{"id":6711,"date":"2024-10-10T18:27:54","date_gmt":"2024-10-10T16:27:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6711"},"modified":"2024-11-02T23:08:26","modified_gmt":"2024-11-02T21:08:26","slug":"gebaeudetyp-e-gesetz-schneller-und-kostenguenstiger-bauen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6711","title":{"rendered":"Geb\u00e4udetyp-E-Gesetz \u2013 Schneller und kosteng\u00fcnstiger Bauen?!"},"content":{"rendered":"<p>Der Begriff \u201eGeb\u00e4udetyp-E\u201c bezeichnet keinen spezifischen Geb\u00e4udetypus unter technischen Gesichtspunkten, sondern steht f\u00fcr den Wunsch nach einer vereinfachten, experimentellen, effizienten und damit flexiblen Planung und Ausf\u00fchrung von Geb\u00e4uden, die sich von den als \u201eenges Korsett\u201c wahrgenommenen ca. 20.000 baurelevanten Regelungen &#8211; davon \u00fcber 4.000 DIN-Normen &#8211; jedenfalls zum Teil l\u00f6st. Die Hoffnung ist, gr\u00f6\u00dfere planerische Freiheit zu erm\u00f6glichen, ohne auf die hohen Sicherheitsstandards f\u00fcr die Errichtung von Geb\u00e4uden zu verzichten.<\/p>\n<p>Mit dieser Zielsetzung hat das Bundesjustizministerium am 11.07.2024 den &#8222;<a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/DE\/2024_Gebaeudetyp_E.html\">Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Geb\u00e4udebaus Geb\u00e4udetyp-E-Gesetz\u201c (Referentenentwurf)<\/a> vorgelegt. Dieser enth\u00e4lt Regelungen zur Anpassung der seit dem <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=5658\">01.01.2018 im BGB zu findenden neuen bauvertragsrechtlichen Gesetze.<\/a><\/p>\n<p><strong>Worum geht es?<\/strong><\/p>\n<p>Ins BGB sollen Regelungen f\u00fcr den neuen Vertragstyp \u201e<em>Geb\u00e4udevertr\u00e4ge zwischen fachkundigen Unternehmern<\/em>\u201c aufgenommen werden. Hierf\u00fcr soll mit dem Geb\u00e4udetyp-E-Gesetz eine Anpassung des BGB erfolgen. Konkret geht es darum, mindestens zwei Vorschriften anzupassen. <em>Erstens<\/em> soll in \u00a7 650a BGB ein Absatz 3 eingef\u00fcgt werden, der bautechnische Normungen in allgemein anerkannte Regeln der Technik und solche, die es nicht (mehr) sind, aufteilt. Und <em>zweitens<\/em> soll im neu gestalteten \u00a7 650o BGB die Beschaffenheitsvereinbarung und Sachm\u00e4ngelhaftung f\u00fcr den neuen Vertragstyp geregelt sein.<\/p>\n<p><strong>Warum sind diese Anpassungen beabsichtigt?<\/strong><\/p>\n<p>Bereits seit einigen Jahren forcieren die Architektenkammern einen neuen Geb\u00e4udetyp, den Geb\u00e4udetyp E. Dabei steht \u201eE\u201c f\u00fcr einfach oder experimentell. Die Architektenkammern verstehen darunter einen Geb\u00e4udetyp, bei dem<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>nicht alle allgemein anerkannten Regeln der Technik gew\u00e4hrleistet werden m\u00fcssen. Denn durch die Vielzahl der in Deutschland geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik werde das Bauen &#8211; so die leicht nachvollziehbare Sichtweise der Architektenkammern &#8211; verkompliziert, Innovationen werden verhindert und das Bauen<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>werde au\u00dferdem immer teurer. Durch den Geb\u00e4udetyp E versprechen sich die Architektenkammern schnelleres, aber auch kosteng\u00fcnstiges Bauen. Auf dem letzten Wohnungsgipfel im September 2023 hatte die Bundesregierung diesen Gedanken aufgegriffen und als Bestandteil des 14-Punkte-Plan vorgestellt:<\/p>\n<p>Bauen muss zuk\u00fcnftig einfacher, schneller und g\u00fcnstiger werden. Dazu soll das Bauen im Sinne des Geb\u00e4udetyps E bef\u00f6rdert werden, indem die Partner eines Bauvertrages Spielr\u00e4ume f\u00fcr innovative Planung vereinbaren k\u00f6nnen, namentlich mittels Abweichen von kostenintensiven Standards. Die Bundesl\u00e4nder beabsichtigen, dazu \u00c4nderungen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen vorzunehmen. Die Bundesregierung wollte eine \u2018Leitlinie und Prozessempfehlung Geb\u00e4udetyp E\u2019 bis Ende des Jahres 2024 vorlegen, um daf\u00fcr zu sorgen, dass f\u00fcr die Beteiligten vereinfachtes Bauen rechtssicher gelingen kann.