{"id":6729,"date":"2024-10-31T18:44:50","date_gmt":"2024-10-31T16:44:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6729"},"modified":"2024-11-24T15:53:45","modified_gmt":"2024-11-24T13:53:45","slug":"uebergabe-angepasster-bauablaufplaene-ist-keine-bauzeitanordnung-bgh-urteil-vom-19-09-2024-vii-zr-10-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6729","title":{"rendered":"\u00dcbergabe angepasster Bauablaufpl\u00e4ne ist keine Bauzeitanordnung! &#8211; BGH, Urteil vom 19.09.2024 &#8211; VII ZR 10\/24"},"content":{"rendered":"<p><strong>1. Eine Anordnung im Sinne des \u00a7 2 Abs.\u00a05 VOB\/B erfordert eine rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung des Auftraggebers, mit der einseitig eine \u00c4nderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigef\u00fchrt werden soll (Fortf\u00fchrung von BGH, Urteil vom 9.\u00a0April\u00a01992 &#8211;\u00a0VII\u00a0ZR\u00a0129\/91).<\/strong><\/p>\n<p><strong>2a. Ob ein Verhalten oder eine Erkl\u00e4rung des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des \u00a7 2\u00a0Abs.\u00a05 VOB\/B auszulegen ist, beurteilt sich nach \u00a7\u00a7\u00a0133, 157\u00a0BGB.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2b. Liegt eine St\u00f6rung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverz\u00f6gerung f\u00fchrt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden k\u00f6nnen, liegt nach diesem Ma\u00dfstab keine Anordnung im Sinne des \u00a7 2\u00a0Abs.\u00a05 VOB\/B vor.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2c. Auch die \u00dcbermittlung von Bauablaufpl\u00e4nen stellt keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne des \u00a7 2 Abs.\u00a05 VOB\/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte St\u00f6rungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 VOB\/B verl\u00e4ngerten Ausf\u00fchrungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach \u00a7 6 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 VOB\/B setzt voraus, dass die Bauzeitverz\u00f6gerung ad\u00e4quat-kausal durch hindernde Umst\u00e4nde verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umst\u00e4nde aus der Risikosph\u00e4re des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, gen\u00fcgen nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs (Best\u00e4tigung von BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 &#8211; VII ZR 190\/02; Urteil vom 21. Oktober 1999 &#8211;\u00a0VII\u00a0ZR 185\/98; Urteil vom 16. Oktober 1997 &#8211; VII ZR 64\/96).<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Tenor<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des 13.\u00a0Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2023 wird auf ihre Kosten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von dem Beklagten Zahlung in H\u00f6he von 56.729,59\u00a0\u20ac wegen einer Bauzeitverl\u00e4ngerung.<\/p>\n<p>Der Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin nach \u00f6ffentlicher Ausschreibung im Juni 2018 unter Einbeziehung der VOB\/B (2016) mit Leistungen des Gewerks &#8222;Starkstromanlagen an dem Bauvorhaben B. T., D.-Festung, Umsetzung museale Neukonzeption&#8220;. In den Besonderen Vertragsbedingungen des Beklagten, die Teil der Ausschreibungsunterlagen waren, waren ein Ausf\u00fchrungsbeginn am 19. Juni 2018 und eine abnahmereife Fertigstellung der Arbeiten der Kl\u00e4gerin am 10. Januar 2019 vorgesehen.<\/p>\n<p>Anfang Juli\u00a02018 meldete die Kl\u00e4gerin erstmals eine Baubehinderung wegen fehlender Ausf\u00fchrungsplanung des Beklagten an. Nach \u00dcbergabe von Ausf\u00fchrungspl\u00e4nen am 23.\u00a0Juli 2018 sowie am 15.\u00a0August 2018 begann die Kl\u00e4gerin in Teilbereichen mit der Ausf\u00fchrung ihrer Leistungen. Am 23.\u00a0August 2018 \u00fcbergab der Beklagte der Kl\u00e4gerin einen Bauablaufplan, der den Bauablauf ab dem 28.\u00a0August 2018 abbilden und Grundlage f\u00fcr die weitere Bauausf\u00fchrung der beteiligten Gewerke sein sollte. Der Bauablaufplan sah vor, dass die Leistungen der Kl\u00e4gerin nur in Teilbereichen begonnen und sodann nacheinander in den verschiedenen Leistungsbereichen ausgef\u00fchrt werden sollten. Wesentliche Leistungen waren danach erst im Jahr 2019 zu erbringen, wobei die Abnahme f\u00fcr den 17.\u00a0September 2019 geplant war. Am 31.