{"id":6782,"date":"2025-01-25T13:06:35","date_gmt":"2025-01-25T11:06:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6782"},"modified":"2025-01-25T13:08:52","modified_gmt":"2025-01-25T11:08:52","slug":"eigentuemer-traegt-beweislast-fuer-bestandsschutz-vgh-bayern-beschluss-vom-20-09-2024-1-cs-24-1020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6782","title":{"rendered":"Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer tr\u00e4gt Beweislast f\u00fcr Bestandsschutz! &#8211; VGH Bayern, Beschluss vom 20.09.2024 &#8211; 1 CS 24.1020\u00a0"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Beruft sich ein betroffener Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer gegen\u00fcber einer bauordnungsrechtlichen Ma\u00dfnahme auf Bestandsschutz, so tr\u00e4gt dieser hierf\u00fcr die Darlegungslast sowie die materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit.<br \/>\n2. F\u00fcr sich gesehen genehmigungsfreie Teile eines Vorhabens werden von der Baugenehmigungspflicht erfasst, wenn sie unselbstst\u00e4ndige Teile eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens sind und mit diesem eine Einheit bilden.<\/b><b><\/b><\/p>\n<p>Der Antragsteller wendet e sich im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gegen die f\u00fcr sofort vollziehbar erkl\u00e4rte Anordnung der Beseitigung einer auf seinem Grundst\u00fcck stehenden Mauer und<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>einer Auff\u00fcllung\/ Ansch\u00fcttung. Das Grundst\u00fcck lag im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der 1995 in Kraft getreten ist. Die Mauer und die Auff\u00fcllung\/ Ansch\u00fcttend lagen innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten \u00dcberschwemmungsgebiets, das von jeder Bebauung freizuhalten war.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner (das zust\u00e4ndige Landratsamt) begr\u00fcndete seine angegriffene Verf\u00fcgung damit, dass die Mauer wohl im<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Zeitraum<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>1975 bis 1997 errichtet worden sei. Und seit Mai 1996 bestehe im Regierungsbezirk, in dem das strittige Grundst\u00fcck gelegen ist, aufgrund einer Verordnung eine Genehmigungspflicht f\u00fcr Anlagen in oder an Gew\u00e4ssern dritter Ordnung. Das &#8211; so der Antragsgegner &#8211; gelte auch f\u00fcr das Baugrundst\u00fcck. Die Mauer liege im \u00dcbrigen im faktischen \u00dcberschwemmungsgebiet. Bei einem 100-j\u00e4hrigen Hochwasserereignis w\u00fcrde das Grundst\u00fcck sowie das \u00f6stliche Nachbargrundst\u00fcck gr\u00f6\u00dftenteils \u00fcberflutet. Durch die Mauer werde das Wasser oberhalb aufgestaut und entlang der Mauer auf das Nachbargrundst\u00fcck geleitet. Gegen die sofort vollziehbare Beseitigungsverf\u00fcgung erhob der Antragsteller Klage beim zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Es begr\u00fcndete das damit, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Beseitigungsverf\u00fcgung rechtm\u00e4\u00dfig sei. Die streitgegenst\u00e4ndlichen baulichen Anlagen seien formell und materiell illegal. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im Hinblick auf die Gef\u00e4hrdungslage f\u00fcr das Nachbargrundst\u00fcck gerechtfertigt. Mit seiner Beschwerde verfolgte der Antragsteller sein Rechtsschutzinteresse weiter. F\u00fcr die Mauer bestehe &#8211; so der Antragsteller &#8211; aufgrund ihres l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden Errichtungsdatums Bestandsschutz, jedenfalls h\u00e4tten Teile der streitgegenst\u00e4ndlichen Mauer aufgrund der geringen H\u00f6he genehmigungsfrei errichtet werden k\u00f6nnen. Eine formelle Illegalit\u00e4t bestehe daher nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der VGH hat hinsichtlich der Frage, ob sich der Antragsteller auf einen Bestandsschutz st\u00fctzen k\u00f6nne, entschieden, dass der vom Antragsteller behauptete Nachweis, dass sich aus Luftbildern ergebe, dass die Mauer bereits vor dem Jahr 1961 errichtet worden sei und genehmigungsfrei gewesen w\u00e4re, nicht erwiesen sei. Aus den vorgelegten Luftbildern aus dem Jahr 1961 sei f\u00fcr den Senat die streitgegenst\u00e4ndliche Mauer nicht zu erkennen. Nach dem zur Zeit der Entscheidung bestehenden Sach- und