{"id":6779,"date":"2025-01-25T12:30:40","date_gmt":"2025-01-25T10:30:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6779"},"modified":"2025-01-25T12:30:40","modified_gmt":"2025-01-25T10:30:40","slug":"ueberwachungsfehler-kann-ohne-ueberwachungstagebuch-nicht-widerlegt-werden-olg-koeln-urteil-vom-11-01-2024-7-u-39-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6779","title":{"rendered":"\u00dcberwachungsfehler kann ohne &#8222;\u00dcberwachungstagebuch&#8220; nicht widerlegt werden! &#8211; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 11.01.2024 &#8211; 7 U 39\/23"},"content":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 04.09.2024 &#8211; VII ZR 34\/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen)<\/p>\n<p><b>1. Ein Bauwerksmangel kann einen Anscheinsbeweis f\u00fcr einen Bau\u00fcberwachungsfehler nur dann begr\u00fcnden, wenn es sich um Bauarbeiten handelt, die einer umfangreichen Bauaufsicht des Architekten bed\u00fcrfen (hier bejaht f\u00fcr Dachdeckerarbeiten).<\/b><b><\/b><\/p>\n<p><b>2. Die Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises bedarf substantiierten Vortrags dazu, wann der bau\u00fcberwachende Architekt was kontrolliert hat.<\/b><b><\/b><\/p>\n<p><b>3. Verk\u00f6rpern sich Planungs- oder \u00dcberwachungsfehler im Bauwerk, kann der Auftraggeber Vorschuss zur Vorfinanzierung der M\u00e4ngelbeseitigungskosten verlangen.<\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b><\/b>Ein Auftraggeber beauftragte einen Architekten in 2011 f\u00fcr den Neubau einer Villa mit den Planungs- und \u00dcberwachungsleistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 8 der HOAI. Nach Fertigstellung des Baus nahm der Auftraggeber die Architektenleistungen<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>in 2016 ab. Der Architekt legte seine Schlussrechnung. In 2018 zeigten sich Feuchtigkeitssch\u00e4den an der Dachuntersicht, die der Auftraggeber gegen\u00fcber dem Architekten anzeigte. Dieser wies die Anzeige zur\u00fcck. Daraufhin beantragte der Auftraggeber die Beweiserhebung im Rahmen eines selbst\u00e4ndiges Beweisverfahrens. Nach dessen Beendigung verklagte der Auftraggeber den Architekten auf Zahlung eines schadensgleichen Vorschusses f\u00fcr die M\u00e4ngelbeseitigung. Das angerufene Landgericht gab der Klage vollumf\u00e4nglich statt. Hiergegen legte der Architekt Berufung ein.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Der Auftraggeber &#8211; so das OLG K\u00f6ln &#8211;<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>habe einen Anspruch gegen den Architekten auf Zahlung des geltend gemachten Kostenvorschusses. Die Planung der Dachkonstruktion sei mangelhaft. Sie entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, weil der gem\u00e4\u00df der Planung des Architekten zwar ged\u00e4mmt, jedoch ungeheizt errichtete Spitzboden weder den an einen kalten Dachraum noch den an einen warmen Dachraum zu stellenden Anforderungen gen\u00fcgt. Daneben seien &#8211; so weiter das OLG K\u00f6ln &#8211; auch \u00dcberwachungsfehler gemacht worden. Die Bauwerksm\u00e4ngel bestehen u. a. darin, dass beide Dampfbremsen an unverputztes Mauerwerk angeschlossen waorden seien, so dass die untere Dampfbremse nicht abgedichtete Durchdringungen durch Rohre und Kabel aufwies, dass die Dachschalung bereits beim Einbau partiell feucht war und, dass die eingebrachten Dampfbremsen nicht den erforderlichen bauaufsichtlichen Verwendungsnachweis hatten. Wegen dieser Baum\u00e4ngel spreche der erste Anschein daf\u00fcr, dass der Architekt<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Bau\u00fcberwachungsfehler begangen habe. Diese k\u00f6nnten nur bei M\u00e4ngeln an Arbeiten angenommen werden, die in jedem Fall einer umfangreichen Bau\u00fcberwachung eines Architekten bed\u00fcrfen. Und genau das &#8211; so das OLG K\u00f6ln &#8211; w\u00e4re bei den vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Dachdeckerarbeiten, die u. a. die Ausf\u00fchrung von Dampfsperrbahnen und einer W\u00e4rmed\u00e4mmung beinhalteten, der Fall gewesen. Bei solchen Arbeiten handele es sich um schwierige und gefahrtr\u00e4chtige Arbeiten. Die im Prozess festgestellten Ausf\u00fchrungsm\u00e4ngel w\u00e4ren &#8211; so das OLG K\u00f6ln weiter &#8211; bei gebotener \u00dcberwachung der Dachdeckerarbeiten ohne weiteres erkennbar gewesen. Den Anscheinsbeweis habe der Architekt aber nicht ersch\u00fcttern k\u00f6nnen. Es habe hierzu eines detaillierte Vortrag, wann er was kontrolliert habe, bedurft. Der Vortrag habe aber gefehlt. Da sich die Planungs- und \u00dcberwachungsfehler im Dach des Bauwerks verk\u00f6rpert h\u00e4tten, k\u00f6nne der Auftraggeber im Ergebnis Vorschuss zur Finanzierung der f\u00fcr die M\u00e4ngelbeseitigung erforderlichen Kosten vom Architekt verlangen. Der Vorschuss umfasse auch solche Kosten, die f\u00fcr die Beseitigung von Sch\u00e4den am Dach anfallen werden, die erst infolge der nicht regelgerechten Dachkonstruktion, der nicht luftdicht angeschlossenen Dampfbremsen und der partiell feuchten Teile der Dachschalung entstanden seien.<\/p>\n<p>Das Urteil d\u00fcrfte der langj\u00e4hrigen allgemeinen Rechtsauffassung entsprechen. Und das Urteil zeigt einmal mehr, dass Architekten durchaus auch im Eigeninteresse gut beraten sind, nicht nur &#8211; im Rahmen ihrer Leistungspflichten &#8211; den Bauablauf zu dokumentieren (allgemeines Bautagebuch). Sondern sie sollten auch ihre durchgef\u00fchrten \u00dcberwachungs- und Kontrollma\u00dfnahmen festhalten (\u201e\u00dcberwachungstagebuch&#8220;). Denn ohne solche nachvollziehbare Dokumentation ist es einem Architekten nahezu unm\u00f6glich, den von der Rechtsprechung konstruierten Anscheinsbeweis zu ersch\u00fcttern.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 04.09.2024 &#8211; VII ZR 34\/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen) 1. Ein Bauwerksmangel kann einen Anscheinsbeweis f\u00fcr einen Bau\u00fcberwachungsfehler nur dann begr\u00fcnden, wenn es sich um Bauarbeiten handelt, die einer umfangreichen Bauaufsicht des Architekten bed\u00fcrfen (hier bejaht f\u00fcr Dachdeckerarbeiten). 2. 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