\u00a0Januar 2019 \u00fcbermittelte der Beklagte der Kl\u00e4gerin einen korrigierten Bauablaufplan f\u00fcr die weitere Bauausf\u00fchrung; dieser sah nunmehr eine Verschiebung der Abnahme der kl\u00e4gerischen Arbeiten auf den 29. Oktober 2019 vor. In der Zeit von Oktober 2018 bis Juni 2019 zeigte die Kl\u00e4gerin weitere f\u00fcnf Behinderungen an, die sie mit unvollst\u00e4ndigen Ausf\u00fchrungspl\u00e4nen des Beklagten und fehlenden Vorunternehmerleistungen begr\u00fcndete. Die Parteien trafen ferner in der Zeit von Juni bis November 2019 vier Nachtragsvereinbarungen \u00fcber von der Kl\u00e4gerin zu erbringende Leistungen.<\/p>\n<p>Nach Abnahme der kl\u00e4gerischen Arbeiten im November 2019 stellte die Kl\u00e4gerin unter dem 27.\u00a0Juli 2020 ihre Schlussrechnung, mit der sie unter anderem Mehrkosten in H\u00f6he von insgesamt 56.729,59\u00a0\u20ac f\u00fcr Personal und Baucontainer wegen Verl\u00e4ngerung der Bauzeit und wegen gestiegener Tarifl\u00f6hne ab dem Jahr 2019 geltend macht. Der Beklagte beglich diesen Betrag nicht.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die auf Zahlung von 56.729,59\u00a0\u20ac nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren Zahlungsanspruch weiter.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I. Das Berufungsgericht hat zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung, soweit f\u00fcr das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten wegen Verl\u00e4ngerung der Bauzeit nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme als Anordnung im Sinne des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B nur eine Erkl\u00e4rung in Frage, die die vertragliche Leistungspflicht des Auftragnehmers erweitern, also eine neue Verbindlichkeit begr\u00fcnden solle. Zudem k\u00f6nne allein der Umstand, dass eine St\u00f6rung des Vertrags wegen Verz\u00f6gerung der Bauausf\u00fchrung vorliege, nicht als Anordnung gewertet werden. Demgem\u00e4\u00df k\u00f6nne sich die Rechtslage auch nicht dadurch ver\u00e4ndern, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die St\u00f6rung mitteile. Nach dieser Ma\u00dfgabe liege in der Erstellung eines Bauablaufplans, bei dessen Einhaltung die Leistung nach dem vertraglich bestimmten Endtermin fertigzustellen sei, keine Anordnung nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B. Dessen Erstellung oder Anpassung nach Vertragsschluss im Verlauf der Bauausf\u00fchrung f\u00fchre nicht zu einer Erweiterung, sondern lediglich zu einer Konkretisierung der vertraglichen Leistungspflicht des Auftragnehmers. Gleichzeitig sei der Kl\u00e4gerin hier eine Verl\u00e4ngerung der Ausf\u00fchrungsfrist nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 VOB\/B gew\u00e4hrt worden. Dass der Beklagte eine Anordnung habe treffen wollen, welche die Leistungspflicht der Kl\u00e4gerin habe erweitern sollen, sei nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Der Klageanspruch lasse sich auch nicht auf \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 VOB\/B st\u00fctzen, da es an einer f\u00fcr die geltend gemachten Mehrkosten kausalen Pflichtverletzung des Beklagten fehle. Die Kl\u00e4gerin werfe dem Beklagten vor, Planungsunterlagen nicht rechtzeitig zur Verf\u00fcgung gestellt und notwendige Vorleistungen nicht rechtzeitig beauftragt zu haben. Eine vertragliche Abrede, wann der Beklagte welche Planungen zur Verf\u00fcgung zu stellen gehabt habe und zu welchen Zeitpunkten notwendige Vorleistungen anderer Auftragnehmer h\u00e4tten fertiggestellt sein m\u00fcssen, sei nicht ersichtlich. Allerdings m\u00f6ge der Beklagte vertragliche Pflichten aus \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 VOB\/B verletzt haben, weil er der Kl\u00e4gerin die Planungsunterlagen nicht so rechtzeitig \u00fcbergeben habe, wie es erforderlich gewesen w\u00e4re, damit diese die Vertragsfristen h\u00e4tte einhalten k\u00f6nnen. Keine Pflichtverletzung des Beklagten liege hingegen vor, soweit fehlende Vorleistungen anderer Auftragnehmer die Kl\u00e4gerin an der Ausf\u00fchrung gehindert h\u00e4tten. Insoweit habe den Beklagten lediglich die Obliegenheit zu notwendigen Mitwirkungshandlungen getroffen. