{"id":6795,"date":"2025-02-04T12:16:03","date_gmt":"2025-02-04T10:16:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6795"},"modified":"2025-02-04T12:53:12","modified_gmt":"2025-02-04T10:53:12","slug":"vorgaben-zum-material-in-einer-oeffentlichen-ausschreibung-grundsaetzlich-unzulaessig-eugh-urteil-vom-16-01-2025-c%e2%80%91424-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6795","title":{"rendered":"Materialvorgabe ohne den Zusatz &#8222;oder gleichwertig&#8220; in einer\u00a0 \u00f6ffentlichen Ausschreibung grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig! &#8211; EuGH, Urteil vom 16.01.2025 &#8211; C\u2011424\/23\u00a0"},"content":{"rendered":"<p>1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24\/EU (&#8230;) ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufz\u00e4hlung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschlie\u00dfend ist &#8211; unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie.<\/p>\n<p>2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 ist dahin auszulegen, dass die \u00f6ffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines \u00f6ffentlichen Bauauftrags ohne Hinzuf\u00fcgen des Zusatzes &#8222;oder gleichwertig&#8220; nicht angeben k\u00f6nnen, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen m\u00fcssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsl\u00e4ufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen L\u00f6sung beruhende Alternative in Betracht kommt.<\/p>\n<p>3. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014\/24 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge zu gew\u00e4hren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die \u00d6ffnung der \u00f6ffentlichen Beschaffungsm\u00e4rkte f\u00fcr den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsl\u00e4ufig verletzt werden, wenn ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Das Urteil kann durchaus als \u201ePaukenschlag\u201c bezeichnet werden. Denn bislang war im Rahmen von Bauausschreibungen selbstverst\u00e4ndlich der Grundsatz der Produktneutralit\u00e4t zu beachten. Nur in bestimmten Ausnahmef\u00e4llen durften in einer Ausschreibung bestimmte Produkte oder Hersteller angegeben werden. Dass aber &#8211; noch weitergehend &#8211;<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Vorgaben zu Materialien, aus denen die zu beschaffende Leistung bestehen solle bzw. m\u00fcsse, denselben strengen Voraussetzungen unterfallen wie Produktvorgaben, d\u00fcrfte erheblichen Einfluss auf Vergabevorg\u00e4nge auch in Deutschland haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Worum ging es in der vom EuGH zu beurteilenden Sache?<\/p>\n<p>Bei der Ver\u00f6ffentlichung von Bekanntmachungen \u00fcber die Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge f\u00fcr den Bau oder die Erneuerung von Abwasserkan\u00e4len verlangte ein belgischer \u00f6ffentlicher Auftraggeber die Verwendung von Rohren aus Steinzeug f\u00fcr die Systeme zur Ableitung von Abwasser und von Rohren aus Beton f\u00fcr die Systeme zur Ableitung von Regenwasser. Die Verwendung anderer Materialien wurde nur unter besonderen technischen Umst\u00e4nden gestattet. Ein Hersteller und Anbieter von Abwasserrohren aus Kunststoff war der Auffassung, dass diese Vorgaben gegen Vergaberecht verstie\u00dfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Erfolg!<\/p>\n<p>Auf eine entsprechende Vorlagefrage des f\u00fcr den Rechtsstreit zust\u00e4ndigen belgischen Gerichts zur Auslegung von Art. 42 der EU-Vergaberichtlinie 2014\/24 hat der EuGH klargestellt, dass \u00f6ffentliche Auftraggeber in den technischen Spezifikationen \u2013 also der Leistungsbeschreibung \u2013 regelm\u00e4\u00dfig tats\u00e4chlich keine Vorgaben zu den Materialien der angebotenen Waren machen d\u00fcrfen. Material, aus dem eine Ware bestehe &#8211; so der EuGH -, sei nicht als \u201eLeistungs-\u201c oder \u201eFunktionsanforderung\u201c im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2014\/24 einzustufen. Es k\u00f6nne zwar zur Leistung einer Ware oder ihrer Eignung, eine Funktionsanforderung zu erf\u00fcllen, beitragen. Aber es sei selbst keine \u201eLeistungs-\u201c oder \u201eFunktionsanforderung\u201c. Daher geh\u00f6re eine Materialvorgabe nicht zu den vom EU-Vergaberecht anerkannten Methoden der Formulierung technischer Anforderungen an den Leistungsgegenstand. Das EU-Recht erlaube n\u00e4mlich ausschlie\u00dflich die Beschreibung des Leistungsgegenstands anhand von Leistungs- oder Funktionsanforderungen (Variante\u00a01) oder unter Bezugnahme auf bestimmte technische Bezugssysteme (Variante\u00a02) oder als Kombination beider Varianten (Variante\u00a03). Nach Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 sei es zudem grunds\u00e4tzlich verboten, in die technischen Spezifikationen einen Verweis \u201eauf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert\u201c, oder \u201eauf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion\u201c zu verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren beg\u00fcnstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise tr\u00fcgen n\u00e4mlich nicht dazu bei, das \u00f6ffentliche Auftragswesen f\u00fcr den Wettbewerb zu \u00f6ffnen. Sondern sie bewirkten umgekehrt eine Einengung des Wettbewerbs. Dies gelte gerade auch f\u00fcr Vorgaben an bestimmte Materialien. Dementsprechend sei die Vorgabe eines bestimmten Materials der zu beschaffenden Waren nur in zwei F\u00e4llen zul\u00e4ssig: Erstens<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>k\u00f6nne eine Materialvorgabe mit dem Zusatz \u201eoder gleichwertig\u201c erfolgen, wenn der Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemein verst\u00e4ndlich beschrieben werden k\u00f6nnte. Zweitens sei die Vorgabe eines Materials \u2013 auch ohne den Zusatz \u201eoder gleichwertig\u201c \u2013 zul\u00e4ssig, wenn die Verwendung eines bestimmten Materials zwingend durch den Auftragsgegenstand vorgegeben sei, etwa aus \u00e4sthetischen oder funktionalen Gr\u00fcnden, und es keine alternative technische L\u00f6sung gebe. Diese Ausnahme sei jedoch eng auszulegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Urteil steht klar im Widerspruch zur bis dato in Deutschland g\u00e4ngigen Praxis, Materialvorgaben in<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Leistungsbeschreibungen zu machen. Es bestand dabei sogar die Meinung, dass erst solche Vorgaben eine eindeutige und ersch\u00f6pfende Leistungsbeschreibung gew\u00e4hrleisten und, dass die Wahl des Materials dem Leistungsbestimmungsrecht des \u00f6ffentlichen Auftraggebers unterliege. Das Urteil des EuGH widerspricht dieser Sichtweise. Es unterstreicht dabei die besondere Bedeutung einer offenen und innovationsfreundlichen Vergabepraxis, bei der unterschiedliche L\u00f6sungen miteinander im Wettbewerb stehen sollen. \u00d6ffentliche Auftraggeber sollten also jeweils sorgf\u00e4ltig feststellen, ob im Beschaffungsbedarf jeweils eine Materialvorgabe zwingend ist oder ob diese den Wettbewerb unberechtigt einschr\u00e4nkt. Und Bieter, deren Material nicht den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Anforderungen gem\u00e4\u00df ist, haben mit dem aktuellen EuGH-Urteil gute Chancen, \u201eim Rennen zu bleiben\u201c und jedenfalls im angesprochenen Zusammenhang die Bezuschlagung nicht gef\u00e4hrdet sehen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Hier der Text aus dem Urteil:<\/p>\n<p>In der Rechtssache C-424\/23<\/p>\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Gent (Unternehmensgericht Gent, Abteilung Gent, Belgien) mit Entscheidung vom 28. