{"id":6776,"date":"2025-01-25T11:31:32","date_gmt":"2025-01-25T09:31:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6776"},"modified":"2025-01-25T11:31:32","modified_gmt":"2025-01-25T09:31:32","slug":"verstoss-gegen-bauordnungsrecht-ist-ein-baumangel-olg-brandenburg-urteil-vom-07-11-2024-12-u-162-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6776","title":{"rendered":"Versto\u00df gegen Bauordnungsrecht ist ein Baumangel! &#8211; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2024 &#8211; 12 U 162\/23"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht einh\u00e4lt (hier: Fehlen notwendiger Verwendbarkeitsnachweise f\u00fcr tragende Holzbauteile). Es entlastet den Auftragnehmer nicht, dass eine bestandskr\u00e4ftige Baugenehmigung vorliegt. Die Anforderungen an die Pr\u00fcfungs- und Hinweispflicht sind zwar insoweit eingeschr\u00e4nkt, aber nicht v\u00f6llig aufgehoben.<\/p>\n<p>2. Der Auftragnehmer haftet trotz eines Planungsfehlers des Architekten gesamtschuldnerisch auf die gesamten M\u00e4ngelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungsfehler als auch durch einen Ausf\u00fchrungsfehler entstanden ist. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn der Ausf\u00fchrungsfehler auch ohne den Planungsmangel und umgekehrt selbstst\u00e4ndig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat.<\/b><b><\/b><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer im Mai 2009 mit Zimmerarbeiten auf der Grundlage des vom Architekten des Auftraggebers erstellten Leistungsverzeichnisses. Die VOB\/B war vereinbart. Im Mai 2013 k\u00fcndigte der Auftraggeber unter Hinweis auf gravierende M\u00e4ngel den Vertrag. Nach seiner Ansicht sei das verbaute Holz unbekannter Herkunft und ohne G\u00fctenachweis. Ferner habe der Auftragnehmer nicht auf M\u00e4ngel der Planung hingewiesen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Der Architekt hatte n\u00e4mlich eine Holzbaudecke \u00fcber einer kleinen Garage und einer holzverarbeitenden Werkstatt geplant, obwohl nach gem\u00e4\u00df Brandenburgischer<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Bauordnung die tragenden Teile aus einem nicht brennbaren Material bestehen mussten. Insoweit h\u00e4tte der Auftragnehmer Bedenken mitteilen m\u00fcssen, was nicht passiert ist. Der Auftraggeber verklagte den Auftragnehmer und den Architekten in der Folge auf Schadensersatz. Der vom Gericht beauftragte Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigte sowohl die M\u00e4ngel der Werk- als auch der Architenkleistung. In der Konsequenz musste die Dach- und Deckenkonstruktion abgebrochen und neu eingebaut werden. Der Auftraggeber liess daraufhin den Dachstuhl tats\u00e4chlich abbrechen und neu aufbauen. Er bezifferte den bis dahin entstandenen Schaden mit 337.604,94 Euro. Mit dem Architekten einigte er sich vergleichsweise auf Ersatz in H\u00f6he von 230.000 Euro. Nachdem der Auftragnehmer zwischenzeitlich verstorben war, machte der Auftraggeber gegen den Nachlass aus Kostengr\u00fcnden nur einen Teilbetrag geltend.<\/p>\n<p>Mit Erfolg!<\/p>\n<p>Das OLG bejaht einen Schadensersatzanspruch nach \u00a7\u00a013\u00a0Nr. 7 VOB\/B bzw. \u00a7 634 Nr. 4, 280, 281 BGB jeweils i.V.m. \u00a7\u00a01922\u00a0BGB. Die Werkleistung des Auftragnehmers sei nach Ansicht des OLG mangelhaft. Dass ein Unternehmer die einschl\u00e4gigen baurechtlichen Vorschriften kennen muss, d\u00fcrfe &#8211; so das OLG &#8211; vorausgesetzt werden. Und das erg\u00e4be sich zudem und auch aus \u00a7\u00a04\u00a0Abs. 2 VOB\/B. Der Auftragnehmer habe ferner mit der von ihm vorgelegten Herstellerbescheinigung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass seine Werkleistung im Einklang mit den g\u00fcltigen gesetzlichen Bestimmungen stehe. Auch der Einwand der Auftragnehmerseite, die mangelhafte Werkleistung habe sich nicht kausal ausgewirkt, da aufgrund des Planungsfehlers des Architekten der Abriss und die Neuerrichtung des Dachstuhls sowieso erforderlich geworden w\u00e4ren, greife aufgrund der &#8211; so weiter das OLG &#8211; nicht.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Sowohl der Planungsmangel des Architekten als auch der Ausf\u00fchrungsmangel des Auftragnehmers in Form der fehlenden Kennzeichnung der H\u00f6lzer und der unterlassenen Bedenkenmitteilung h\u00e4tten selbstst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig voneinander den Schaden beim Auftraggeber herbeigef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das &#8211; richtige &#8211; Urteil machte &#8222;auf der Linie&#8220; der einhelligen Rechtssprechung noch einmal deutlich, dass ein Unternehmer zwar keine vertieften Kenntnisse des Bauordnungsrechts haben m\u00fcsse. Er muss aber die f\u00fcr sein Gewerk ma\u00dfgeblichen, spezifischen Regelungen kennen. Auch wenn der Architekt des Bauherrn Planungsm\u00e4ngel zu verantworten habe, f\u00fchre der Mitverschuldenseinwand eines Unternehmers nicht immer zu einer Reduzierung seiner Haftung. N\u00e4mlich dann nicht, wenn sein Ausf\u00fchrungsfehler davon unabh\u00e4ngig ist (vgl. OLG Stuttgart, 26.10.2021 &#8211; 10 U 336\/20: Haftung eines Planers und eines Bauunternehmers bei Vorliegen eines Planungs- und eines Ausf\u00fchrungsfehlers).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht einh\u00e4lt (hier: Fehlen notwendiger Verwendbarkeitsnachweise f\u00fcr tragende Holzbauteile). Es entlastet den Auftragnehmer nicht, dass eine bestandskr\u00e4ftige Baugenehmigung vorliegt. Die Anforderungen an die Pr\u00fcfungs- und Hinweispflicht sind zwar insoweit eingeschr\u00e4nkt, aber nicht v\u00f6llig aufgehoben. 2. 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