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob die fehlenden Vorleistungen an einer versp\u00e4teten Beauftragung der anderen Auftragnehmer oder an einer nicht rechtzeitigen \u00dcbermittlung der Planungsunterlagen an diese gelegen habe. Denn der Beklagte habe nach dem Vertrag keine an eine Frist gebundene Zurverf\u00fcgungstellung des Bauwerks in einem f\u00fcr die Leistungserbringung der Kl\u00e4gerin geeigneten Zustand geschuldet. Die Kl\u00e4gerin habe nicht dargelegt, inwieweit die Verl\u00e4ngerung der Bauzeit gerade auf die versp\u00e4tete Vorlage von Planungsunterlagen ihr gegen\u00fcber zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Ihrem Vorbringen lasse sich entnehmen, dass jedenfalls auch fehlende Vorleistungen anderer Auftragnehmer kausal f\u00fcr die verl\u00e4ngerte Bauzeit gewesen seien. Es mangele an einer bauablaufbezogenen Darstellung, der die konkrete baubehindernde Wirkung der vom Beklagten zu verantwortenden Pflichtverletzungen entnommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Auch die Voraussetzungen eines Entsch\u00e4digungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0642\u00a0BGB seien nicht dargelegt. Die Kl\u00e4gerin habe nicht hinreichend zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Beklagten vorgetragen. Zudem habe sie nicht dargelegt, f\u00fcr welche Zeitr\u00e4ume tats\u00e4chlich ein Annahmeverzug des Beklagten bestanden habe. Im \u00dcbrigen umfasse der Anspruch aus \u00a7\u00a0642\u00a0BGB jedenfalls nicht die von der Kl\u00e4gerin verlangten Kostensteigerungen bei den L\u00f6hnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin eine Mehrverg\u00fctung nicht im Rahmen einer Anpassung des Vertrags nach \u00a7\u00a0313 BGB verlangen. Allerdings stelle die Verl\u00e4ngerung der Bauzeit eine \u00c4nderung der zur Grundlage des Vertrags gewordenen Umst\u00e4nde dar. Ein Festhalten am Vertrag ohne Verg\u00fctungsanpassung sei der Kl\u00e4gerin jedoch nicht unzumutbar.<\/p>\n<p>II. Die Revision ist insgesamt statthaft (\u00a7\u00a0543 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ZPO). Sie ist uneingeschr\u00e4nkt zugelassen. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin ist damit gegenstandslos.<\/p>\n<p>III. Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das Berufungsgericht hat einen Mehrverg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B wegen Verl\u00e4ngerung der Bauzeit zu Recht verneint. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die \u00dcbermittlung der Bauablaufpl\u00e4ne am 23.\u00a0August\u00a02018 und am 31.\u00a0Januar 2019 an die Kl\u00e4gerin keine Anordnung des Beklagten im Sinne des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B darstellt.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B ist f\u00fcr den Fall, dass durch \u00c4nderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises f\u00fcr eine im Vertrag vorgesehene Leistung ge\u00e4ndert werden, ein neuer Preis unter Ber\u00fccksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Auftragnehmer den sich aus \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B ergebenden Verg\u00fctungsanspruch im Wege der Klage geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 20.\u00a0August 2009 &#8211; VII ZR 205\/07 Rn.\u00a061 m.w.N., BGHZ 182, 158). Voraussetzung f\u00fcr einen Mehrverg\u00fctungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05\u00a0VOB\/B ist danach eine Anordnung des Auftraggebers zur \u00c4nderung des Bauentwurfs oder eine andere Anordnung.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B ist dahin auszulegen, dass eine solche Anordnung eine rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung des Auftraggebers erfordert, mit der einseitig eine \u00c4nderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigef\u00fchrt werden soll (vgl. in diesem Sinne bereits BGH, Urteil vom 9.\u00a0April 1992 &#8211; VII ZR 129\/91, BauR 1992, 759, juris Rn.\u00a08).<\/p>\n<p>aa) Bei den Regelungen der VOB\/B handelt es sich um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen im Sinne des \u00a7\u00a0305 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB, wenn sie &#8211; wie hier &#8211; von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.\u00a0Januar 2023 &#8211; VII ZR 34\/20 Rn.\u00a018, BGHZ 236, 96; Urteil vom 24.\u00a0Juli 2008 &#8211; VII ZR 55\/07 Rn.\u00a010 m.w.N., BGHZ 178, 1). Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen sind gem\u00e4\u00df ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst\u00e4ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw\u00e4gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. In erster Linie ist der Wortlaut der auszulegenden Klausel ma\u00dfgeblich. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Gesch\u00e4ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Dabei sind auch der Sinn und Zweck einer Klausel sowie systematische Gesichtspunkte zu ber\u00fccksichtigen. Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Aussch\u00f6pfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0305c Abs.\u00a02 BGB zu Lasten des Verwenders. Au\u00dfer Betracht bleiben Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erw\u00e4gung zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.\u00a0Januar 2023 &#8211; VII ZR 34\/20 Rn.\u00a029\u00a0f., Urteil vom 5.\u00a0Mai 2022 &#8211; VII ZR 176\/20 Rn.\u00a029\u00a0f., jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ergibt die Auslegung zweifelsfrei, dass eine Anordnung im Sinne des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B eine rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung des Auftraggebers erfordert, mit der einseitig eine \u00c4nderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigef\u00fchrt werden soll. F\u00fcr die \u00c4nderung des Bauentwurfs, die der Auftraggeber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 VOB\/B anordnen darf, liegt dies auf der Hand. Mit ihr sollen im Vertrag vereinbarte Leistungspflichten des Auftragnehmers betreffend den &#8222;Bauentwurf&#8220; ge\u00e4ndert werden. Diese Befugnis des Auftraggebers begr\u00fcndet im Gegenzug den Mehrverg\u00fctungsanspruch des Auftragnehmers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B, wenn hierdurch die Grundlagen des Preises ge\u00e4ndert werden. F\u00fcr die &#8222;andere Anordnung&#8220; im Sinne des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05\u00a0VOB\/B kann insoweit &#8211; unabh\u00e4ngig von der Frage, welche Anordnungen darunter fallen k\u00f6nnen und unter welchen sonstigen Voraussetzungen sie m\u00f6glich sind &#8211; nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung nichts anderes gelten.<\/p>\n<p>Von der Anordnung im Sinne des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B sind nach der Systematik der VOB\/B St\u00f6rungen des Vertrags aufgrund von Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu Bauzeitverz\u00f6gerungen f\u00fchren. Derartige St\u00f6rungen k\u00f6nnen nicht als Anordnung im Sinne des \u00a7 2 Abs. 5 VOB\/B gewertet werden. Sie k\u00f6nnen zwar bei Einbeziehung der VOB\/B in den Vertrag unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 VOB\/B zu einer \u00c4nderung vertraglich vereinbarter Ausf\u00fchrungsfristen f\u00fchren; dies beruht jedoch nicht auf einer Anordnung des Auftraggebers, sondern auf der Vereinbarung des \u00a7\u00a06 VOB\/B durch die Parteien. St\u00f6rungen aufgrund von Behinderungen f\u00fchren nach der Systematik der VOB\/B daher nicht zu einem Mehrverg\u00fctungsanspruch nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B, sondern zu Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 Satz\u00a01\u00a0VOB\/B beziehungsweise \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 Satz\u00a02 VOB\/B in Verbindung mit \u00a7\u00a0642 BGB, wenn der Auftraggeber vertragliche Verpflichtungen oder ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht erf\u00fcllt (vgl. BGH, Urteil vom 26.\u00a0Oktober\u00a02017 &#8211;\u00a0VII\u00a0ZR\u00a016\/17 Rn.\u00a040, BGHZ 216, 319; Urteil vom 20.\u00a0April\u00a02017 &#8211; VII ZR 194\/13 Rn.\u00a016, BGHZ 214, 340).<\/p>\n<p>b) Ob eine Erkl\u00e4rung oder ein Verhalten des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B auszulegen ist, beurteilt sich nach \u00a7\u00a7\u00a0133, 157\u00a0BGB.<\/p>\n<p>Liegt eine St\u00f6rung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverz\u00f6gerung f\u00fchrt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden k\u00f6nnen, liegt nach diesem Ma\u00dfstab keine Anordnung im Sinne des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B vor. Allein eine solche Mitteilung stellt aus Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0133, 157 BGB keine rechtsgesch\u00e4ftliche, auf einseitige \u00c4nderung der Vertragspflichten gerichtete Erkl\u00e4rung des Auftraggebers dar. Denn der Auftraggeber best\u00e4tigt damit nur das, was durch die Behinderung ohnehin gegeben ist (vgl. Kniffka in Kniffka\/Koeble\/Jurgeleit\/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5.\u00a0Aufl., Teil\u00a04 Rn.\u00a0172; in diesem Sinne auch OLG K\u00f6ln, Urteil vom 21.\u00a0Dezember\u00a02023 &#8211;\u00a07\u00a0U\u00a068\/22, juris\u00a0Rn. 61; a.A. KG, Urteil vom 29.\u00a0Januar 2019 &#8211; 21 U 122\/18, juris Rn.