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 2023, in dem Verfahren DYKA Plastics NV gegen Fluvius System Operator CV<\/p>\n<p>erl\u00e4sst DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Pr\u00e4sidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr\u00e4sidenten der Vierten Kammer, des Pr\u00e4sidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richter S. Rodin und D. Gratsias sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,<\/p>\n<p>Generalanwalt: M. Campos S\u00e1nchez-Bordona,<\/p>\n<p>Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsr\u00e4tin,<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 30. Mai 2024 (&#8230;) nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2024 folgendes<\/p>\n<p>Urteil<\/p>\n<p>Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 42 der Richtlinie 2014\/24\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 \u00fcber die \u00f6ffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\/18\/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65, berichtigt in ABl. 2022, L 192, S. 39).<\/p>\n<p>Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der DYKA Plastics NV (im Folgenden: DYKA) und der Fluvius System Operator CV (im Folgenden: Fluvius) \u00fcber die von Fluvius durchgef\u00fchrte Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge \u00fcber Abwasserarbeiten, in deren Rahmen Fluvius die Verwendung von Abwasserrohren aus Steinzeug und aus Beton verlangt.<\/p>\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n<p>Unionsrecht<\/p>\n<p>In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 74 und 92 der Richtlinie 2014\/24 hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;(74) Die von \u00f6ffentlichen Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen m\u00fcssen es erlauben, das \u00f6ffentliche Auftragswesen f\u00fcr den Wettbewerb zu \u00f6ffnen und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Zu diesem Zweck sollte es m\u00f6glich sein, Angebote einzureichen, die die Diversit\u00e4t der technischen L\u00f6sungen, Normen und technischen Spezifikationen auf dem Markt widerspiegeln, einschlie\u00dflich solcher, die auf der Grundlage von Leistungskriterien im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus und der Nachhaltigkeit des Produktionsprozesses der Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen erstellt wurden.<\/p>\n<p>Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine k\u00fcnstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen k\u00f6nnte, wenn Anforderungen festgelegt w\u00fcrden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer beg\u00fcnstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestm\u00f6glich zu erreichen. Funktions- und Leistungsanforderungen sind auch ein geeignetes Mittel, um im \u00f6ffentlichen Auftragswesen Innovationen zu f\u00f6rdern, und sollten m\u00f6glichst breite Verwendung finden. Wird auf eine europ\u00e4ische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, so sollten Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen basieren, von \u00f6ffentlichen Auftraggebern ber\u00fccksichtigt werden. &#8230;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>(92) \u00d6ffentliche Auftraggeber sollten bei der Bewertung des besten Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnisses die mit dem Gegenstand des Auftrags verbundenen wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien festlegen, die sie zu diesem Zweck heranziehen werden. Diese Kriterien sollten damit eine vergleichende Beurteilung des Leistungsniveaus jedes einzelnen Angebots gemessen am Gegenstand des Auftrags, wie in den technischen Spezifikationen festgelegt, erm\u00f6glichen. &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Art. 1 (&#8222;Gegenstand und Anwendungsbereich&#8220;) Abs. 2 dieser Richtlinie lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet den im Wege eines \u00f6ffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere \u00f6ffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen \u00f6ffentlichen Auftraggebern ausgew\u00e4hlt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen f\u00fcr einen \u00f6ffentlichen Zweck bestimmt sind oder nicht.&#8220;<\/p>\n<p>Art. 18 (&#8222;Grunds\u00e4tze der Auftragsvergabe&#8220;) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:<\/p>\n<p>&#8222;Die \u00f6ffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb k\u00fcnstlich einzuschr\u00e4nken. Eine k\u00fcnstliche Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzul\u00e4ssige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.&#8220;<\/p>\n<p>Art. 42 (&#8222;Technische Spezifikationen&#8220;) der Richtlinie sieht vor:<\/p>\n<p>&#8222;(1) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VII Nummer 1 werden in den Auftragsunterlagen dargelegt. In den technischen Spezifikationen werden die f\u00fcr die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben.<\/p>\n<p>Diese Merkmale k\u00f6nnen sich auch auf den spezifischen Prozess oder die spezifische Methode zur Produktion beziehungsweise Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder auf einen spezifischen Prozess eines anderen Lebenszyklus-Stadiums davon beziehen, auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Zielen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>(2) Die technischen Spezifikationen m\u00fcssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gew\u00e4hren und d\u00fcrfen die \u00d6ffnung der \u00f6ffentlichen Beschaffungsm\u00e4rkte f\u00fcr den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.<\/p>\n<p>(3) Unbeschadet zwingender nationaler Vorschriften &#8211; soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind &#8211; sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren:<\/p>\n<p>a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, einschlie\u00dflich Umweltmerkmalen, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und den \u00f6ffentlichen Auftraggebern die Erteilung des Zuschlags zu erm\u00f6glichen;<\/p>\n<p>b) unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen und &#8211; in dieser Rangfolge &#8211; nationale Normen, mit denen europ\u00e4ische Normen umgesetzt werden, europ\u00e4ische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europ\u00e4ischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder &#8211; falls solche Normen und Spezifikationen fehlen &#8211; unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen f\u00fcr die Planung, Berechnung und Ausf\u00fchrung von Bauleistungen und den Einsatz von Lieferungen, wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz &#8218;oder gleichwertig&#8216; zu versehen ist;<\/p>\n<p>c) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gem\u00e4\u00df Buchstabe a unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gem\u00e4\u00df Buchstabe b als Mittel zur Vermutung der Konformit\u00e4t mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen;<\/p>\n<p>d) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gem\u00e4\u00df Buchstabe b hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gem\u00e4\u00df Buchstabe a hinsichtlich anderer Merkmale.