{"id":6695,"date":"2024-10-02T17:15:59","date_gmt":"2024-10-02T15:15:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6695"},"modified":"2024-10-02T17:15:59","modified_gmt":"2024-10-02T15:15:59","slug":"architektenhonorar-nur-wenn-planung-dauerhaft-genehmigungsfaehig-olg-duesseldorf-urteil-vom-14-12-2021-23-u-81-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6695","title":{"rendered":"Architektenhonorar nur, wenn Planung dauerhaft genehmigungsf\u00e4hig! &#8211; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.12.2021 &#8211; 23 U 81\/21"},"content":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 24.04.2024 &#8211; VII ZR 886\/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen)<\/p>\n<p><b>1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsf\u00e4hige Planung. Andernfalls ist das Architektenwerk mangelhaft. Die Mangelhaftigkeit erfasst das gesamte Architektenwerk, d. h. auch die Leistungsphasen, die der Genehmigungsplanung vorausgehen.<br \/>\n2. Der Architekt hat zwar ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsf\u00e4higen Planung. Eine Nachbesserung kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsf\u00e4hig hergestellt werden kann. Auf grundlegende \u00c4nderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsf\u00e4higkeit muss der Auftraggeber sich nachtr\u00e4glich nicht einlassen.<\/b><\/p>\n<p>Ein Auftraggeber beauftragt einen Architekten mit der Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 1 bis 4) f\u00fcr ein bestehendes und sanierungsbed\u00fcrftiges Mehrfamilienhaus. Es sollte hochpreisig zu vermarktender Wohnraum geschaffen werden. Der Architekt sollte unter Ausnutzung des Bestandschutzes eine Wohnfl\u00e4che erreichen, die aufgrund der ge\u00e4nderten planungsrechtlichen Situation mit einem Neubau nicht mehr erreichbar sei. Der Architekt hatte hierzu zun\u00e4chst eine sogenannte &#8222;Umbauvariante&#8220; geplant, die jedoch bei der unteren Bauaufsicht auf erhebliche Bedenken stie\u00df, und zwar namentlich in Bezug auf die vorgesehenen PKW-Stellpl\u00e4tze und wegen entgegenstehender nachbarlicher Belange. Daraufhin \u00e4nderte der Architekt die Planung. Nunmehr sah die Planung eine sogenannte\u201c Neubauvariante&#8220; hinter der alten Fassade des vorhandenen Geb\u00e4udes vor. Dies genehmigte die untere Bauaufsicht in 2013. Zwar hatte die Bauaufsicht im Jahr 2015 in Erw\u00e4gung gezogen, die Genehmigung zur\u00fcckzunehmen. Hierzu ist es jedoch nicht gekommen. Der AG hatte von der Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht und das Vorhaben sp\u00e4ter mit einem anderen Architekten realisiert. Dabei hatte er vom Erhalt des bestehenden Geb\u00e4udes vollst\u00e4ndig Abstand genommen. Der urspr\u00fcngliche Architekt meinte, dass beide von ihm erarbeiteten Planungen genehmigungsf\u00e4hig gewesen seien und verlangt mit zwei Schlussrechnungen Honorar f\u00fcr beide Planungsvarianten.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Der Architekt erhielt (nur) Honorar f\u00fcr die &#8222;Neubauvariante&#8220;, die er vertragsgem\u00e4\u00df erbracht hatte und f\u00fcr die eine Baugenehmigung erteilt worden war. F\u00fcr die &#8222;Umbauvariante&#8220; bestand &#8211; so das OLG D\u00fcsseldorf &#8211;<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>keine Honoraranspruch, weil diese Planung nicht genehmigungsf\u00e4hig gewesen sei. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung muss eine Architektenplanung dauerhaft genehmigungsf\u00e4hig sein. Andernfalls liegt ein (Planungs-) Mangel vor. F\u00fcr die &#8222;Umbauvariante&#8220; konnte der Architekt die Genehmigungsf\u00e4higkeit nicht erreichen, da sowohl nachbarrechtliche Bedenken als auch Probleme mit der Stellplatzanordnung bestanden. Seine Leistung war somit &#8211; so das OLG &#8211; diesbez\u00fcglich mangelhaft, und zwar auch hinsichtlich der vorhergehenden Leistungsphasen 1 bis 3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung). Eine Nachbesserung w\u00e4re nur durch grundlegende \u00c4nderungen m\u00f6glich gewesen, was der Auftraggeber aber nicht akzeptieren muss. Der Architekt hatte jedoch eine genehmigungsf\u00e4hige &#8222;Neubauvariante&#8220; geplant, f\u00fcr die auch die Genehmigung erteilt wurde. Auch wenn die untere Bauaufsicht sp\u00e4ter die R\u00fccknahme erwog, blieb die Genehmigung bestehen. Weitere M\u00e4ngel<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>der Planung oder der Leistung des Architekten wurden nicht festgestellt, so dass insoweit die geschuldete Werkleistung honorarbegr\u00fcndend erbracht wurde.<\/p>\n<p>Das Urteil des OLG liegt \u201eauf der Linie\u201c langj\u00e4hriger, einhelliger Rechtsprechung. Die dauerhafte Genehmigungsf\u00e4higkeit der Planung ist h\u00e4ufig Thema gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ein Grund daf\u00fcr d\u00fcrfte sein, dass Bauherren gerade bei Renditeobjekten h\u00e4ufig die \u201eh\u00f6chstm\u00f6gliche\u201c Ausnutzung ihrer Grundst\u00fccke w\u00fcnschen und dazu die bestehenden Genehmigungsm\u00f6glichkeiten maximal auszunutzen versuchen. Die sich daraus ergebenden Risiken f\u00fcr Planer sind nicht unerheblich. Deshalb sollten sie so fr\u00fch wie m\u00f6glich die Genehmigungsf\u00e4higkeit pr\u00fcfen und bei erkennbaren Genehmigungsrisiken den Auftraggeber mittels entsprechender Information bzw. Aufkl\u00e4rung oder etwa auch mittels einer Bedenkenmitteilung ins Bild setzen. Dazu bedarf es einer umfassenden und vollst\u00e4ndigen Aufkl\u00e4rung, die es dem Bauherren\/ Auftraggeber erm\u00f6glicht, die Risiken abschlie\u00dfend zu erkennen. Die Aufkl\u00e4rung muss es ihm erm\u00f6glichen, etwaige Risiken zu erkennen, so dass diese im rechtlichen Sinne auf ihn \u201e\u00fcbertragen\u201c werden (sogenannte &#8222;Risiko\u00fcbernahme&#8220;, vgl. z. B. BGH,\u00a0Urteil vom 10.02.2011 &#8211; VII ZR 8\/10). Auftraggeber m\u00fcssen sich nicht auf grundlegende \u00c4nderungen der Planung einlassen. Insofern ist es wichtig, die Planungs- und \u00dcberwachungsziele im Sinne des \u00a7 650 Abs. 1 BGB eindeutig und ersch\u00f6pfend vertraglich festzulegen und bei bestehenden Genehmigungsrisiken vertraglich festzulegen, wer diese zu tragen hat. Eine Besonderheit des vorliegen Sachverhalts war,<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>dass die Baugenehmigung f\u00fcr die &#8222;Neubauvariante&#8220; mangels Ausf\u00fchrung der genehmigten Planung und Ablauf ihrer Geltungsdauer erloschen ist. Die sich daran anschlie\u00dfende Frage, ob in einem solchen Fall, in dem eine Genehmigung w\u00e4hrend ihrer gesamten Geltungsdauer Bestand gehabt hatte, \u00fcberhaupt die Genehmigungsf\u00e4higkeit der Planung in Zweifel gezogen werden kann, hat das OLG D\u00fcsseldorf (bewusst) nicht entschieden, weil eine fehlende Genehmigungsf\u00e4higkeit nicht ersichtlich war und es deshalb darauf nicht ankam. Da die Genehmigungsf\u00e4higkeit als geschuldeter Werkerfolg nicht davon abh\u00e4ngt, ob von der Genehmigung auch tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht wird, kann auch in einem solchen Fall ein Planungsmangel vorliegen. Der Werkerfolg ergibt sich aus dem Planungsvertrag und h\u00e4ngt nicht davon ab, ob das Werk sp\u00e4ter vom Auftraggeber auch tats\u00e4chlich ausgenutzt wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 24.04.2024 &#8211; VII ZR 886\/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen) 1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsf\u00e4hige Planung. Andernfalls ist das Architektenwerk mangelhaft. Die Mangelhaftigkeit erfasst das gesamte Architektenwerk, d. h. auch die Leistungsphasen, die der Genehmigungsplanung vorausgehen. 2. 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