{"id":6692,"date":"2024-10-02T16:52:41","date_gmt":"2024-10-02T14:52:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6692"},"modified":"2024-10-02T17:19:55","modified_gmt":"2024-10-02T15:19:55","slug":"keine-bauhandwerkersicherheit-keine-pflicht-zur-maengelbeseitigung-olg-schleswig-urteil-vom-24-07-2024-12-u-75-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6692","title":{"rendered":"Keine Bauhandwerkersicherheit, keine Pflicht zur M\u00e4ngelbeseitigung! &#8211; OLG Schleswig, Urteil vom 24.07.2024 &#8211; 12 U 75\/23"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Ein Unternehmer kann grunds\u00e4tzlich auch dann noch eine Bauhandwerkersicherung verlangen, wenn er nur noch M\u00e4ngelbeseitigungsma\u00dfnahmen vorzunehmen hat. Wird die Sicherheit nicht gestellt, ist der Unternehmer berechtigt, die M\u00e4ngelbeseitigung zu verweigern.<br \/>\n2. Nach Beendigung des Nacherf\u00fcllungsstadiums besteht der Verg\u00fctungsanspruch des Unternehmers jedoch nur, soweit die Leistung mangelfrei erbracht wurde. Ist die Leistung mangelhaft, hat der Unternehmer nur Anspruch auf die um den Minderwert aufgrund der M\u00e4ngel gek\u00fcrzte Verg\u00fctung.<br \/>\n3. Dieser Minderwert ist zu ermitteln anhand der auf die mangelhaften Leistungen anteilig entfallende Verg\u00fctung, die gem. \u00a7\u00a0287\u00a0ZPO zu sch\u00e4tzen ist.<br \/>\n4. Nach Beendigung des Nacherf\u00fcllungsstadiums kann eine Nacherf\u00fcllung und folglich auch ein Vorschuss zur M\u00e4ngelbeseitigung vom Besteller nicht mehr verlangt werden.<\/b><\/p>\n<p>Ein Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer mit der Herstellung von Betonfl\u00e4chen im Au\u00dfenbereich. Weil der Auftraggeber die Leistung nicht vollst\u00e4ndig bezahlte, erhob der Auftragnehmer Klage gegen den Auftraggeber, und zwar in H\u00f6he von 13.970,79 Euro. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Auftragnehmer die Leistungen mangelhaft erbracht. Die Kosten f\u00fcr die M\u00e4ngelbeseitigung bezifferte der gerichtlich beauftragte Sachverst\u00e4ndige mit 36.533 Euro. Zur Absicherung des Verg\u00fctungsanspruchs hatte der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Sicherheit nach \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB gefordert. Der Auftraggeber hatte die Sicherheit allerdings innerhalb der hierf\u00fcr gesetzten Frist nicht geleistet. Daraufhin hatte der Auftragnehmer den Vertrag gek\u00fcndigt. Danach trat im Prozess ein Abrechnungsverh\u00e4ltnis ein. Der Auftraggeber erhob seinerseits Widerklage auf Zahlung von Vorschuss f\u00fcr die M\u00e4ngelbeseitigung.<\/p>\n<p>Das OLG Schleswig wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab.<\/p>\n<p>Der Auftragnehmer sei &#8211; so das OLG &#8211; berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0650f\u00a0Abs. 5 Satz 1 BGB zu k\u00fcndigen, da der Auftraggeber die beanspruchte \u00a7 650 f BGB &#8211; Sicherheit nicht innerhalb der hierf\u00fcr angemessen lang gesetzten Frist geleistet hatte. Durch die K\u00fcndigung des Auftragnehmers wurde das \u201e(Nach-) Erf\u00fcllungsstadium&#8220; des Vertrags beendet. Der Verg\u00fctungsanspruch des Auftragnehmers bestand &#8211; so das OLG &#8211;<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>nach der Beendigung des \u201e(Nach-) Erf\u00fcllungsstadium&#8220; nur, soweit die Leistungen wie vertraglich geschuldet, also mangelfrei, erbracht wurden. Der Auftragnehmer musste sich auf seinen Verg\u00fctungsanspruch den mangelbedingten Minderwert anrechnen lassen. Das OLG sch\u00e4tzte den Minderwert auf &#8222;<i>mindestens die H\u00f6he der geltend gemachten Werklohnforderung<\/i>&#8220; und wies die Klagein der Konsequenz ab. Aufgrund der k\u00fcndigungsbedingten Beendigung des \u201e(Nach-) Erf\u00fcllungsstadium&#8220; konnte der Auftraggeber &#8211; so das OLG ferner &#8211; auch keinen Vorschuss zur M\u00e4ngelbeseitigung mehr verlangen. Den bestehenden M\u00e4ngeln wird dann (nur noch) durch die Minderung des Verg\u00fctungsanspruchs Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Das Abrechnungsverh\u00e4ltnis ist erst nach der K\u00fcndigung eingetreten. Damit folgte das OLG ohne Thematisierung der Auffassung, dass mit der K\u00fcndigung auch Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche ohne erneute K\u00fcndigung mitgek\u00fcndigt werden, eine zweite K\u00fcndigung nach der K\u00fcndigung des Vertrags also nicht erforderlich ist (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom, 05.03.2024 &#8211;\u00a02 U 115\/23). Daf\u00fcr spricht hier die Fertigstellung. Vorliegend war die Frist des Auftragnehmers zur Stellung einer Sicherheit nach \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB vor der Frist zur M\u00e4ngelbeseitigung des Auftraggebers fruchtlos verstrichen. Dem Auftragnehmer stand daher ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ob auch solche M\u00e4ngel nach Minderwert abzurechnen sind, bei denen die Frist zur M\u00e4ngelbeseitigung vor der Frist nach \u00a7\u00a0650f\u00a0BGB abgelaufen ist oder nur &#8222;neue M\u00e4ngel&#8220;, die nach der K\u00fcndigung ger\u00fcgt werden, ist aber ungekl\u00e4rt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Ein Unternehmer kann grunds\u00e4tzlich auch dann noch eine Bauhandwerkersicherung verlangen, wenn er nur noch M\u00e4ngelbeseitigungsma\u00dfnahmen vorzunehmen hat. Wird die Sicherheit nicht gestellt, ist der Unternehmer berechtigt, die M\u00e4ngelbeseitigung zu verweigern. 2. 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