<\/p>\n<p>Seit dem 11.07.2024 ist nun klar, dass es der Geb\u00e4udetyp E von der Idee in die Realit\u00e4t schaffen kann &#8211; und wohl auch tats\u00e4chlich wird.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><strong>Wie soll das durch das Geb\u00e4udetyp-E-Gesetz erreicht werden?<\/strong><\/p>\n<p>Hauptmerkmal des Referentenentwurfs ist die Erkl\u00e4rung, dass bautechnische Normen nicht mehr automatisch allgemein anerkannte Regeln der Technik sind. Dies soll nur noch f\u00fcr sicherheitstechnische Festlegungen gelten. Reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale sollen nicht l\u00e4nger als allgemein anerkannte Regeln der Technik eingestuft werden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Baupraxis bedeutet dies, dass bei Abschluss eines Geb\u00e4udetyp-E-Vertrages Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik keinen Mangel mehr darstellen, wenn sich die Abweichungen auf reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale beziehen. Aktuell ist es zwar f\u00fcr alle Bauvertr\u00e4ge m\u00f6glich, eine vergleichbare Folge durch Vertragsgestaltung zu erreichen. Dies setzt aber die Einhaltung umfassender Aufkl\u00e4rungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers voraus. Und das ist daher regelm\u00e4\u00dfig nur bedingt bzw. unter Inkaufnahme von gewissen Risiken rechtlich sicher.<\/p>\n<p>Eben dieser Problematik will der Gesetzgeber nunmehr mit dem Gesetzesentwurf zum Geb\u00e4udetyp-E-Gesetz entgegenwirken. Dazu soll in den Regelungen zum Bauvertrag in \u00a7 650a Abs. 3 BGB die Aufnahme einer Konkretisierung des Begriffs der \u201eanerkannten Regeln der Technik\u201c helfen. Demnach soll f\u00fcr bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die Vermutung gelten, dass es sich insoweit um \u201eanerkannte Regeln der Technik\u201c handelt. Im Umkehrschluss gilt die Vermutung, dass bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale bilden, keine \u201eanerkannten Regeln der Technik\u201c sind. Durch diese Abstufung soll gew\u00e4hrleistet werden, dass sicherheitsrelevanten Normen weiterhin vollumf\u00e4nglich eingehalten werden, w\u00e4hrend auf Ausstattungs- und Komfortmerkmale zugunsten einer kostensensitiven Planungs- und Bauleistung verzichtet werden kann, ohne dass das diese Planung bzw. das Bauwerk infolgedessen als mangelhaft anzusehen ist. In etwa so hatte sich bereits das <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6337\">Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 09.02.2023 &#8211; 5 U 227\/21<\/a> ge\u00e4u\u00dfert und ausgef\u00fchrt, dass einer DIN-Norm die Vermutung einer allgemein anerkannten Regel der Technik dann nicht innewohne, sofern diese ohne einen Bezug zum Sicherheits- oder Qualit\u00e4tsniveau herzustellen lediglich ein bestimmtes Ausstattungsniveau vorgibt, also nur ein Komfort-Niveau beschreibe.<\/p>\n<p><strong>Mit Geb\u00e4udetyp-E-Gesetz ist Verzicht auf \u201eallgemein anerkannte Regeln der Technik\u201c unter fachkundigen Unternehmern f\u00fcr Geb\u00e4udebauvertr\u00e4ge m\u00f6glich!<\/strong><\/p>\n<p>Mittels dem Geb\u00e4udetyp-E-Gesetz sollen Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher m\u00f6glich gemacht werden. Hierf\u00fcr sollen zielgerichtet neue Regelungen f\u00fcr den sogenannten Geb\u00e4udebauvertrag getroffen werden. Neben der neuen Vermutungsregelung zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik in \u00a7 650a Abs. 3 BGB soll \u2013 zugeschnitten auf den \u201eGeb\u00e4udetyp E\u201c \u2013 ein neues Kapitel 4 \u00fcber \u201eGeb\u00e4udebauvertr\u00e4ge zwischen fachkundigen Unternehmern\u201c ins BGB eingef\u00fcgt werden. Der dann neue \u00a7 650o BGB erm\u00f6glicht f\u00fcr Geb\u00e4udebauvertr\u00e4ge, also Vertr\u00e4ge \u00fcber Bauleistungen an Geb\u00e4uden und Au\u00dfenanlagen, zwischen fachkundigen Unternehmern den Verzicht auf die \u201eallgemein anerkannten Regeln der Technik\u201c bzw. deren Unterschreitung . Bei Geb\u00e4udebauvertr\u00e4gen zwischen fachkundigen Unternehmern soll damit k\u00fcnftig keine Verpflichtung mehr bestehen, \u00fcber Risiken und Konsequenzen eines Abweichens von den anerkannten Regeln der Technik aufzukl\u00e4ren. Zudem soll auch das blo\u00dfe Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik keinen Sachmangel mehr begr\u00fcnden, wenn dennoch<\/p>\n<p>* ein funktionstaugliches Bauwerk hergestellt wurde,<\/p>\n<p>* die Sicherheit und dauerhafte Gebrauchstauglichkeit des Werks auf anderem Wege in gleichwertiger Weise gew\u00e4hrleistet ist und<\/p>\n<p>* der Unternehmer dem Besteller vor Ausf\u00fchrung der Bauleistung die Abweichung angezeigt hat.