<\/p>\n<p>(4) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren beg\u00fcnstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zul\u00e4ssig, wenn der Auftragsgegenstand nach Absatz 3 nicht hinreichend genau und allgemein verst\u00e4ndlich beschrieben werden kann. Solche Verweise sind mit dem Zusatz &#8218;oder gleichwertig&#8216; zu versehen. &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>In Anhang VII (&#8222;Technische Spezifikationen &#8211; Begriffsbestimmungen&#8220;) der Richtlinie 2014\/24 hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;F\u00fcr die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:<\/p>\n<p>(1) &#8218;technische Spezifikation&#8216; &#8230;:<\/p>\n<p>a) bei \u00f6ffentlichen Bauauftr\u00e4gen die Gesamtheit der insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, eines Produkts oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser\/diese den vom \u00f6ffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Zweck erf\u00fcllt; zu diesen Eigenschaften geh\u00f6ren Umwelt- und Klimaleistungsstufen, &#8218;Design f\u00fcr alle&#8216; (einschlie\u00dflich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformit\u00e4tsbewertung, Leistung, Vorgaben f\u00fcr Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschlie\u00dflich der Qualit\u00e4tssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Pr\u00fcfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der Gebrauchsanleitungen sowie der Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen; au\u00dferdem geh\u00f6ren dazu auch die Vorschriften f\u00fcr die Planung und die Kostenrechnung, die Bedingungen f\u00fcr die Pr\u00fcfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber f\u00fcr fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist; &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Belgisches Recht<\/p>\n<p>Art. 4 Abs. 1 der Wet inzake overheidsopdrachten (Gesetz \u00fcber die \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4ge) vom 17. Juni 2016 (Belgisch Staatsblad, 14. Juli 2016, S. 44219) bestimmt:<\/p>\n<p>&#8222;Vergabestellen behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und in nicht diskriminierender Weise und wahren in ihrem Handeln Transparenz und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.&#8220;<\/p>\n<p>Art. 5 \u00a7 1 des Gesetzes sieht vor:<\/p>\n<p>&#8222;Eine Vergabestelle darf einen \u00f6ffentlichen Auftrag nicht mit der Absicht konzipieren, ihn vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes auszunehmen oder den Wettbewerb k\u00fcnstlich einzuschr\u00e4nken. Eine k\u00fcnstliche Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn der \u00f6ffentliche Auftrag mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzul\u00e4ssige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen. &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>In Art. 53 \u00a7\u00a7 2 bis 4 des Gesetzes hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;\u00a7 2 Die technischen Spezifikationen m\u00fcssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gew\u00e4hren und d\u00fcrfen die \u00d6ffnung der \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4ge f\u00fcr den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.<\/p>\n<p>\u00a7 3 Unbeschadet zwingender nationaler technischer Vorschriften &#8211; soweit sie mit dem Recht der Europ\u00e4ischen Union vereinbar sind &#8211; sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren:<\/p>\n<p>1. entweder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, einschlie\u00dflich Umweltmerkmalen, sofern sie hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags zu erm\u00f6glichen;<\/p>\n<p>2. oder unter Verweis auf technische Spezifikationen und &#8211; in dieser Rangfolge &#8211; nationale Normen, mit denen europ\u00e4ische Normen umgesetzt werden, europ\u00e4ische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europ\u00e4ischen Normungsorganisationen erarbeitet wurden oder &#8211; falls solche Normen und Spezifikationen fehlen &#8211; unter Verweis auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen f\u00fcr die Planung, Berechnung und Ausf\u00fchrung von Bauleistungen und den Einsatz von Lieferungen, [wobei] jeder Verweis &#8230; mit dem Zusatz &#8218;oder gleichwertig&#8216; zu versehen [ist],<\/p>\n<p>3. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gem\u00e4\u00df Nr. 1 unter Verweis auf die technischen Spezifikationen gem\u00e4\u00df Nr. 2 als Mittel zur Vermutung der Konformit\u00e4t mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen,<\/p>\n<p>4. oder unter Verweis auf die technischen Spezifikationen gem\u00e4\u00df Nr. 2 hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Verweis auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gem\u00e4\u00df Nr. 1 hinsichtlich anderer Merkmale.<\/p>\n<p>\u00a7 4 In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren beg\u00fcnstigt oder ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Solche Vermerke oder Verweise sind ausnahmsweise nur zul\u00e4ssig:<\/p>\n<p>1. wenn der Auftragsgegenstand nach \u00a7 3 nicht hinreichend genau und allgemein verst\u00e4ndlich beschrieben werden kann,<\/p>\n<p>2. wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind.<\/p>\n<p>In dem in Absatz 2 Nr. 1 erw\u00e4hnten Fall sind Vermerke oder Verweise mit dem Zusatz &#8218;oder gleichwertig&#8216; zu versehen. &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n<p>Fluvius ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die in der Region Flandern im Bereich der Errichtung, Verwaltung und Wartung von mehreren Versorgungsnetzen &#8211; darunter Abwassernetzen &#8211; t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Bei der Ver\u00f6ffentlichung von Bekanntmachungen \u00fcber die Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge f\u00fcr den Bau oder die Erneuerung von Abwasserkan\u00e4len verlangt Fluvius die Verwendung von Rohren aus Steinzeug f\u00fcr die Systeme zur Ableitung von Abwasser und von Rohren aus Beton f\u00fcr die Systeme zur Ableitung von Regenwasser. Die Verwendung anderer Materialien wird nur unter besonderen technischen Umst\u00e4nden gestattet.