\u00a0158\u00a0ff.). Vielmehr bleibt es f\u00fcr diese F\u00e4lle im VOB\/B-Vertrag dabei, dass die Regelungen des \u00a7\u00a06\u00a0VOB\/B sowie \u00a7\u00a0642 BGB, auf den \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 Satz\u00a02 VOB\/B verweist, Anwendung finden.<\/p>\n<p>Auch die \u00dcbermittlung von Bauablaufpl\u00e4nen stellt danach gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0133, 157 BGB keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte St\u00f6rungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 VOB\/B verl\u00e4ngerten Ausf\u00fchrungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen. Der Auftraggeber kommt damit vielmehr nur seiner Koordinierungsaufgabe gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 VOB\/B nach, bei einem Bauvorhaben mit aufeinander aufbauenden Leistungen das Zusammenwirken der verschiedenen Auftragnehmer zu regeln und an die behinderungsbedingten St\u00f6rungen anzupassen (vgl. zur Aufstellung eines Bauzeitenplans als Koordinierungsaufgabe BGH, Urteil vom 27.\u00a0Juni 1985 &#8211; VII ZR 23\/84, BGHZ 95, 128, juris Rn.\u00a021).<\/p>\n<p>c) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass in der \u00dcbermittlung der Bauablaufpl\u00e4ne vom 23.\u00a0August\u00a02018 und vom 31.\u00a0Januar 2019 keine auf einseitige \u00c4nderung der Vertragspflichten der Kl\u00e4gerin gerichtete rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung des Beklagten liegt und die Verl\u00e4ngerung der Bauzeit mithin nicht auf einer Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B beruht.<\/p>\n<p>aa) Eine rechtsgesch\u00e4ftliche \u00c4nderungsanordnung des Beklagten bez\u00fcglich der vereinbarten Ausf\u00fchrungszeit kann den Bauablaufpl\u00e4nen aus Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0133, 157 BGB nicht entnommen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sahen die hier in Rede stehenden Bauablaufpl\u00e4ne insgesamt eine Verl\u00e4ngerung der vereinbarten Ausf\u00fchrungszeit und unterschiedliche Beginntermine f\u00fcr bestimmte Leistungen der Kl\u00e4gerin vor, die danach nicht parallel, sondern nur nacheinander erbracht werden konnten. Ursache f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Bauzeit und die unterschiedlichen Beginntermine waren nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin Behinderungen aus dem Risikobereich des Beklagten, n\u00e4mlich die versp\u00e4tete Vorlage von Ausf\u00fchrungspl\u00e4nen und die versp\u00e4tete Erstellung von erforderlichen Vorleistungen anderer Auftragnehmer. Dass die Bauablaufpl\u00e4ne einseitige bauzeitverl\u00e4ngernde Vorgaben aus anderen Gr\u00fcnden enthielten, ist nicht festgestellt und wird von der Revision nicht geltend gemacht. Die Bauablaufpl\u00e4ne bildeten daher in Bezug auf die verschiedenen Beginntermine f\u00fcr bestimmte Leistungen der Kl\u00e4gerin erkennbar nur die behinderungsbedingten St\u00f6rungen ab, die dem vertraglich vereinbarten Ausf\u00fchrungsbeginn sowie einer parallelen Ausf\u00fchrung s\u00e4mtlicher Leistungen ohnehin entgegenstanden, und konkretisierten die jeweilige Verschiebung der Ausf\u00fchrung in zeitlicher Hinsicht. Gleiches gilt f\u00fcr die Verschiebung der Fertigstellungsfrist und der damit einhergehenden Verl\u00e4ngerung der Gesamtbauzeit. Aufgrund der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten behinderungsbedingten St\u00f6rungen hat sich die vertraglich vereinbarte Fertigstellungsfrist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01a) VOB\/B verl\u00e4ngert, was der Beklagte der Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts best\u00e4tigt hat. Dass mit dem Bauablaufplan abweichend hiervon die vereinbarte Fertigstellungsfrist einseitig ge\u00e4ndert werden sollte, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>bb) Der Umstand, dass die Fristen des Bauablaufplans ausweislich des Protokolls &#8222;Bauberatung 06&#8220; vom 3.\u00a0September 2018 verbindlich sein sollten, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keinen anderen Schluss. Denn die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01a) VOB\/B verl\u00e4ngerte Ausf\u00fchrungsfrist ist ebenso wie die urspr\u00fcnglich vertraglich vereinbarte Ausf\u00fchrungsfrist der Parteien eine Vertragsfrist. Die Benennung dieser Frist als verbindlich belegt daher keine auf einseitige \u00c4nderung der Ausf\u00fchrungsfrist gerichtete rechtsgesch\u00e4ftliche Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B.