernfalls in der Hand h\u00e4tte, durch ein nachtr\u00e4gliches Angebot die H\u00f6he seiner Abschlagszahlungen nach \u00a7\u202f650c\u202fAbs. 3 BGB selbst festzulegen.<\/b><\/p>\n<p>Worum ging es?<\/p>\n<p>Ein Auftragnehmer machte im Rahmen eines VOB\/B-Vertrags, der die Erkundung,<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Sicherung und Verf\u00fcllung eines ehemaligen untertagigen Stollensystems einer Asphaltgrube zum Gegenstand hatte, eine Nachtragsleistung \u00fcber ca. 450.000 Euro f\u00fcr die Entsorgung von Bohrwasser geltend, die vom Auftraggeber als Nebenleistung angesehen und nicht bezahlt wurde. Daraufhin beanspruchte der Auftragnehmer im Wege der Bauverf\u00fcgung Zahlung von 80% der abgerechneten Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7\u202f650c\u202fAbs. 3 BGB (sog. 80 % &#8211; Regelung).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Es fehlte &#8211; so das OLG Celle &#8211;<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>an einem im Sinne des \u00a7\u202f650b\u202fAbs. 1 BGB vorausgesetzten Angebots als Grundlage f\u00fcr die 80 %-Regelung des \u00a7 650c Abs. 3 BGB. Der Auftragnehmer rechnete diese Leistung in den Abschlagsrechnungen anhand der Entsorgungskosten seines Nachunternehmers plus Zuschlag ab. In Bauprotokollen war nur allgemein festgehalten worden, dass wegen einer \u00c4nderung durch Umlaufsp\u00fclung nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Leistungen einen Nachtrag begr\u00fcnden. Zwar ist \u00a7\u202f650c\u202fAbs. 3 BGB grunds\u00e4tzlich auch im VOB\/B-Vertrag anwendbar. F\u00fcr die Anwendbarkeit der dort statuierten 80 % &#8211; Regelung m\u00fcssen aber auch dessen Voraussetzungen vorliegen, n\u00e4mlich neben dem \u00c4nderungsbegehren des Auftraggebers auch ein Angebot des Auftragnehmers (beides vgl. \u00a7 650b Abs. 1 BGB) und dann die Anordnung des Auftraggebers (vgl. \u00a7 650b Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer hatte die strittige Leistung vorliegend in seinem Nachtrag nur angeboten\u202f&#8220;auf Nachweis zuz\u00fcglich der Zuschl\u00e4ge gem\u00e4\u00df Urkalkulation&#8220;. Das gen\u00fcge allerdings &#8211; so das OLG Celle &#8211; nicht den Anforderungen des \u00a7\u202f650b\u202fBGB. Die Zwecke des Angebots nach \u00a7\u202f650b\u202fAbs. 1 BGB erfordern konkrete Angaben f\u00fcr die geforderte Mehrverg\u00fctung. Nur so k\u00f6nne das Angebot Grundlage f\u00fcr die vom Gesetz vorgesehenen Verhandlungen sein und auch f\u00fcr die Bemessung der 80% (\u00a7\u202f650c\u202fAbs. 3 BGB). Ansonsten k\u00f6nnte der Auftragnehmer durch nachtr\u00e4gliche Angebote oder Unterlagen die H\u00f6he seiner Abschlagszahlungen nach \u00a7\u202f650c\u202fAbs. 3 BGB selbst festlegen. Auch ein Einheitspreis-Angebot bleibt m\u00f6glich, sofern die Einheitspreise beziffert werden, z.B. durch ein Einheitspreis-Verzeichnis der Entsorgungsfirma.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieser Fall zeigt erneut, dass das BGB-Nachtragssystem auf Leistungs\u00e4nderungen nach \u00a7\u202f650b\u202fBGB zugeschnitten ist und nur unter Friktionen auf die Nachtragsregelungen der VOB\/B angewandt werden k\u00f6nnen. Die vom OLG aufgestellten formellen Voraussetzungen f\u00fcr das Preisangebot nach \u00a7\u202f650b\u202fBGB sind so, soweit ersichtlich, erstmals konkretisiert worden. Sie sind nachvollziehbar teleologisch begr\u00fcndet und von dem auch vom OLG nicht bejahten Pr\u00fcfbarkeitserfordernis zu trennen. Gegen eine Anwendung des \u00a7\u202f650c\u202fAbs. 3 BGB im vorliegenden Fall spricht auch, dass \u00a7\u202f650c\u202fAbs. 3 BGB nur f\u00fcr Streitigkeiten \u00fcber die Nachtragsh\u00f6he ausgerichtet ist, w\u00e4hrend es hier um die Berechtigung der Nachtragsposition dem Grunde nach ging.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Vorliegen eines Nachtragsangebots nach \u00a7\u202f650b\u202fAbs. 1 Satz 2 BGB setzt &#8211; \u00fcber die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7\u202f145\u202fff. BGB hinaus &#8211; voraus, dass der Besteller durch dieses in die Lage versetzt wird, die auf ihn im Fall einer Beauftragung zukommenden Zusatzkosten wenigstens ann\u00e4hernd abzusch\u00e4tzen. 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