<\/p>\n<p>Als Hersteller und Anbieter von Abwasserrohren aus Kunststoff ist DYKA der Auffassung, dass ihr Ausschluss von den von Fluvius durchgef\u00fchrten Vergabeverfahren gegen die Grunds\u00e4tze der \u00f6ffentlichen Auftragsvergabe versto\u00dfe, die in den die Art. 18 und 42 der Richtlinie 2014\/24 umsetzenden Art. 4, 5 und 53 des Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4ge enthalten seien.<\/p>\n<p>Am 4. Juni 2020 forderte DYKA Fluvius auf, seine Ausschreibungen so anzupassen, dass in deren Rahmen Abwasserrohre aus Kunststoff angeboten werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen forderte DYKA Fluvius am 7. Oktober 2020 auf, in den Unterlagen der Ausschreibung eines \u00f6ffentlichen Auftrags zum Bau eines Abwassersystems in der Gemeinde Beringen (Belgien) die Gr\u00fcnde, weshalb Kunststoffrohre von diesem Auftrag ausgeschlossen seien, genauer anzugeben.<\/p>\n<p>In ihrer Antwort vom 15. Oktober 2020 best\u00e4tigte Fluvius, dass nur Rohre aus Steinzeug (f\u00fcr die Ableitung von Abwasser) und Beton (f\u00fcr die Ableitung von Regenwasser) akzeptiert w\u00fcrden. Sie war der Auffassung, diese Materialwahl nicht weiter begr\u00fcnden zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>DYKA erhob Klage bei der Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Gent (Unternehmensgericht Gent, Abteilung Gent, Belgien), dem vorlegenden Gericht, und beantragte, Fluvius aufzugeben, dieses Vorgehen zu beenden, und sie zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung zu verurteilen.<\/p>\n<p>Vor diesem Gericht macht Fluvius geltend, es sei u. a. unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten legitim, standardm\u00e4\u00dfig &#8211; d. h. bei Nichtvorliegen besonderer technischer Umst\u00e4nde &#8211; Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton zu w\u00e4hlen. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, eine solche Anforderung versto\u00dfe nicht gegen die in den Art. 18 und 42 der Richtlinie 2014\/24 enthaltenen Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p>Das vorlegende Gericht stellt fest, es folge aus Art. 42 der Richtlinie 2014\/24, dass technische Spezifikationen so abgefasst sein m\u00fcssten, dass eine k\u00fcnstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden werde. So ergebe sich aus Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit dem 74. Erw\u00e4gungsgrund dieser Richtlinie, dass die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen es in der Regel erlaube, das Ziel der \u00d6ffnung f\u00fcr den Wettbewerb bestm\u00f6glich zu erreichen.<\/p>\n<p>Das vorlegende Gericht schlie\u00dft nicht aus, dass Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24 dahin auszulegen sei, dass ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber verpflichtet sei, die technischen Spezifikationen auf eine der in dieser Bestimmung genannten Arten zu formulieren. Es scheine, dass die von Fluvius verwendete Formulierung, die darin bestehe, auf Rohre aus Steinzeug und Beton zu verweisen, unter keine dieser Formulierungsarten falle und dadurch im \u00dcbrigen bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausgeschlossen w\u00fcrden, was unter das Verbot in Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie fallen k\u00f6nne. Daraus k\u00f6nne folgen, dass die in Art. 18 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen Grunds\u00e4tze verkannt worden seien.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden hat die Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Gent (Unternehmensgericht Gent, Abteilung Gent) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n<p>1. Ist Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24 dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Aufz\u00e4hlung der Arten der Formulierung technischer Spezifikationen abschlie\u00dfend ist und ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber daher verpflichtet ist, die technischen Spezifikationen seiner \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4ge auf eine der in dieser Bestimmung genannten Arten zu formulieren?<\/p>\n<p>2. Ist Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 dahin auszulegen, dass Verweise in den technischen Spezifikationen von Ausschreibungen auf Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton (entsprechend dem konkreten Abwassersystem) als einer oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgez\u00e4hlten Verweise anzusehen sind, etwa als Verweise auf bestimmte Rohrtypen oder auch auf bestimmte Rohrproduktionen?<\/p>\n<p>3. Ist Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 dahin auszulegen, dass Verweise in den technischen Spezifikationen von Ausschreibungen auf eine einzige Ware, etwa auf Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton (entsprechend dem konkreten Abwassersystem) als bestimmte technische L\u00f6sungen, bereits die in dieser Bestimmung vorgesehene Folge (namentlich dass &#8222;dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren beg\u00fcnstigt oder ausgeschlossen werden&#8220;) nach sich ziehen, da sie dazu f\u00fchren, dass Unternehmen, die alternative L\u00f6sungen zur vorgeschriebenen Ware anbieten, von vornherein ausgeschlossen und dadurch benachteiligt werden, obwohl verschiedene miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen die vorgeschriebene Ware durchaus anbieten k\u00f6nnen, oder ist es insoweit erforderlich, dass in Bezug auf die genannte Ware, etwa Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton (entsprechend dem konkreten Abwassersystem), keinerlei Wettbewerb besteht und somit von der besagten Folge nur die Rede sein kann, wenn die betreffende Ware f\u00fcr ein bestimmtes Unternehmen steht, das als Einziges diese Ware auf dem Markt anbietet?<\/p>\n<p>4. Ist Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2014\/24 dahin auszulegen, dass eine festgestellte Verletzung von Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24 und\/oder von Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 wegen der rechtswidrigen Verwendung von Verweisen in technischen Spezifikationen bei Ausschreibungen (etwa auf Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton entsprechend dem konkreten Abwassersystem) zugleich auch eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2014\/24 und des damit in Zusammenhang stehenden Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014\/24 impliziert?<\/p>\n<p>Zu den Vorlagefragen<\/p>\n<p>Vorbemerkungen<\/p>\n<p>Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Europ\u00e4ische Union in ihren schriftlichen Erkl\u00e4rungen die Frage aufwirft, welche Richtlinie anwendbar ist.