<\/p>\n<p>Soweit das Protokoll vom 3.\u00a0September 2018 in Verbindung mit dem Bauzeitenplan dahin verstanden werden k\u00f6nnte, dass abweichend vom Vertrag nun erstmals auch verbindliche Zwischenfristen gelten sollten, kann offenbleiben, ob dies als Anordnung im Sinne des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B einzuordnen w\u00e4re. Denn die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Mehrverg\u00fctungsanspr\u00fcche beruhen allein auf der Verl\u00e4ngerung der Gesamtbauzeit und der Verschiebung von Teilen der Ausf\u00fchrung bis in das Jahr 2019.<\/p>\n<p>d) Soweit \u00e4lteren Entscheidungen des Senats entnommen werden k\u00f6nnte, dass Vorgaben des Auftraggebers zur Bauzeit als Folge von Behinderungen, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers herr\u00fchren, regelm\u00e4\u00dfig Mehrverg\u00fctungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a05 VOB\/B rechtfertigen k\u00f6nnen (vgl. BGH, Urteil vom 27.\u00a0Juni\u00a01985 &#8211;\u00a0VII\u00a0ZR\u00a023\/84, BGHZ 95, 128, juris Rn.\u00a025; Urteil vom 21.\u00a0Dezember 1970 &#8211;\u00a0VII\u00a0ZR\u00a0184\/69, juris Rn.\u00a043; Urteil vom 21.\u00a0M\u00e4rz\u00a01968 &#8211;\u00a0VII\u00a0ZR 84\/67, BGHZ 50, 25, juris Rn.\u00a021), h\u00e4lt der Senat hieran nicht fest.<\/p>\n<p>2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls frei von revisionsrechtlichen Bedenken einen Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 VOB\/B verneint.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der gegen den Auftraggeber gerichtete Schadensersatzanspruch nach \u00a7\u00a06 Abs. 6 Satz\u00a01 VOB\/B voraus, dass die Bauzeitverz\u00f6gerung ad\u00e4quat-kausal durch hindernde Umst\u00e4nde verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umst\u00e4nde aus der Risikosph\u00e4re des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, gen\u00fcgen nicht als Voraussetzung eines Anspruchs aus \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 VOB\/B (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20.\u00a0Oktober\u00a02005 &#8211; VII ZR 190\/02, juris Rn.\u00a022; Urteil vom 21.\u00a0Oktober 1999 &#8211; VII ZR 185\/98, BGHZ 143, 32, juris Rn.\u00a010; Urteil vom 16.\u00a0Oktober 1997 &#8211; VII ZR 64\/96, BGHZ 137, 35, juris Rn.\u00a033).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 VOB\/B verlangt, dass die hindernden Umst\u00e4nde von einem Vertragsteil zu vertreten sind, und nimmt damit auf \u00a7\u00a0276 BGB Bezug. Die danach zu vertretenden Verschuldensformen, die zu einem Schadensersatzanspruch f\u00fchren k\u00f6nnen, setzen nach der Systematik des Gesetzes zun\u00e4chst eine zurechenbare objektive Pflichtverletzung des Schuldners voraus (vgl. Gr\u00fcneberg\/Gr\u00fcneberg, BGB, 83. Aufl., \u00a7\u00a0276 Rn.\u00a05, 8). Eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten wird davon nicht erfasst. Dies gilt aufgrund der in \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 VOB\/B formulierten Voraussetzung des Vertretenm\u00fcssens auch f\u00fcr den Schadensersatzanspruch nach dieser Regelung. F\u00fcr den Fall der Obliegenheitsverletzung ist der Auftragnehmer daher auf den Entsch\u00e4digungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 Satz\u00a02 VOB\/B in Verbindung mit \u00a7\u00a0642 BGB verwiesen.<\/p>\n<p>b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Beklagte habe keine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass er Vorleistungen anderer Auftragnehmer nicht rechtzeitig zur Verf\u00fcgung gestellt hat; vielmehr sei er insoweit nur seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>aa) Ob und welche Vertragspflichten den Auftraggeber gegen\u00fcber dem Auftragnehmer treffen, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Es ist danach durch Auslegung des Vertrags der Parteien gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0133, 157 BGB zu ermitteln, ob bei einem Bauvorhaben mit aufeinander aufbauenden Gewerken die zur Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers erforderliche rechtzeitige Zurverf\u00fcgungstellung von Vorleistungen anderer Auftragnehmer als Vertragspflicht oder als Obliegenheit ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>bb) Das Berufungsgericht hat den Bauvertrag dahin ausgelegt, dass keine Vertragspflicht des Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Herstellung der Baufreiheit zu bestimmten Zeitpunkten bestand, und zwar unabh\u00e4ngig davon, worauf die nicht rechtzeitige Zurverf\u00fcgungstellung von Bauleistungen anderer Auftragnehmer beruhte. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie l\u00e4sst keinen Versto\u00df gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds\u00e4tze, sonstige Erfahrungss\u00e4tze oder die Denkgesetze erkennen (st.\u00a0Rspr., vgl. zum Ma\u00dfstab etwa BGH, Urteil vom 17.\u00a0August\u00a02023 &#8211;\u00a0VII\u00a0ZR\u00a0228\/22 Rn. 22). Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die nicht rechtzeitige Zurverf\u00fcgungstellung von Vorleistungen anderer Auftragnehmer selbst dann nicht als Pflichtverletzung des Beklagten darstellt, wenn Ursache hierf\u00fcr &#8211;\u00a0jedenfalls zum Teil\u00a0&#8211; die nicht rechtzeitige \u00dcbermittlung von Ausf\u00fchrungspl\u00e4nen an die Vorunternehmer war.<\/p>\n<p>c) Schlie\u00dflich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 VOB\/B wegen versp\u00e4teter \u00dcbermittlung der Ausf\u00fchrungsplanung an sie verneint, weil die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt habe, inwieweit dieser Umstand die Bauzeitverz\u00f6gerung ad\u00e4quat-kausal verursacht hat.<\/p>\n<p>Es kann offenbleiben, ob der Beklagte durch die verz\u00f6gerte \u00dcbergabe der Ausf\u00fchrungsplanung eine gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 VOB\/B bestehende Vertragspflicht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verletzt hat. Denn das Berufungsgericht hat zu Recht eine hinreichende Darlegung der haftungsbegr\u00fcndenden Kausalit\u00e4t vermisst.<\/p>\n<p>aa) Der Auftragnehmer hat in einem Prozess unter anderem schl\u00fcssig darzulegen, dass er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist. Es reicht grunds\u00e4tzlich nicht aus, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muss vielmehr substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.\u00a0Februar 2005 &#8211; VII ZR 141\/03, BGHZ\u00a0162, 259, juris Rn.\u00a013 m.w.N.). Die Frage, ob und inwieweit eine Pflichtverletzung zu einer Behinderung f\u00fchrt, ist dabei nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0286 ZPO zu beurteilen. Weder der Umstand, dass \u00fcberhaupt eine Behinderung vorliegt, noch die Urs\u00e4chlichkeit der Pflichtverletzung f\u00fcr die Behinderung ist einer einsch\u00e4tzenden Bewertung im Sinne des \u00a7\u00a0287 ZPO zug\u00e4nglich (BGH, Urteil vom 24.\u00a0Februar 2005 &#8211; VII ZR 141\/03, BGHZ\u00a0162, 259, juris Rn.\u00a016).<\/p>\n<p>bb) Diesen Grunds\u00e4tzen wird der Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht gerecht. Es fehlt an einer Darlegung, inwieweit eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten in Form der verz\u00f6gerten \u00dcbermittlung der Ausf\u00fchrungspl\u00e4ne f\u00fcr die Behinderung der Kl\u00e4gerin urs\u00e4chlich war. Der blo\u00dfe Verweis auf die vom Beklagten erstellten Bauablaufpl\u00e4ne und die sich hieraus ergebende Verl\u00e4ngerung der Gesamtbauzeit nebst der verschiedenen zeitlichen Verschiebungen bez\u00fcglich der Ausf\u00fchrung einzelner Leistungen reicht schon deshalb nicht aus, weil sich aus diesen Pl\u00e4nen nicht ableiten l\u00e4sst, inwieweit die Behinderungen auf der verz\u00f6gerten \u00dcbermittlung der Ausf\u00fchrungspl\u00e4ne und inwieweit auf einer nicht rechtzeitigen Zurverf\u00fcgungstellung von Vorleistungen anderer Auftragnehmer &#8211; und damit, wie ausgef\u00fchrt, zumindest im letztgenannten Fall nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten &#8211; beruhen. Gleichfalls l\u00e4sst sich hieraus nicht ableiten, in welchem Umfang die Verl\u00e4ngerung der Gesamtbauzeit auf den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgten vier Nachtragsvereinbarungen \u00fcber weitere, von der Kl\u00e4gerin zu erbringende Leistungen &#8211; und damit ebenfalls nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten &#8211; beruht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensr\u00fcge hat der Senat gepr\u00fcft, aber nicht f\u00fcr durchgreifend erachtet; von einer Begr\u00fcndung wird insoweit abgesehen, \u00a7\u00a0564 Satz\u00a01 ZPO.<\/p>\n<p>3. Auch hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf angemessene Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 Satz\u00a02 VOB\/B in Verbindung mit \u00a7\u00a0642 BGB verneint, weil die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen eines Anspruchs aus \u00a7\u00a0642 BGB nicht schl\u00fcssig dargelegt hat.