{"id":6878,"date":"2025-04-24T11:53:02","date_gmt":"2025-04-24T09:53:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6878"},"modified":"2025-04-24T11:53:02","modified_gmt":"2025-04-24T09:53:02","slug":"kein-nachschieben-von-kuendigungsgruenden-bei-freier-kuendigungserklaerung-olg-naumburg-urteil-vom-25-05-2023-2-u-126-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6878","title":{"rendered":"Kein Nachschieben von K\u00fcndigungsgr\u00fcnden bei \u201efreier\u201c K\u00fcndigungserkl\u00e4rung &#8211; OLG Naumburg, Urteil vom 25.05.2023 &#8211; 2 U 126\/20"},"content":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 07.08.2024 &#8211; VII ZR 120\/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen)<\/p>\n<p><span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><b>Ergibt sich aus einer K\u00fcndigungserkl\u00e4rung des (Nach-)Auftraggebers gegen\u00fcber dem (Nach-)Unternehmer der Wille des Erkl\u00e4renden, eine K\u00fcndigung aus wichtigem Grund auszusprechen, nicht eindeutig, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers mit der Folge, dass die K\u00fcndigung die Rechtswirkungen einer sog. &#8222;freien&#8220; K\u00fcndigung ausl\u00f6st.<\/b><br \/>\nWorum ging es?<br \/>\nEin Auftraggeber hatte mit einem Auftragnehmer einen Bauvertrag \u00fcber Fliesenlegearbeiten im Schwimmbad-\/Wellnessbereich eines Hotels geschlossen. Der Auftragnehmer klagte gegen seinen Auftraggeber auf Feststellung, dass die vom Auftraggeber im Jahr 2019 erkl\u00e4rte K\u00fcndigung eine ordentliche\/ freie K\u00fcndigung i. S. v. \u00a7 8 Abs. 1 VOB\/B w\u00e4re. Hintergrund war, dass der Auftraggeber am 15.07.2019 allen Baubeteiligten einen aktualisierten Bauzeitenplan \u00fcbersandt hatte und dazu aufforderte, die dort beschriebenen Zeiten zwingend einzuhalten. Der urspr\u00fcngliche Bauzeitenplan sah eine Ausf\u00fchrung bis zum 09.09.2019 vor.\u00a0Nach Aufforderung des Auftraggebers nahm der Auftragnehmer am 05.08.2019 seine Arbeit auf. Mit Schreiben vom 15.08.2019 teilte der Auftragnehmer Bedenken mit wegen nicht \u00fcbergebener Heizprotokolle und nicht fachgerecht durchgef\u00fchrter Estrich-Vorarbeiten. Mit E-Mail vom 20.08.2019 r\u00fcgte der Auftraggeber einen Verzug des Auftragnehmers, und zwar, dass seit dem 15.08.2019 nicht weitergearbeitet worden sei und forderte eine Personalaufstockung.\u00a0Am 23.08.2019 k\u00fcndigte der Auftraggeber den Vertrag wie folgt: &#8222;Hiermit beenden wir die Zusammenarbeit basierend auf der m\u00fcndlichen Anordnung vom 20.08.2019 und selbigem Tag nochmals schriftlich.&#8220; Das Landgericht bejahte eine &#8222;freie&#8220; K\u00fcndigung nach \u00a7 8 Abs. 1 VOB\/B. Der Auftraggeber ging in Berufung.<br \/>\nOhne Erfolg!<\/p>\n<p>Das OLG Naumburg st\u00fctzte seine Entscheidung<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>ausdr\u00fccklich auf die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung. Zwar bed\u00fcrfe die K\u00fcndigung keiner Begr\u00fcndung und das Nachschieben von K\u00fcndigungsgr\u00fcnden sei zul\u00e4ssig. Erforderlich sei aber immerhin, dass der Empf\u00e4nger der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung (aus objektivierter Sicht) entnehmen k\u00f6nne,\u00a0dass eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung, z.B. wegen einer Vertragsverletzung mit Vertrauensverlust, und nicht nur eine freie K\u00fcndigung ausgesprochen werde. Unklarheiten gingen vorliegend zu Lasten des Auftraggebers.\u00a0Die Formulierung &#8222;Beendigung der Zusammenarbeit&#8220; deute vorliegend nicht auf Vertrauensverlust oder schwere Vertragsverletzungen hin. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die Leistungszeit, weil der urspr\u00fcngliche Bauzeitenplan selbst unter Au\u00dferachtlassung von Behinderungen eine Fertigstellung erst im September 2019 vorgesehen habe und der Auftragnehmer zudem der Aufforderung zur Personalverst\u00e4rkung gefolgt sei. Damit habe es keinen Raum f\u00fcr eine Auslegung als (vorzeitige \u201eau\u00dferordentliche\u201c) K\u00fcndigung wegen Fertigstellungsverzug gegeben.<br \/>\nDie Entscheidung ist im Wesentlichen nachvollziehbar. Eine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung ist als empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung vom objektiven Empf\u00e4ngerhorizont nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Die Auslegung der Erkl\u00e4rung muss ergeben, dass der Auftraggeber sich vom Vertrag f\u00fcr die Zukunft l\u00f6sen will, ohne dass eine Vertragsaufhebung f\u00fcr die Vergangenheit bezweckt ist. Eine K\u00fcndigung muss nicht begr\u00fcndet werden. Ein Nachschieben von Gr\u00fcnden ist daher m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Aus Sicht des OLG sei ein Nachschieben jedoch nur dann m\u00f6glich, wenn der Auftragnehmer bei Zugang erkennen konnte, dass die Erkl\u00e4rung des Auftraggebers als K\u00fcndigung aus wichtigem Grund\/ au\u00dferordentliche K\u00fcndigung einzuordnen sei. Kommt eine inhaltlich &#8222;offene\u201c\/ \u201efreie\u201c K\u00fcndigungserkl\u00e4rung demgegen\u00fcber ohne K\u00fcndigungsandrohung &#8222;aus heiterem Himmel&#8220;, so muss der Auftragnehmer diese von seinem Empf\u00e4ngerhorizont als freie K\u00fcndigung verstehen.\u00a0Ein Nachschieben scheidet aus, weil er sie von vorneherein nicht als K\u00fcndigung aus wichtigem Grund verstehen musste. Eine Beweisaufnahme \u00fcber K\u00fcndigungsgr\u00fcnde ist insofern auch nicht durchzuf\u00fchren. Anzumerken ist freilich, dass der Auftraggeber zur Begr\u00fcndung auf seine Anordnung vom 20.01.2019 verwiesen hatte. In dieser wurde ein Verzug des Auftragnehmers angesprochen. Insofern erscheint die Auslegung als K\u00fcndigung aus &#8222;heiterem Himmel&#8220; zumindest er\u00f6rterungsw\u00fcrdig.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 07.08.2024 &#8211; VII ZR 120\/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen) \u00a0 Ergibt sich aus einer K\u00fcndigungserkl\u00e4rung des (Nach-)Auftraggebers gegen\u00fcber dem (Nach-)Unternehmer der Wille des Erkl\u00e4renden, eine K\u00fcndigung aus wichtigem Grund auszusprechen, nicht eindeutig, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers mit der Folge, dass die K\u00fcndigung die Rechtswirkungen einer [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-6878","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6878","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6878"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6878\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6879,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6878\/revisions\/6879"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6878"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6878"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6878"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}