{"id":6787,"date":"2025-02-03T17:13:42","date_gmt":"2025-02-03T15:13:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6787"},"modified":"2025-02-03T17:13:42","modified_gmt":"2025-02-03T15:13:42","slug":"vertragsgestaltung-durch-einen-architekten-ist-verbotene-rechtsdienstleistung-olg-muenchen-beschluss-vom-08-12-2023-28-u-3311-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6787","title":{"rendered":"Vertragsgestaltung durch einen Architekten ist verbotene Rechtsdienstleistung!\u00a0 &#8211; OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 08.12.2023 &#8211; 28 U 3311\/23"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Die Entwicklung von Vertragsentw\u00fcrfen stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die nicht als Nebenleistung zur T\u00e4tigkeit eines Architekten erlaubt ist.\u00a0<\/b><b><\/b><\/p>\n<p><b>2. Die in den HOAI-Leistungsbildern enthaltenen Grundleistungen umfassen nicht die T\u00e4tigkeit eines vertragsgestaltenden Juristen.\u00a0<\/b><b><\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgenommen)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen hat \u201eunerlaubte Rechtsberatung\u201c durch Architekten in den Fokus ger\u00fcckt. Einmal mehr hat ein Gericht aufgezeigt, dass sich ein Architekt in einem Leistungsbereich bewegte, in dem er sich nicht bewegen darf, so dass hierf\u00fcr kein Honorar zu zahlen ist.<\/p>\n<p>Hintergrund war, dass ein Bauherr und ein Architekt 2019 einen sogenannten &#8222;Konzeptionsvertrag&#8220; f\u00fcr den geplanten Bau eines Reihenhauses schlossen. Der Vertrag sah vor, dass der Architekt auch einen sogenannten Generalunternehmervertrag zu erstellen hatte. Nach Vertragsschluss bezahlte der Auftraggeber dem Architekten Honorar in H\u00f6he von 135.000 Euro. Mittels Klage forderte er das Geld vom Architekten zur\u00fcck. Das Landgericht gab der Klage statt. Der Architekt legte gegen die Entscheidung Berufung ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach Ansicht des OLG M\u00fcnchen habe der Auftraggeber einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung gem\u00e4\u00df \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB (sogenannte Leistungskondiktion). Die von ihm an den Architekten geleistete Zahlung sei rechtsgrundlos gewesen. Denn die geschuldete Erstellung eines Generalunternehmervertrags sei eine unzul\u00e4ssige Rechtsdienstleistung. Rechtsdienstleistung sei jede T\u00e4tigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Pr\u00fcfung des Einzelfalls erfordert (\u00a7 2 Abs. 1 Gesetz \u00fcber au\u00dfergerichtliche Rechtsdienstleistungen &#8211; Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; bzw. RDG). \u00a0Die Erarbeitung eines Vertragsentwurfs sei die zentrale T\u00e4tigkeit eines Kautelarjuristen, mithin ureigenste juristische T\u00e4tigkeit und damit als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren. Der Einwand des Architekten, er habe nur entsprechende Musterformulare verwenden wollen, \u00e4nderte an dieser Sichtweise des OLG M\u00fcnchen nichts. Denn im sogenannten Konzeptionsvertrag war die Erstellung eines eines Generalunternehmervertrags versprochen worden. Diese Vertragspflicht sei vorliegend<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>mit dem Hinweis, man habe entsprechende Fachanw\u00e4lte zur Sicherung der juristischen Qualit\u00e4t, bekr\u00e4ftigt. Die Erstellung des Generalunternehmervertrags sei im \u00dcbrigen auch keine zul\u00e4ssige Nebent\u00e4tigkeit (\u00a7 5 RDG). Bereits wegen der Bedeutung der Kautelarjuristerei sei &#8211; so das OLG M\u00fcnchen weiter &#8211; Zur\u00fcckhaltung dabei geboten, die Entwicklung von Vertr\u00e4gen als Nebent\u00e4tigkeit zu klassifizieren. Bei Steuerberatern oder Maklern &#8211; markant rechtlich gepr\u00e4gte Berufe &#8211; z\u00e4hlen Vertragsentwicklungen ebenso wenig zu zul\u00e4ssigen Nebent\u00e4tigkeiten wie bei Architekten. Die in der HOAI genannten T\u00e4tigkeiten umfassen nicht die T\u00e4tigkeit eines Kautelarjuristen. \u00a0Die sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Vereinbarung erstrecke sich bei der vom OLG M\u00fcnchen zu bewertenden Sachlage im Ergebnis auf den gesamten \u201eKonzeptionsvertrag\u201c. Im Ergebnis dessen seien auch keine bereicherungsrechtlichen Anspr\u00fcche des Architekten gegen den Auftraggeber wegen tats\u00e4chlich erbrachter Leistungen im Wege der Saldierung zu ber\u00fccksichtigen. \u00a0Aus im Urteil nicht im Einzelnen ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden erg\u00e4be sich zudem, dass der Konzeptionsvertrag nicht nur wegen Versto\u00df gegen Regelungen des RDG unwirksam sei, sondern auch wegen Sittenwidrigkeit<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>(\u00a7 817 Satz 2 BGB).\u00a0Denn der Auftraggeber sei &#8211; so das OLG M\u00fcnchen &#8211; durch den Architekten in unlauterer Weise zum Leistung bestimmt wurde.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Die Entwicklung von Vertragsentw\u00fcrfen stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die nicht als Nebenleistung zur T\u00e4tigkeit eines Architekten erlaubt ist.\u00a0 2. 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