{"id":6706,"date":"2024-10-03T14:58:55","date_gmt":"2024-10-03T12:58:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6706"},"modified":"2024-10-03T14:58:55","modified_gmt":"2024-10-03T12:58:55","slug":"pauschalpreisvertrag-gekuendigt-auftragnehmer-muss-ueberzahlung-widerlegen-bgh-urteil-vom-11-07-2024-vii-zr-127-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6706","title":{"rendered":"Pauschalpreisvertrag gek\u00fcndigt: Auftragnehmer muss \u00dcberzahlung widerlegen &#8211; BGH, Urteil vom 11.07.2024 &#8211; VII ZR 127\/23"},"content":{"rendered":"<p>1. Fordert der Besteller eine Werklohnvorauszahlung zur\u00fcck, nachdem der Unternehmer Leistungen erbracht hat, muss der Besteller schl\u00fcssig die Voraussetzungen eines Saldo\u00fcberschusses aus einer Schlussabrechnung vortragen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher H\u00f6he der Besteller Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endg\u00fcltiger Verg\u00fctungsanspruch des Unternehmers nicht gegen\u00fcbersteht. Der Besteller kann sich auf den Vortrag beschr\u00e4nken, der bei zumutbarer Aussch\u00f6pfung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grunds\u00e4tzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endg\u00fcltig zu behalten (Best\u00e4tigung von BGH, Urteil vom 11.02.1999 &#8211; VII ZR 399\/97, IBRRS 2024, 2702; Urteil vom 24.01.2002 &#8211; VII ZR 196\/00, IBR 2002, 235; Urteil vom 22.11.2007 &#8211; VII ZR 130\/06, IBR 2008, 98).<\/p>\n<p>2. Welcher Vortrag vom Besteller im Fall der Abrechnung eines gek\u00fcndigten Pauschalpreisvertrags ohne Detailpreisverzeichnis unter zumutbarer Aussch\u00f6pfung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Quellen verlangt werden kann, um eine Werklohnvorauszahlung zur\u00fcckzufordern, richtet sich nach den Gesamtumst\u00e4nden, insbesondere nach dem Inhalt des Vertrags und vorvertraglicher Absprachen. Kennt der Besteller die Kalkulation des Unternehmers nicht und kann er nicht aufgrund anderer Umst\u00e4nde das vertragliche Preisniveau darstellen, obliegt dem Unternehmer insoweit die Darlegungslast.<\/p>\n<p>3. Diese Darlegungslastverteilung gilt in einem Rechtsstreit zwischen dem Besteller und einem B\u00fcrgen, der sich verpflichtet hat, f\u00fcr einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung der Werklohnvorauszahlung einzustehen, entsprechend. Der B\u00fcrge kann den Besteller nicht darauf verweisen, entsprechende Informationen beim Unternehmer einzufordern.<\/p>\n<p>Der Besteller muss schl\u00fcssig die Voraussetzungen einer \u00dcberzahlung aus einer Schlussabrechnung vortragen. Dazu gen\u00fcgt die Vorlage einer Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher H\u00f6he der Besteller Zahlungen geleistet hatte und dass diesen ein entsprechender Verg\u00fctungsanspruch des Auftragnehmers nicht gegen\u00fcbersteht. Dabei gen\u00fcgt der Kenntnisstand des Bestellers. Der Unternehmer muss darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die geleisteten Zahlungen endg\u00fcltig zu behalten, wenn der Besteller einen zureichenden Vortrag h\u00e4lt. Der Umfang des Vortrages bei einem gek\u00fcndigten Pauschalpreisvertrag ohne Detaillierung h\u00e4ngt von den Gesamtumst\u00e4nden ab, insbesondere von den vertraglichen Vereinbarungen und den au\u00dfervertraglichen Absprachen. Wenn der Besteller die Kalkulation des Auftragnehmers nicht kennt und wenn er aufgrund anderer Umst\u00e4nde das vertragliche Preisniveau nicht darstellen kann, obliegt dem Unternehmer insoweit die Darlegungslast.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Fordert der Besteller eine Werklohnvorauszahlung zur\u00fcck, nachdem der Unternehmer Leistungen erbracht hat, muss der Besteller schl\u00fcssig die Voraussetzungen eines Saldo\u00fcberschusses aus einer Schlussabrechnung vortragen. 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