<\/p>\n<p>Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Vorlagefrage im Licht s\u00e4mtlicher Bestimmungen der Vertr\u00e4ge und des abgeleiteten Rechts, die von Bedeutung f\u00fcr das betreffende Problem sein k\u00f6nnen, gepr\u00fcft werden muss. Der Umstand, dass das vorlegende Gericht seine Vorlagefrage unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof somit nicht daran, diesem Gericht unabh\u00e4ngig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anh\u00e4ngigen Rechtssache von Nutzen sein k\u00f6nnen (Urteil vom 16. Juni 2022, Obshtina Razlog, C-376\/21, EU:C:2022:472, Rn. 51 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Fluvius ist im Bereich der Errichtung, Verwaltung und Wartung von Abwassernetzen t\u00e4tig. Die Bauleistungen im Zusammenhang mit dieser T\u00e4tigkeit werden gem\u00e4\u00df Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014\/24 grunds\u00e4tzlich von dieser geregelt.<\/p>\n<p>Allerdings sieht Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2014\/25\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 \u00fcber die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\/17\/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243) vor, dass T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser oder der Einspeisung von Trinkwasser in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014\/25 stellt insoweit klar, dass auch Auftr\u00e4ge oder Wettbewerbe, die von Auftraggebern vergeben oder ausgerichtet werden, die eine der in Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, und im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung stehen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.<\/p>\n<p>Dem Vorabentscheidungsersuchen l\u00e4sst sich nicht entnehmen, ob Fluvius als \u00f6ffentlicher Auftraggeber eine T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser oder der Einspeisung von Trinkwasser aus\u00fcbt. Allerdings hat Fluvius, unterst\u00fctzt durch die Kommission und DYKA, in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, dass sie nicht in diesem Bereich t\u00e4tig sei. Vorbehaltlich einer \u00dcberpr\u00fcfung durch das vorlegende Gericht ist somit offenbar die Richtlinie 2014\/24 im vorliegenden Fall anwendbar.<\/p>\n<p>Jedenfalls sind die in den Richtlinien 2014\/24 und 2014\/25 enthaltenen Bestimmungen \u00fcber die technischen Spezifikationen im Wesentlichen inhaltsgleich.<\/p>\n<p>Zur ersten Frage<\/p>\n<p>Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufz\u00e4hlung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschlie\u00dfend ist.<\/p>\n<p>Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24 die technischen Spezifikationen gem\u00e4\u00df Buchst. a dieser Bestimmung in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder gem\u00e4\u00df Buchst. b dieser Bestimmung unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen und &#8211; in dieser Rangfolge &#8211; nationale Normen, mit denen europ\u00e4ische Normen umgesetzt werden, europ\u00e4ische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europ\u00e4ischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder &#8211; falls solche Normen und Spezifikationen fehlen &#8211; unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen f\u00fcr die Planung, Berechnung und Ausf\u00fchrung von Bauleistungen und den Einsatz von Lieferungen, oder gem\u00e4\u00df den Buchst. c oder d der Bestimmung durch eine Kombination dieser beiden Methoden zu formulieren sind. Es besteht keine Hierarchie zwischen den in Art. 42 Abs. 3 Buchst. a bis d aufgez\u00e4hlten Methoden der Formulierung der technischen Spezifikationen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva, C-413\/17, EU:C:2018:865, Rn. 26 und 28).<\/p>\n<p>Wie sich aus dem diesen Buchstaben vorausgehenden Satz &#8222;die technischen Spezifikationen [sind] auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren&#8220; ergibt, ist der \u00f6ffentliche Auftraggeber verpflichtet, die technischen Spezifikationen gem\u00e4\u00df einem dieser Buchstaben und nicht nach einer anderen Methode zu formulieren. Folglich ist Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24, worauf der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussantr\u00e4ge im Wesentlichen hingewiesen hat, dahin zu verstehen, dass er die Methoden der Formulierung der technischen Spezifikationen, die in den Auftragsunterlagen enthalten sein m\u00fcssen, abschlie\u00dfend aufz\u00e4hlt. H\u00e4tte der Unionsgesetzgeber n\u00e4mlich weitere Methoden zulassen wollen, h\u00e4tte er seinen Willen durch die Verwendung einer entsprechenden Formulierung wie &#8222;k\u00f6nnen formuliert werden&#8220; zum Ausdruck gebracht.<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird nicht durch die Klarstellung am Anfang von Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24 entkr\u00e4ftet, wonach diese Bestimmung &#8222;[u]nbeschadet zwingender nationaler [technischer] Vorschriften &#8211; soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind&#8220;, gilt. Diese Klarstellung kann zwar bei Vorliegen einer nationalen technischen Vorschrift zu Situationen f\u00fchren, in denen \u00f6ffentliche Auftraggeber von der Regel in Art. 42 Abs. 3 dieser Richtlinie abweichen k\u00f6nnen, \u00e4ndert aber als solche nicht den Sinn dieser Regel. Wird wie im vorliegenden Fall keine &#8222;zwingende nationale [technische] Vorschrift&#8220; geltend gemacht, so sind die technischen Spezifikationen unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 nach einer der in Art. 42 Abs. 3 Buchst. a bis d dieser Richtlinie vorgesehenen Methoden zu formulieren.<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird auch nicht durch den Hinweis in Art. 42 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2014\/24 entkr\u00e4ftet, wonach es F\u00e4lle geben kann, in denen &#8222;der Auftragsgegenstand nach [Artikel 42] Absatz 3 [dieser Richtlinie] nicht hinreichend genau und allgemein verst\u00e4ndlich beschrieben werden kann&#8220;.<\/p>\n<p>Nach Art. 42 Abs. 4 S\u00e4tze 2 und 3 dieser Richtlinie kann der \u00f6ffentliche Auftraggeber in solchen F\u00e4llen ausnahmsweise auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft, ein besonderes Verfahren oder ein anderes in Art. 42 Abs. 4 Satz 1 genanntes besonderes Merkmal verweisen, wenn er den Verweis mit dem Zusatz &#8222;oder gleichwertig&#8220; versieht.<\/p>\n<p>Findet diese Ausnahme Anwendung, weil der Auftragsgegenstand nach Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24 nicht hinreichend genau und allgemein verst\u00e4ndlich beschrieben werden kann, so kann der \u00f6ffentliche Auftraggeber einen Verweis auf die Merkmale, die nach Art. 42 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014\/24 grunds\u00e4tzlich nicht erw\u00e4hnt werden d\u00fcrfen, in die technischen Spezifikationen aufnehmen, sofern dieser Verweis mit dem Zusatz &#8222;oder gleichwertig&#8220; versehen wird.<\/p>\n<p>Da Art. 42 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014\/24 klarstellt, dass das Verbot der Verwendung der dort genannten Verweise nicht gilt, wenn ein solcher Verweis durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, ist im \u00dcbrigen davon auszugehen, dass dieser Fall &#8211; wie der in Art. 42 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie vorgesehene, auf den in den Rn. 32 bis 34 des vorliegenden Urteils Bezug genommen wird &#8211; von der ausschlie\u00dflichen Anwendbarkeit der in Art. 42 Abs. 3 dieser Richtlinie aufgef\u00fchrten Methoden der Formulierung der technischen Spezifikationen abweicht.