<\/p>\n<p>a) \u00a7\u00a0642 BGB regelt einen verschuldensunabh\u00e4ngigen Entsch\u00e4digungsanspruch des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterl\u00e4sst, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und der Auftraggeber hierdurch in Annahmeverzug ger\u00e4t. Mit dieser Vorschrift soll dem Auftragnehmer eine angemessene Entsch\u00e4digung daf\u00fcr gew\u00e4hrt werden, dass er w\u00e4hrend des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Ger\u00e4te und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereith\u00e4lt. Der Anspruch ist auf die Dauer des Annahmeverzugs begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 30.\u00a0Januar 2020 &#8211; VII ZR 33\/19 Rn.\u00a042, BGHZ 224, 328; Urteil vom 26.\u00a0Oktober 2017 &#8211; VII ZR 16\/17 Rn.\u00a018 ff., BGHZ 216, 319). Die Bestimmung der angemessenen Entsch\u00e4digung erfordert eine Abw\u00e4gungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in \u00a7\u00a0642 Abs.\u00a02 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entsch\u00e4digung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Verg\u00fctungsanteilen einschlie\u00dflich der Anteile der allgemeinen Gesch\u00e4ftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu orientieren (BGH, Urteil vom 30.\u00a0Januar 2020 &#8211; VII ZR 33\/19 Rn.\u00a047, BGHZ 224, 328). Der Auftragnehmer tr\u00e4gt die Darlegungslast f\u00fcr die Voraussetzungen des Anspruchs. Hierzu geh\u00f6rt auch die Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung. Ferner hat der Auftragnehmer jedenfalls darzulegen, inwieweit er w\u00e4hrend der Dauer des Annahmeverzugs Leistungen nicht zu der nach dem Vertrag vorgesehenen Zeit ausf\u00fchren konnte und deshalb Personal, Ger\u00e4te und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, vergeblich bereitgehalten hat (vgl. BeckOK Bauvertragsrecht\/Sienz, Stand: 1.\u00a0August 2024, \u00a7\u00a0642 Rn.\u00a097).<\/p>\n<p>b) Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Kl\u00e4gerin zu den Voraussetzungen eines Entsch\u00e4digungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0642 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin hat ihren Anspruch bereits im Ansatz nicht nach Ma\u00dfgabe des unproduktiven Vorhalts von Produktionsmitteln w\u00e4hrend der Dauer eines Annahmeverzugs des Beklagten bemessen, sondern Mehrkosten aufgrund der Verl\u00e4ngerung der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Bauzeit geltend gemacht.<\/p>\n<p>4. Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten infolge der Verl\u00e4ngerung der Bauzeit auf Grundlage einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag kann unter Ber\u00fccksichtigung der einbezogenen Regelungen der besonderen Vertragsbedingungen und der VOB\/B sowie der beiderseitigen Interessenlage und der Umst\u00e4nde nicht entnommen werden, dass die Parteien zur Verwirklichung des ihm zugrunde liegenden Regelungsplans eine erg\u00e4nzende Vertragsbestimmung dahin getroffen h\u00e4tten, dass der Kl\u00e4gerin bei Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten durch den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten zustehen soll.<\/p>\n<p>5. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anpassung des Vertrags nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 313 BGB liegen gleichfalls nicht vor. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die eingetretene zeitliche Verz\u00f6gerung der Bauausf\u00fchrung eine so schwerwiegende \u00c4nderung der zur Grundlage des Vertrags gewordenen Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7\u00a0313 Abs.\u00a01 BGB darstellt, dass der Kl\u00e4gerin das Festhalten am Vertrag ohne eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Verg\u00fctung nicht zugemutet werden kann. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einw\u00e4nde.<\/p>\n<p>IV. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a097 Abs.\u00a01 ZPO.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Eine Anordnung im Sinne des \u00a7 2 Abs.\u00a05 VOB\/B erfordert eine rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung des Auftraggebers, mit der einseitig eine \u00c4nderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigef\u00fchrt werden soll (Fortf\u00fchrung von BGH, Urteil vom 9.\u00a0April\u00a01992 &#8211;\u00a0VII\u00a0ZR\u00a0129\/91). 2a. 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