{"id":6673,"date":"2024-09-07T12:45:26","date_gmt":"2024-09-07T10:45:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6673"},"modified":"2024-09-07T12:45:26","modified_gmt":"2024-09-07T10:45:26","slug":"bindung-an-honorarvereinbarung-und-schlussrechnung-nur-im-ausnahmefall-olg-karlsruhe-urteil-vom-15-01-2021-8-u-109-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6673","title":{"rendered":"Bindung an Honorarvereinbarung und Schlussrechnung nur im Ausnahmefall! &#8211; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2021 &#8211; 8 U 109\/14"},"content":{"rendered":"<p><b>Die Geltendmachung der Mindests\u00e4tze kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise einrichtete, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindests\u00e4tzen nicht zugemutet werden kann.<\/b><\/p>\n<p>Ein Architekt wurde<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>mit schriftlichem Vertrag vom 11.10.2007 mit Leistungen entsprechend der Leistungsphasen 1 bis 9 zur Errichtung eines als Ferienhaus zu nutzenden Einfamilienhauses mit Doppelgarage beauftragt. Vertraglich vorgesehen war eine Abrechnung nach dem Mindestsatz der HOAI 1996\/2002. W\u00e4hren der Vertragsausf\u00fchrung verzichtete der Architekt auf einen Teil seines Honorars, ohne dass der Leistungsumfang vermindert wurde. Auf dieser Grundlage rechnete er mit Schlussrechnung vom 02.05.2009 zun\u00e4chst ein Honorar unterhalb der Mindests\u00e4tze ab. Die Eheleute beanstanden mit Schreiben vom 09.05.2009 die Richtigkeit der Rechnung in mehrfacher Hinsicht und wiesen diese zur\u00fcck. Mit weiterer Schlussrechnung vom 17.09.2009 machte der Architekt auf Grundlage der Mindests\u00e4tze der HOAI 1996\/2002 ein Resthonorar von 16.127,91 Euro geltend und klagte dieses ein.<\/p>\n<p>Im Wesentlichen mit Erfolg!<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH k\u00f6nne eine bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung vor Beendigung der Architektent\u00e4tigkeit bei unver\u00e4ndertem Leistungsziel nicht abge\u00e4ndert werden. Der Architekt sei auch nach Treu und Glauben (\u00a7\u00a0242 BGB) weder aufgrund der unwirksamen, die Mindests\u00e4tze unterschreitenden Honorar(\u00e4nderungs)vereinbarung noch infolge der von ihm zun\u00e4chst gestellten Schlussrechnung vom 02.05.2009 gehindert, eine Abrechnung nach Mindests\u00e4tzen vorzunehmen. Allerdings verhalte sich ein Architekt, der mit dem Bauherrn eine Pauschalvereinbarung unterhalb der Mindests\u00e4tze nicht wirksam abschlie\u00dfe und sp\u00e4ter nach den Mindests\u00e4tzen abrechnen wolle, widerspr\u00fcchlich (BGH, IBR 2012, 89). Ein Abrechnung der HOAI-Mindests\u00e4tze k\u00f6nne dann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Bauherr auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut habe und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet habe, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindests\u00e4tzen nicht zugemutet werden k\u00f6nne. Die Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen k\u00f6nne sich dabei nicht allein auf einen Zeitablauf gr\u00fcnden. Vielmehr m\u00fcsse sich gerade die durch eine Nachforderung entstehende zus\u00e4tzliche Belastung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls f\u00fcr den Bauherrn als nicht mehr zumutbar erweisen, weil sie eine besondere H\u00e4rte f\u00fcr ihn bedeute. Der Architekt fordere vorliegend nur 30,5 % mehr als nach dem Teilverzicht. In der Rechtsprechung seien Mehrforderung von 42 % (OLG Hamm,\u00a0IBR 2011, 93) oder sogar 85 % (BGH,\u00a0IBR 2009, 35) nicht als besondere H\u00e4rte gewertet worden. Mehr h\u00e4tten<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>&#8211; so das OLG Karlsruhe &#8211; die Eheleute dazu auch nicht vorgetragen. Auch die erste Schlussrechnung habe keinen Vertrauenstatbestand begr\u00fcndet, da die Eheleute diese beanstandet h\u00e4tten (OLG D\u00fcsseldorf,\u00a0IBR 2007, 622).<\/p>\n<p>Die Entscheidung d\u00fcrfte im Ergebnis richtig sein, aber im Rahmen der Begr\u00fcndung Problematisches enthalten. Da nach der zitierten Rechtsprechung des BGH zur Bindung an die Honorarvereinbarung oder die Schlussrechnung stets eine Einzelfallbetrachtung gefordert wird, d\u00fcrfte das Ankn\u00fcpfen an prozentuale &#8222;Toleranzwerte&#8220; jedenfalls f\u00fcr sich gesehen nicht richtig sein. Letztlich d\u00fcrfte aber der Vortrag der Eheleute f\u00fcr eine unzumutbare H\u00e4rte der Nachforderung vorliegend aber ohnehin nicht ausreichend gewesen sein. Dass nach dem Recht, nach dem der Fall vom OLG Karlsruhe zu bewerten war, vor Beendigung der Leistung \u00c4nderungen der Honorarvereinbarung nicht wirksam vereinbart werden konnten, wurde entgegen der Auffassung des BGH \u00fcberzeugend bezweifelt (Beck HOAI\/ Berger, 3. Aufl., HOAI 2013 \u00a7 7\u00a0Rz. 41 ff.).<\/p>\n<p>Nach jetzigem Recht w\u00fcrde das im \u00dcbrigen anders bewertet werden m\u00fcssen. Nach der &#8211; aktuellen &#8211; HOAI 2021 ist die in Textform geschlossene Honorarvereinbarung stets verbindlich, sprich wirksam. Und sie kann jederzeit in Textform ge\u00e4ndert werden. Eine Bindung an die Schlussrechnung kann aber im Ausnahmefall demgegen\u00fcber auch heute noch eintreten (vgl. auch: <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6177\">OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022 \u2013 14 U 156\/21<\/a>).<\/p>\n<h1 class=\"entry-title fusion-responsive-typography-calculated\" data-fontsize=\"20\" data-lineheight=\"30px\"><\/h1>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Geltendmachung der Mindests\u00e4tze kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise einrichtete, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindests\u00e4tzen nicht zugemutet werden kann. 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