<\/p>\n<p>Abgesehen von den in Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 genannten F\u00e4llen und bei Nichtvorliegen zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne von Art. 42 Abs. 3 dieser Richtlinie ist die Liste der in Art. 42 Abs. 3 Buchst. a bis d der Richtlinie aufgef\u00fchrten Methoden der Formulierung der technischen Spezifikationen jedoch als abschlie\u00dfend anzusehen.<\/p>\n<p>Nach alledem ist die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung, die sich eindeutig aus der Wendung &#8222;sind &#8230; auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren&#8220; in Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24 ergibt, grunds\u00e4tzlich geboten, d. h. unbeschadet der Klarstellung am Anfang dieser Bestimmung und der Klarstellungen in Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie. In Anbetracht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Gerichtshof, wenn sich die Bedeutung einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht davon abweichen darf (Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200\/23, EU:C:2024:827, Rn. 56 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung), braucht die Tragweite dieses Art. 42 Abs. 3 nicht weiter gepr\u00fcft zu werden.<\/p>\n<p>Folglich ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufz\u00e4hlung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschlie\u00dfend ist &#8211; unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie.<\/p>\n<p>Zur zweiten und zur dritten Frage<\/p>\n<p>Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 dahin auszulegen ist, dass die \u00f6ffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines \u00f6ffentlichen Bauauftrags angeben k\u00f6nnen, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Insoweit ist zun\u00e4chst darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren zur Vergabe eines \u00f6ffentlichen Bauauftrags mit der Formulierung der technischen Spezifikationen gem\u00e4\u00df Art. 42 Abs. 1 der Richtlinie 2014\/24 &#8222;die f\u00fcr die Bauleistungen &#8230; geforderten Merkmale&#8220; beschrieben werden sollen. Indem die technischen Spezifikationen diese Merkmale festlegen, definieren sie, wie sich aus dem 92. Erw\u00e4gungsgrund dieser Richtlinie ergibt, den eigentlichen Gegenstand des \u00f6ffentlichen Auftrags.<\/p>\n<p>Diese Spezifikationen k\u00f6nnen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a dieser Richtlinie u. a. die erforderlichen Eigenschaften &#8222;eines Produkts oder einer Lieferung &#8230;, damit dieser\/diese den vom \u00f6ffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Zweck erf\u00fcllt&#8220;, umfassen. Zu diesen Eigenschaften geh\u00f6ren u. a. alle &#8222;technischen Anforderungen, die der Auftraggeber f\u00fcr fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist&#8220;.<\/p>\n<p>Zwar verf\u00fcgen die \u00f6ffentlichen Auftraggeber insoweit \u00fcber ein weites Ermessen, das dadurch gerechtfertigt ist, dass sie die Gegenst\u00e4nde, die sie ben\u00f6tigen, und die Anforderungen, die erf\u00fcllt werden m\u00fcssen, um die gew\u00fcnschten Ergebnisse zu erzielen, am besten kennen. Jedoch setzt die Richtlinie 2014\/24 gewisse Grenzen, die sie einzuhalten haben. Sie m\u00fcssen gem\u00e4\u00df Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014\/24 sicherstellen, dass die technischen Spezifikationen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Vergabeverfahren gew\u00e4hren und die \u00d6ffnung der \u00f6ffentlichen Beschaffungsm\u00e4rkte f\u00fcr den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva, C-413\/17, EU:C:2018:865, Rn. 29 bis 33).<\/p>\n<p>Im gleichen Sinne ergibt sich aus dem 74. Erw\u00e4gungsgrund dieser Richtlinie, dass die im Hinblick auf die Vergabe eines \u00f6ffentlichen Auftrags formulierten technischen Spezifikationen diesen \u00f6ffentlichen Auftrag f\u00fcr den Wettbewerb \u00f6ffnen m\u00fcssen und somit die Einreichung von Angeboten erm\u00f6glichen m\u00fcssen, die u. a. die Diversit\u00e4t der auf dem Markt vorhandenen technischen L\u00f6sungen widerspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva, C-413\/17, EU:C:2018:865, Rn. 36, und vom 24. Oktober 2024, Obshtina Pleven, C-513\/23, EU:C:2024:917, Rn. 36).<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es im 74. Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie, dass die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen es in der Regel erlaubt, das Ziel der \u00d6ffnung f\u00fcr den Wettbewerb bestm\u00f6glich zu erreichen, und dass diese Formulierungsmethode, die im \u00f6ffentlichen Auftragswesen Innovationen f\u00f6rdert, daher m\u00f6glichst breite Verwendung finden sollte.<\/p>\n<p>Diese in Art. 42 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2014\/24 vorgesehene Art der Formulierung technischer Spezifikationen erm\u00f6glicht es n\u00e4mlich jedem Wirtschaftsteilnehmer, dessen Waren den vom \u00f6ffentlichen Auftraggeber gestellten Leistungs- und Funktionsanforderungen entsprechen, u. a. unabh\u00e4ngig vom Verfahren zur Herstellung seiner Waren und dem Material, aus dem sie bestehen, ein Angebot abzugeben.<\/p>\n<p>Damit auch die in Art. 42 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2014\/24 genannte Methode der Formulierung eine angemessene \u00d6ffnung f\u00fcr den Wettbewerb gew\u00e4hrleistet, hat der Unionsgesetzgeber vorgesehen, dass die nach dieser Methode formulierten technischen Spezifikationen mit dem Zusatz &#8222;oder gleichwertig&#8220; zu versehen sind.<\/p>\n<p>Da die \u00d6ffnung f\u00fcr den Wettbewerb somit f\u00fcr den Fall der Anwendung einer der in Art. 42 Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie 2014\/24 genannten Methoden gew\u00e4hrleistet ist, ist sie auch in den in Art. 42 Abs. 3 Buchst. c und d dieser Richtlinie genannten F\u00e4llen gew\u00e4hrleistet, bei denen es sich um eine Kombination dieser beiden Methoden handelt.<\/p>\n<p>Dagegen ist es nach Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 grunds\u00e4tzlich verboten, in die technischen Spezifikationen einen Verweis &#8222;auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert&#8220;, oder &#8222;auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion [aufzunehmen], wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren beg\u00fcnstigt oder ausgeschlossen werden&#8220;.<\/p>\n<p>Solche Verweise tragen n\u00e4mlich keineswegs dazu bei, das \u00f6ffentliche Auftragswesen f\u00fcr den Wettbewerb zu \u00f6ffnen, sondern bewirken eine Einengung des Wettbewerbs.