<\/p>\n<p>Der Begriff der Fachkunde ist dadurch gepr\u00e4gt, dass aufgrund einer technischen Ausbildung entsprechende Kenntnisse \u00fcber die im Baugewerbe einschl\u00e4gigen anerkannten Regeln der Technik vorhanden sind. Er ist so zu verstehen, dass ein Unternehmer der Immobilienbranche entweder selbst \u00fcber diese Kenntnisse verf\u00fcgt oder in seine internen Organisation Mitarbeiter eingebunden hat, die diese Kenntnisse aufweisen.<\/p>\n<p>Diese Regelung gelten auch f\u00fcr Architekten- und Ingenieurvertr\u00e4ge sowie Bautr\u00e4gervertr\u00e4ge, f\u00fcr die es bereits seit dem 01.01.2018 spezielle gesetzliche Regelungen im BGB gibt.<\/p>\n<p>F\u00fcr Verbraucher und nicht fachkundige Unternehmer sollen diese Regelungen jedoch aufgrund mangelnder Branchenkenntnis und der insoweit bestehenden Schutzbed\u00fcrftigkeit nicht gelten.<\/p>\n<p><strong>Wie geht es weiter?<\/strong><\/p>\n<p>Bereits im Herbst dieses Jahres soll der Gesetzesentwurf zum Geb\u00e4udetyp-E beschlossen werden. Das Gesetz soll dann Anfang 2025 in Kraft treten.<\/p>\n<p>Zuvor wird der Gesetzgeber aber mit der teils erheblich von verschiedenen Seiten ge\u00e4u\u00dferter Kritik umgehen m\u00fcssen. Z. B. begr\u00fcsste zwar der <a href=\"https:\/\/www.arge-baurecht.com\/service\/presse\/pressemitteilungen\/artikel\/gebaeudetyp-e-gesetz-fuer-guenstiges-bauen-springt-zu-kurz\">Deutsche Anwaltverein (DAV), vertreten durch den Ausschuss Privates Bau- und Architektenrecht<\/a>, grunds\u00e4tzlich die Bem\u00fchungen des Gesetzgebers zur Deregulierung, sieht aber &#8211; nachvollziehbar &#8211; Probleme an der handwerklichen Umsetzung der geplanten Regelungen.<\/p>\n<p><strong>Flankierende Ma\u00dfnahmen sind in Arbeit!<\/strong><\/p>\n<p>Nahezu zeitgleich zum Geb\u00e4udetyp-E-Gesetz st\u00f6\u00dft das Bundesministerium f\u00fcr Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen derzeit weitere Gesetzes\u00e4nderungen an, die Bestandteil des <a href=\"https:\/\/www.bmwsb.bund.de\/SharedDocs\/kurzmeldungen\/Webs\/BMWSB\/DE\/2023\/11\/mpk-bau-turbo.html\">\u201eBau-Turbo-Pakts\u201c<\/a> sind, den Bund und L\u00e4ndern bereits im Herbst 2023 geschlossen haben. Um das Planen, Genehmigungen und Bauen schneller, einfacher und g\u00fcnstiger zu machen, wurde mit dem <a href=\"https:\/\/www.bmwsb.bund.de\/SharedDocs\/gesetzgebungsverfahren\/Webs\/BMWSB\/DE\/novelle-baugb-2024.html\">&#8222;Entwurf eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der integrierten Stadtentwicklung&#8220;<\/a> eine umfangreiche Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) durch Kabinettsbeschluss vom 04.09.2024 angesto\u00dfen. Daneben sollen einige <a href=\"https:\/\/www.bmuv.de\/gesetz\/referentenentwurf-einer-verwaltungsvorschrift-zur-zweiten-verwaltungsvorschrift-zur-aenderung-der-technischen-anleitung-zum-schutz-gegen-laerm\">Anpassungen der TA-L\u00e4rm<\/a> daf\u00fcr sorgen, dass mehr Wohnraum geschaffen werden kann.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Begriff \u201eGeb\u00e4udetyp-E\u201c bezeichnet keinen spezifischen Geb\u00e4udetypus unter technischen Gesichtspunkten, sondern steht f\u00fcr den Wunsch nach einer vereinfachten, experimentellen, effizienten und damit flexiblen Planung und Ausf\u00fchrung von Geb\u00e4uden, die sich von den als \u201eenges Korsett\u201c wahrgenommenen ca. 20.000 baurelevanten Regelungen &#8211; davon \u00fcber 4.000 DIN-Normen &#8211; jedenfalls zum Teil l\u00f6st. 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