{"id":6904,"date":"2025-05-03T11:28:15","date_gmt":"2025-05-03T09:28:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6904"},"modified":"2025-05-03T11:28:15","modified_gmt":"2025-05-03T09:28:15","slug":"unternehmer-haftet-auf-schadensersatz-wenn-mangel-des-verbauten-baustoffs-erkennbar-olg-brandenburg-urteil-vom-18-12-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6904","title":{"rendered":"Unternehmer haftet auf Schadensersatz, wenn Mangel des verbauten Baustoffs erkennbar! &#8211; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2024"},"content":{"rendered":"<p><b>Grunds\u00e4tzlich ist der Lieferant von (Bau-)Stoffen oder Materialien, die der Unternehmer bei der Herstellung seines Werks verwendet, nicht Erf\u00fcllungsgehilfe des Unternehmers, so dass dieser nicht f\u00fcr ein Verschulden des Lieferanten haftet. Ein Verschulden des Unternehmers kann jedoch anzunehmen sein, wenn besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die ihn zur Untersuchung der vom Lieferanten gelieferten Sache auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren h\u00e4tten veranlassen m\u00fcssen.\u00a0<\/b><b><\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Worum ging es?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Auftragnehmer wurde mit der Verlegung einer Gasspeicherfolie beauftragt. Diese kaufte er bei einem Lieferanten. Nach Fertigstellung riss die Folie. Eine Maschine des Auftraggebers wurde besch\u00e4digt. Es kam zu einer Betriebsunterbrechung. Der dadurch verursachte Schaden belief sich auf \u00fcber 100.000 Euro. Der Auftragnehmer meinte, er hafte nicht f\u00fcr M\u00e4ngel der Folie, weil sein Lieferant als deren Hersteller nicht als sein Erf\u00fcllungsgehilfe anzusehen sei. Die vom Auftraggeber (AG) erhobene Klage wurde abgewiesen. Der Auftraggeber legte Berufung ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Erfolg!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die verbaute Folie wies einen konstruktiven Mangel. Die sogenannte Polkappe war statisch unzureichend. Der Auftragnehmer hafte auch f\u00fcr den Mangel seiner Werkleistung (\u00a7\u202f280\u202fAbs. 1 BGB). Insbesondere k\u00f6nne er &#8211; so das OLG Brandenburg &#8211; nicht mit Erfolg darauf verweisen, f\u00fcr den konstruktiven Mangel der Folie nicht verantwortlich zu sein. Grunds\u00e4tzlich ist zwar der\u202fLieferant\u202fvon Gegenst\u00e4nden, die der Unternehmer bei der Herstellung seines Werks verwendet,\u202fnicht Erf\u00fcllungsgehilfe des Unternehmers\u202fi. S. d. \u00a7\u202f278\u202fBGB, so dass dieser nicht f\u00fcr ein Verschulden des Lieferanten haftet. Denn die Lieferung an den Unternehmer erfolgt im Rahmen des mit seinem Lieferanten geschlossenen Vertrags und ist in der Regel gerade nicht in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Unternehmers gegen\u00fcber dem Besteller einbezogen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 09.02.1978 -\u202fVII ZR 84\/77). Ein Verschulden des Unternehmers kann jedoch dann anzunehmen sein, wenn\u202fbesondere Umst\u00e4nde\u202fvorliegen, die den\u202fWerkunternehmer zur Untersuchung des gelieferten Materials auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren\u202fh\u00e4tten veranlassen m\u00fcssen. Denn indem der Unternehmer eine derart gebotene Untersuchung unterl\u00e4sst, verst\u00f6\u00dft er im Verh\u00e4ltnis zu seinem Auftraggeber gegen seine Pflichten aus dem Werkvertrag. Derartige besondere Umst\u00e4nde, die den Auftragnehmer zur n\u00e4heren Pr\u00fcfung der Folie h\u00e4tten veranlassen m\u00fcssen, liegen nach Ansicht des OLG Brandenburg vor. Die Polkappe spielt mit Blick auf ihre Gr\u00f6\u00dfe und Verschwei\u00dfung &#8211; beides von au\u00dfen ohne weiteres erkennbar &#8211; eine zentrale Rolle f\u00fcr die Stabilit\u00e4t der Folie. Vorliegend\u202fwich die Ist-Gr\u00f6\u00dfe\u202fder Polkappe derart deutlich\u202fvon der markt\u00fcblichen Soll-Gr\u00f6\u00dfe\u202fab, dass sich f\u00fcr einen Fachunternehmer wie den Auftragnehmer jedenfalls\u202ferhebliche Zweifel an der Stabilit\u00e4t aufdr\u00e4ngen mussten. Die gebotene Nachfrage des Auftragnehmers bei seinem Lieferanten h\u00e4tte ergeben, dass f\u00fcr die Folie keine statische Berechnung vorgelegen hatte. Schon deswegen h\u00e4tte die Folie -so das OLG Brandenburg &#8211; nicht eingebaut werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Entscheidung d\u00fcrfte richtig sein. F\u00fcr einen Mangel, den der Hersteller bei der Produktion verursacht hat, ist der Unternehmer gegen\u00fcber seinem Auftraggeber grunds\u00e4tzlich nicht verantwortlich. Anders ist es, wenn &#8211; wie vorliegend &#8211; der Unternehmer erkannt hat oder erkennen musste, dass der von ihm verbaute Baustoff mangelbehaftet ist, oder wenn sich der Unternehmer bei der Erf\u00fcllung seiner Verbindlichkeit eines Lieferanten als Erf\u00fcllungsgehilfen bedient hat. Als weitere Ausnahme sind in der Rechtsprechung die F\u00e4lle anerkannt, in denen der Hersteller oder Lieferant in unmittelbare Verbindung mit dem Besteller tritt (so bereits RG, Urteil vom 21.09.1923 -\u202fIII 569\/22).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich ist der Lieferant von (Bau-)Stoffen oder Materialien, die der Unternehmer bei der Herstellung seines Werks verwendet, nicht Erf\u00fcllungsgehilfe des Unternehmers, so dass dieser nicht f\u00fcr ein Verschulden des Lieferanten haftet. 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