<\/p>\n<p>Allerdings kann ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber ausnahmsweise einen Verweis nach Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 in die die technischen Spezifikationen enthaltenden Auftragsunterlagen aufnehmen, sofern &#8211; wie es im Wesentlichen Art. 42 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie vorsieht &#8211; mit gem\u00e4\u00df Art. 42 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie angegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, gem\u00e4\u00df Art. 42 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie angegebenen Spezifikationen oder einer Kombination der beiden Methoden der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verst\u00e4ndlich beschrieben werden kann. In einem solchen Fall muss der \u00f6ffentliche Auftraggeber gem\u00e4\u00df Art. 42 Abs. 4 Satz 3 der Richtlinie 2014\/24 diesen Verweis mit dem Zusatz &#8222;oder gleichwertig&#8220; versehen.<\/p>\n<p>Wie sich im \u00dcbrigen aus dem in Art. 42 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014\/24 enthaltenen Einschub &#8222;[s]oweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist&#8220;, ergibt, k\u00f6nnen die in dieser Bestimmung genannten Verweise auch verwendet werden, wenn dies im Hinblick auf den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. In Anbetracht seiner Stellung am Anfang von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie und der Verwendung des Wortes &#8222;[s]ofern&#8220; ist dieser Fall, der sich von dem in Art. 42 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie vorgesehenen unterscheidet, als Umstand zu verstehen, der es dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber erlaubt, die Anwendbarkeit des Regelungsgehalts dieses Abs. 4 auszuschlie\u00dfen, der das grunds\u00e4tzliche Verbot in Satz 1 dieses Absatzes, die Ausnahme von diesem Verbot in seinem Satz 2 und das Erfordernis in seinem Satz 3 umfasst, im Fall der Anwendbarkeit dieser Ausnahme den Zusatz &#8222;oder gleichwertig&#8220; hinzuzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Ist ein Verweis wie der in Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 genannte durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt, kann er folglich in die technischen Spezifikationen aufgenommen werden, ohne dass das in Satz 1 dieser Bestimmung enthaltene Verbot oder die in den S\u00e4tzen 2 und 3 dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen Anwendung f\u00e4nden.<\/p>\n<p>Dieser Fall, auf den sich die Wendung &#8222;[s]oweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist&#8220; bezieht, ist eng auszulegen &#8211; da andernfalls das Ziel der \u00d6ffnung des \u00f6ffentlichen Auftragswesens f\u00fcr den Wettbewerb beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde -, so dass er nur Situationen erfasst, in denen sich das Erfordernis der Verwendung einer Ware eines bestimmten Typs, einer bestimmten Herkunft oder sogar einer bestimmten Marke, oder einer Ware, die auf der Grundlage eines bestimmten Patents oder Verfahrens hergestellt wurde, zwangsl\u00e4ufig aus dem Auftragsgegenstand ergibt.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung aller vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Tragweite von Art. 42 der Richtlinie 2014\/24 wird das vorlegende Gericht zu beurteilen haben, ob Fluvius mittels der technischen Spezifikationen, die sie im Hinblick auf die Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge \u00fcber Abwasserarbeiten formuliert, diese \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4ge auf Wirtschaftsteilnehmer beschr\u00e4nken kann, die Abwasserrohre aus Steinzeug f\u00fcr die Ableitung von Abwasser und Betonrohre f\u00fcr die Ableitung von Regenwasser liefern.<\/p>\n<p>Auch wenn es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die in Art. 42 der Richtlinie 2014\/24 enthaltenen Regeln in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof anzuwenden, kann der Gerichtshof gleichwohl Hinweise f\u00fcr die Feststellung geben, inwieweit diese Regeln auf einen Verweis wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden &#8211; der darin besteht, die Verwendung von Rohren &#8222;aus Steinzeug&#8220; oder &#8222;aus Beton&#8220; zu verlangen &#8211; angewandt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass das Material, aus dem eine Ware besteht, nicht als &#8222;Leistungs-&#8220; oder &#8222;Funktionsanforderung&#8220; im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2014\/24 eingestuft werden kann. Denn ein Material kann zwar zur Leistung einer Ware oder ihrer Eignung, eine Funktionsanforderung zu erf\u00fcllen, beitragen, ist aber selbst keine &#8222;Leistungs-&#8220; oder &#8222;Funktionsanforderung&#8220;.<\/p>\n<p>In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden &#8211; in dem es in dem betreffenden Wirtschaftssektor Waren gibt, die nach ihrer Herstellung und insbesondere dem Material, aus dem sie bestehen, unterschieden werden k\u00f6nnen &#8211; ist die Anforderung, Waren aus einem bestimmten Material zu verwenden, wie der Generalanwalt in den Nrn. 72 und 73 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, als Verweis auf einen &#8222;Typ&#8220; oder eine &#8222;bestimmte Produktion&#8220;, wodurch &#8222;bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren beg\u00fcnstigt oder ausgeschlossen werden&#8220; im Sinne von Art. 42 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2014\/24 einzustufen, da dieser Verweis zum Ausschluss von Unternehmen f\u00fchrt, die Waren aus einem anderen als dem verlangten Material liefern.<\/p>\n<p>Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass Fluvius in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs erkl\u00e4rt hat, sie habe die im Ausgangsverfahren in Rede stehende technische Spezifikation, wonach die Rohre f\u00fcr die Ableitung von Abwasser aus Steinzeug und die Rohre f\u00fcr die Ableitung von Regenwasser aus Beton sein m\u00fcssten, nicht mit dem Zusatz &#8222;oder gleichwertig&#8220; versehen.<\/p>\n<p>Sollte dies der Fall sein, was zu pr\u00fcfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, w\u00fcrde daraus folgen &#8211; ohne dass gepr\u00fcft zu werden br\u00e4uchte, ob gem\u00e4\u00df Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24 der Gegenstand aller im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftr\u00e4ge hinreichend genau und allgemein verst\u00e4ndlich beschrieben werden kann &#8211; dass Fluvius sich nicht mit Erfolg auf die Ausnahme in Art. 53 \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4ge, der Art. 42 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie in belgisches Recht umsetzt, berufen kann, da die Anforderung in Art. 42 Abs. 4 Satz 3 dieser Richtlinie, der mit Art. 53 \u00a7 4 Abs. 3 dieses Gesetzes umgesetzt wurde, nicht erf\u00fcllt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Was als Drittes den Fall am Anfang von Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 &#8211; der in den Rn. 51 bis 53 des vorliegenden Urteils ausgelegt und mit Art. 53 \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4ge in belgisches Rechts umgesetzt wurde &#8211; betrifft, ist festzustellen, dass sich das Erfordernis der Verwendung eines bestimmten Materials f\u00fcr einen \u00f6ffentlichen Auftrag oder einen Teil davon insbesondere dann zwangsl\u00e4ufig aus dem Auftragsgegenstand ergeben kann, wenn es auf der vom \u00f6ffentlichen Auftraggeber angestrebten \u00c4sthetik oder der Notwendigkeit beruht, dass ein Bauwerk sich in seine Umgebung einf\u00fcgt, oder wenn es im Hinblick auf eine nach Art. 42 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie formulierte Leistungs- oder Funktionsanforderung zwangsl\u00e4ufig erforderlich ist, aus diesem Material bestehende Waren zu verwenden. In solchen Situationen kommt n\u00e4mlich keine auf einer anderen technischen L\u00f6sung beruhende Alternative in Betracht.