{"id":6703,"date":"2024-10-03T14:14:55","date_gmt":"2024-10-03T12:14:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6703"},"modified":"2024-10-03T14:14:55","modified_gmt":"2024-10-03T12:14:55","slug":"kostenberechnung-bleibt-auch-bei-verteuerung-verbindliche-honorargrundlage-olg-schleswig-urteil-vom-17-07-2024-12-u-149-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6703","title":{"rendered":"Kostenberechnung bleibt auch bei Verteuerung verbindliche Honorargrundlage &#8211; OLG Schleswig, Urteil vom 17.07.2024 \u2013 12 U 149\/20"},"content":{"rendered":"<p>1. Die volle Verg\u00fctung f\u00fcr eine Leistungsphase kann auch dann geschuldet sein, wenn nicht alle Teilleistungen der jeweiligen Leistungsphase erbracht wurden. Denn ein funktionstaugliches, zweckentsprechendes Werk setzt nicht zwingend die Erbringung aller Teilleistungen voraus.<\/p>\n<p>2. Eine Honorarminderung kommt nur in Betracht, wenn ein selbstst\u00e4ndiger Arbeitserfolg nicht erbracht wird und der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsst\u00f6rungsrechts oder des werkvertraglichen Gew\u00e4hrleistungsrechts erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>3. Eine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten aufgrund von allgemeinen Baupreissteigerungen oder Ausschreibungsergebnissen ist grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich. Bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten ist auf denjenigen Planungsstand abzustellen, welcher der jeweils ma\u00dfgebenden Kostenermittlung zu Grunde zu legen ist.<\/p>\n<p>4. Wird nach dem Abschluss der Entwurfsplanung und Vorliegen der Kostenberechnung vom Auftraggeber eine Kostenreduzierung gefordert oder \u00e4ndert er seine Anforderungen an Qualit\u00e4t, Quantit\u00e4t oder Zeit und damit die Leistungsziele, kann dies nach \u00a7 10 HOAI zu einer Honoraranpassung f\u00fchren.<\/p>\n<p>5. In welchem Umfang der Architekt zu &#8222;optimieren&#8220; hat, also wie oft er Planungsleistungen nach unterschiedlichen Anforderungen im Sinne von Varianten\/Alternativen verg\u00fctungsneutral erbringen muss, ist eine Frage des Einzelfalls und der Zumutbarkeitsgrenze. Als verg\u00fctungsf\u00e4hige \u00c4nderungsleistungen sind insofern Planungsleistungen zu verstehen, die vom Architekten auf Veranlassung des Auftraggebers und nach vollst\u00e4ndigem oder teilweisem Abschluss der Planung erbracht werden, ohne dass der Architekt dies zu vertreten hat.<\/p>\n<p>6. Ein wichtiger K\u00fcndigungsgrund kann in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerst\u00f6rung des vertraglichen Vertrauensverh\u00e4ltnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags f\u00fcr den Auftraggeber unzumutbar macht. Ein vertragswidriges Verhalten des Auftragnehmers reicht regelm\u00e4\u00dfig noch nicht aus.<\/p>\n<p>7. Allgemeine Gesch\u00e4ftskosten eines Architekturb\u00fcros stellen keine ersparten Aufwendungen dar, weil sie auch nach K\u00fcndigung eines Projekts weiter zu entrichten sind. Dazu geh\u00f6ren Geh\u00e4lter der st\u00e4ndigen Mitarbeiter, Miete, Versicherungen, allgemeine Sachkosten des B\u00fcrobetriebs etc.<\/p>\n<p>8. Ein anderweitiger Erwerb liegt nur dann vor, wenn der Architekt infolge der K\u00fcndigung einen F\u00fcllauftrag annehmen konnte.<\/p>\n<p>Es kommt zu Baupreissteigerungen und teuren Ausschreibungsergebnissen. In diesem Falle komme grunds\u00e4tzlich keine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten in Betracht &#8211; so jedenfalls as OLG Schleswig. Die Kostenberechnung sei &#8211; so das &#8222;Konzept&#8220; seit der HOAI 2009 (gilt f\u00fcr alle seit dem 18.08.2009 beauftragten Planungs-\/ \u00dcberwachungsleistungen) statisch und es sei auf den Planungsstand zum Zeitpunkt der Ermittlung der Kostenberechnung abzustellen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Die volle Verg\u00fctung f\u00fcr eine Leistungsphase kann auch dann geschuldet sein, wenn nicht alle Teilleistungen der jeweiligen Leistungsphase erbracht wurden. Denn ein funktionstaugliches, zweckentsprechendes Werk setzt nicht zwingend die Erbringung aller Teilleistungen voraus. 2. 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