{"id":6969,"date":"2025-06-25T11:26:30","date_gmt":"2025-06-25T09:26:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6969"},"modified":"2025-06-25T11:30:09","modified_gmt":"2025-06-25T09:30:09","slug":"schlechtleistung-oder-nachtraegliche-reduzierung-des-leistungsumfangs-kg-urteil-vom-09-09-2022-21-u-1015-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6969","title":{"rendered":"Schlechtleistung oder nachtr\u00e4gliche Reduzierung des Leistungsumfangs? &#8211; Kammergericht, Urteil vom 09.09.2022 &#8211; 21 U 1015\/20"},"content":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 15.01.2025 &#8211; VII ZR 181\/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen)<\/p>\n<p><b>1. Wer sich auf nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung des in einem schriftlichen Vertrag niedergelegten Leistungssolls durch eine (m\u00fcndliche) Abrede beruft, muss diese beweisen.<br \/>\n2. Einer Vertragsurkunde kommt grunds\u00e4tzlich die Vermutung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit zu.<\/b><\/p>\n<p>Was war passiert?<\/p>\n<p>Ein Besteller beauftragte im Jahre 2006 einen Unternehmer damit, Altbaufenstern tischlerm\u00e4\u00dfig zu \u00fcberarbeiten. Etwa ein Jahr nach Vertragsschluss beauftragte der Besteller den Unternehmer im Zusammenhang desselben Bauvorhabens mit einer weiteren Leistung, und zwar mit Maler- und Lackiererarbeiten an den Altbaufenstern. Der Unternehmer f\u00fchrte die Maler- und Lackiererarbeiten ohne vorherige tischlerm\u00e4\u00dfige Aufbereitung (&#8222;malerfertige&#8220; Vorbereitung) aus. Der Besteller r\u00fcgte die Leistung als mangelhaft. Der Unternehmer eine Mangelbeseitigung jedoch ab mit der Begr\u00fcndung, nur die Maler- und Lackiererarbeiten geschuldet zu haben. Der Besteller habe, so der Unternehmer weiter, den Leistungsumfang nachtr\u00e4glich reduziert, indem er ihm auf seinen Einwand hin, die Tischlerarbeiten m\u00fcssten vor den Malerarbeiten erfolgen, angewiesen habe, die Fenster direkt zu lackieren, damit alles f\u00fcr eine bevorstehende Besichtigung &#8222;sch\u00f6n&#8220; sei. Der Besteller verklagte daraufhin den Unternehmer auf Vorschuss von Kosten f\u00fcr die M\u00e4ngelbeseitigung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Erfolg!<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst: Wer sich auf eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung des Umfangs einer schriftlich vereinbarten Leistung durch eine m\u00fcndliche Abrede berufen will, muss diese m\u00fcndliche Abrede beweisen. U h\u00e4tte die m\u00fcndliche Vereinbarung mit B beweisen m\u00fcssen, dass er die Tischlerarbeiten zur &#8222;malerfertigen&#8220; Vorbereitung der Altbaufenster nicht mehr erbringen sollte. Dieser Nachweis ist U zur \u00dcberzeugung des KG nicht gelungen. Denn der Aussage des B, U solle die Fenster wegen einer bevorstehenden Besichtigung streichen, um einen guten optischen Eindruck zu erwecken, sei nicht zu entnehmen, dass U die Tischlerarbeiten nicht mehr vornehmen sollte.<\/p>\n<p>Auch wenn die zeitliche Umkehr der Reihenfolge der Leistungen fachtechnisch nicht sinnvoll sei, sei der \u00c4u\u00dferung des B keine Reduzierung des Leistungsumfangs auf die blo\u00dfen Malerarbeiten zu entnehmen. Ma\u00dfgeblich bleibe der in den beiden Vertragsurkunden schriftlich fixierte Leistungsumfang. Danach schuldete U eindeutig sowohl Tischler- als auch Malerarbeiten. Den Vertragsurkunden komme daher die Vermutung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit zu.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 15.01.2025 &#8211; VII ZR 181\/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen) 1. 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