<\/p>\n<p>Abgesehen von den F\u00e4llen, in denen sich die Verwendung eines Materials zwangsl\u00e4ufig aus dem Auftragsgegenstand ergibt, kann der \u00f6ffentliche Auftraggeber ohne Hinzuf\u00fcgen des Zusatzes &#8222;oder gleichwertig&#8220; nicht die Verwendung eines bestimmten Materials verlangen. Er muss dann im Rahmen der technischen Spezifikationen davon absehen, die Verwendung eines bestimmten Materials vorzuschreiben, entweder indem er es vermeidet, ein solches Material in den Auftragsunterlagen zu erw\u00e4hnen, oder indem er ein oder mehrere Materialien erw\u00e4hnt und dabei aber den Zusatz &#8222;oder gleichwertig&#8220; hinzuf\u00fcgt. Somit wird der \u00f6ffentliche Auftraggeber entsprechend dem von der Richtlinie 2014\/24 verfolgten Ziel der \u00d6ffnung f\u00fcr den Wettbewerb dazu veranlasst, die Zuschlagskriterien auf eine Vielzahl von Angeboten anzuwenden, die sowohl solche umfassen k\u00f6nnen, mit denen Waren angeboten werden, die aus Materialien bestehen, deren Verwendung in dem betreffenden Sektor \u00fcblich ist, als auch solche, mit denen Waren aus weniger \u00fcblichen oder sogar innovativen Materialien angeboten werden. Der \u00f6ffentliche Auftraggeber gibt den interessierten Wirtschaftsteilnehmern somit die M\u00f6glichkeit, die Gleichwertigkeit solcher Materialien nachzuweisen.<\/p>\n<p>Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24 dahin auszulegen ist, dass die \u00f6ffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines \u00f6ffentlichen Bauauftrags ohne Hinzuf\u00fcgen des Zusatzes &#8222;oder gleichwertig&#8220; nicht angeben k\u00f6nnen, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen m\u00fcssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsl\u00e4ufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen L\u00f6sung beruhende Alternative in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Zur vierten Frage<\/p>\n<p>Mit seiner vierten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014\/24 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge zu gew\u00e4hren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die \u00d6ffnung der \u00f6ffentlichen Beschaffungsm\u00e4rkte f\u00fcr den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsl\u00e4ufig verletzt werden, wenn ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Aus dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2014\/24 geht eindeutig hervor, dass mit dieser Bestimmung bez\u00fcglich der Formulierung der technischen Spezifikationen auf einige der in Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Regeln hingewiesen werden soll, n\u00e4mlich zum einen auf die Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmer in gleicher Weise zu behandeln, und zum anderen auf das Verbot einer k\u00fcnstlichen Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva, C-413\/17, EU:C:2018:865, Rn. 32 und 33).<\/p>\n<p>Dieser Regelungsgehalt von Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2014\/24 wird wiederum durch Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie konkretisiert. Wie sich aus der Pr\u00fcfung der Vorlagefragen 1 bis 3 ergibt, st\u00fctzen sich auch diese Abs\u00e4tze, wie durch den 74. Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2014\/24 best\u00e4tigt wird, auf die genannte Verpflichtung und das genannte Verbot.<\/p>\n<p>Wenn bestimmte Unternehmen oder Waren aufgrund einer technischen Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2014\/24 vereinbar ist, ausgeschlossen werden, beeintr\u00e4chtigt dieser Ausschluss somit zwangsl\u00e4ufig die Verpflichtung nach Art. 42 Abs. 2, daf\u00fcr zu sorgen, dass die technischen Spezifikationen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gew\u00e4hren und den Wettbewerb nicht in unzul\u00e4ssiger Weise einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Folglich ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014\/24 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge zu gew\u00e4hren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die \u00d6ffnung der \u00f6ffentlichen Beschaffungsm\u00e4rkte f\u00fcr den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsl\u00e4ufig verletzt werden, wenn ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Kosten<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>1. Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014\/24\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 \u00fcber die \u00f6ffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\/18\/EG<\/p>\n<p>ist dahin auszulegen, dass<\/p>\n<p>die in dieser Bestimmung enthaltene Aufz\u00e4hlung der Methoden der Formulierung technischer Spezifikationen abschlie\u00dfend ist &#8211; unbeschadet mit dem Unionsrecht vereinbarer zwingender nationaler technischer Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung und unbeschadet von Art. 42 Abs. 4 dieser Richtlinie.<\/p>\n<p>2. Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014\/24<\/p>\n<p>ist dahin auszulegen, dass<\/p>\n<p>die \u00f6ffentlichen Auftraggeber in den technischen Spezifikationen eines \u00f6ffentlichen Bauauftrags ohne Hinzuf\u00fcgen des Zusatzes &#8222;oder gleichwertig&#8220; nicht angeben k\u00f6nnen, aus welchen Materialien die von den Bietern angebotenen Waren bestehen m\u00fcssen, es sei denn, die Verwendung eines bestimmten Materials ergibt sich zwangsl\u00e4ufig aus dem Auftragsgegenstand, da keine auf einer anderen technischen L\u00f6sung beruhende Alternative in Betracht kommt.<\/p>\n<p>3. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014\/24<\/p>\n<p>ist dahin auszulegen, dass<\/p>\n<p>die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge zu gew\u00e4hren, und das ebenfalls darin enthaltene Verbot, die \u00d6ffnung der \u00f6ffentlichen Beschaffungsm\u00e4rkte f\u00fcr den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise zu behindern, zwangsl\u00e4ufig verletzt werden, wenn ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber durch eine technische Spezifikation, die nicht mit den Regeln in Art. 42 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie vereinbar ist, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren ausschlie\u00dft.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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