Streitstand g\u00e4be es daher keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich die Frage des genauen Zeitpunkts der Errichtung der Mauer kl\u00e4ren lasse. Und f\u00fcr die Tatsache, dass die Mauer im Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungsfrei bzw. materiell rechtm\u00e4\u00dfig war, trage<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast. Berufe sich ein betroffener Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer &#8211; wie vorliegend &#8211; gegen eine bauordnungsrechtliche Verf\u00fcgung auf den Bestandsschutz, so trage dieser hierf\u00fcr die Darlegungs- sowie materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit. Die Nichterweislichkeit des Zeitpunkts der Errichtung der Mauer und damit ihrer Rechtskonformit\u00e4t gehe zu seinen Lasten. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, dass aufgrund der geringen H\u00f6he Teile der Mauer genehmigungsfrei h\u00e4tten errichtet werden k\u00f6nnen, f\u00fchre dies nicht zu einer formellen Legalit\u00e4t dieser Teile der Mauer. F\u00fcr sich gesehen Genehmigungsteile eines Vorhabens werden von der Baugenehmigungspflicht erfasst, wenn sie unselbstst\u00e4ndige Teile eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens sind und mit diesem eine Einheit bilden, so dass hier die Mauer, die aus drei Teilabschnitten besteht, insgesamt der Genehmigungspflicht unterlag und nicht in genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Teile aufgespalten werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Entscheidung d\u00fcrfte richtig sein. Sie macht in ihrer Konsequenz einmal mehr bewu\u00dft, welches gro\u00dfe Risiko Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer haben, wenn auf ihrem Baugrundst\u00fcck eine bauliche Anlage vorhanden ist, die nach dem heutigen Recht materiell illegal ist (z. B. Lage im bauplanungsrechtlichen Au\u00dfenbereich oder auch kein Einf\u00fcgen nach in den ungeplanten Innenbereich oder eben auch die Lage im \u00dcberschwemmungsgebiet u. v. a.) und eine schriftliche Baugenehmigung nicht vorgelegt werden kann. Kommt es in solchen Konstellationen zu einer ordnungsbeh\u00f6rdlichen Verf\u00fcgung (Beseitigungsverf\u00fcgung, Nutzungsuntersagungsverf\u00fcgung), obliegt es dem Eigent\u00fcmer, den Nachweis zu f\u00fchren, dass die bauliche Anlage entsprechend dem seinerzeit geltenden Recht errichtet wurde. Bleiben bei diesem Nachweis auch nur geringe &#8222;Restzweifel&#8220;, ist dieser Nachweis letztendlich nicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts gef\u00fchrt. Die Nichterweislichkeit geht in diesem Fall zu Lasten des Grundst\u00fccksegent\u00fcmers. Denn dieser beruft sich auf ein &#8222;Gegenrecht&#8220;. Die Entscheidung des VGH zeigt im \u00dcbrigen auch mal wieder, dass es bei einheitlichen Bauma\u00dfnahmen unm\u00f6glich ist, diese in &#8222;genehmigungsfreie&#8220; und &#8222;genehmigungspflichtige&#8220; Teile aufzuspalten. In der Praxis spielt kann das z. B. Dann Bedeutung haben, wenn mit einer Bauma\u00dfnahme bereits begonnen wurde, aber noch keine &#8211; f\u00fcr den Baubeginn eigentlich vorausgesetzte &#8211; Baugenehmigung vorliegt. Da bei solchen Sachlagen f\u00fcr die Bauma\u00dfnahme insgesamt eine Genehmigungspflichtigkeit besteht, f\u00fchrt das dazu, dass die Bauaufsichtsbeh\u00f6rde sofort vollziehbar die Bauma\u00dfnahmen untersagen kann. Auch die Durchf\u00fchrung von genehmigungsfreien Ma\u00dfnahmen kann gegebenenfalls dazu f\u00fchren, dass der Bestandsschutz hierdurch verlorengeht und dann bei zwingenden Genehmigungshindernissen (Lage im bauplanungsrechtlichen Au\u00dfenbereich usw.) eine neue Baugenehmigung nicht erteilt werden kann, somit ein endg\u00fcltiger Abbruch des Geb\u00e4udes droht. Auch hier sollte daher in Zweifelsf\u00e4llen stets das Baugenehmigungs- oder das Bauvoranfrageverfahren abgewartet werden, bevor mit dem Bau begonnen wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Beruft sich ein betroffener Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer gegen\u00fcber einer bauordnungsrechtlichen Ma\u00dfnahme auf Bestandsschutz, so tr\u00e4gt dieser hierf\u00fcr die Darlegungslast sowie die materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit. 2. 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