{"id":6670,"date":"2024-09-07T12:37:59","date_gmt":"2024-09-07T10:37:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6670"},"modified":"2024-09-07T12:37:59","modified_gmt":"2024-09-07T10:37:59","slug":"hat-der-bauueberwacher-freie-hand-eingeraeumt-bekommen-kann-er-zusaetzliche-bauleistung-wirksam-anordnen-olg-oldenburg-urteil-vom-08-11-2022-2-u-10-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6670","title":{"rendered":"Hat der Bau\u00fcberwacher &#8222;freie Hand&#8220; einger\u00e4umt bekommen, kann er zus\u00e4tzliche Bauleistung wirksam anordnen &#8211; OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2022 &#8211; 2 U 10\/22"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Der Architekt kann Zusatzarbeiten im Namen des Bauherrn nur mit entsprechender Vollmacht anordnen.<br \/>\n2. Von einer Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der Bauherr dem Architekten allein die Vertragsverhandlungen mit dem Unternehmer \u00fcberl\u00e4sst, dieser bereits den Vertrag verhandelt und unterzeichnet hat oder in anderer Weise dem Architekten v\u00f6llig freie Hand bei der Durchf\u00fchrung des Bauvorhabens l\u00e4sst, ohne sich selbst um den Bau zu k\u00fcmmern.<\/b><\/p>\n<p>Ein Bauherr beabsichtigte die Errichtung eines Einfamilienhauses. Er beauftragte einen Architekten mit der Bau\u00fcberwachung und -koordinierung sowie mit &#8222;Organisations- und Vermittlungsdienstleistungen&#8220; zum Zwecke der Bauwerkserrichtung. Der Architekt nahm auf dieser Grundlage Verbindung zu einem Bauunternehmer auf und verhandelte mit diesem einen Pauschalpreisvertrag \u00fcber Estrich- und Innenputzarbeiten. Dabei kl\u00e4rte der Architekt s\u00e4mtliche vertraglichen und technischen Fragen mit dem Unternehmer. Der Bauherr hatte zu keiner Zeit direkten Kontakt mit dem Unternehmer Sp\u00e4ter verlangt der Bauherr vom Unternehmer rund 1.600 Euro im Zusammenhang mit einem zus\u00e4tzlichen Auftrag zur\u00fcck, der vom Architekten erteilt wurde, ohne dass dieser dazu vom Bauherrn bevollm\u00e4chtigt gewesen sei. Aus dem zwischen Bauherrn und Unternehmer geschlossenen Bauvertrag ergebe sich, dass der Bauherr die Beauftragung selbst h\u00e4tte vornehmen m\u00fcssen. Der Unternehmer habe deshalb wissen m\u00fcssen, dass der Architekt zur (alleinigen) Beauftragung nicht bevollm\u00e4chtigt gewesen sei.<\/p>\n<p>Die (R\u00fcckzahlung-) Klage des Bauherrn gegen den Unternehmer hatte in zweiter Instanz keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Dem Bauherrn stehe &#8211; so das OLG Oldenburg &#8211;<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>kein R\u00fcckzahlungsanspruch zu! Der Architekt habe wirksam einen Zusatzauftrag im Namen des Bauherrn erteilt. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer fehlenden Bevollm\u00e4chtigung ausgegangen. Vielmehr bestand eine\u00a0Anscheinsvollmacht\u00a0des Architekten Von einer solchen sei auszugehen, wenn der Bauherr dem Architekten\u00a0allein die Vertragsverhandlungen mit dem Auftragnehmer \u00fcberlasse, dieser bereits den\u00a0Vertrag verhandelt und unterzeichnet habe oder in anderer Weise\u00a0dem Architekten v\u00f6llig freie Hand bei der Durchf\u00fchrung des Bauvorhabens lasse ohne sich selbst um den Bau zu k\u00fcmmern. Diese Voraussetzungen waren hier kumulativ gegeben. Der Unternehmer musste deshalb davon ausgehen, dass der Architekt bevollm\u00e4chtigt war, auch die zus\u00e4tzlichen Arbeiten anzuordnen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung d\u00fcrfte durchaus richtig sein und sich wohl auch in die herrschende Rechtsprechung einordnen. Der Fall zeichnete sich dadurch aus, dass der Architekt hier &#8211; offenbar mit dem Willen des Bauherrn &#8211; in au\u00dfergew\u00f6hnlich hohem Ma\u00dfe autonom handelte. Aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob der Bauherr davon wusste (und duldete), dass der Architekt Zusatzauftr\u00e4ge vergibt. In diesem Fall w\u00e4re eine Duldungsvollmacht in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf,\u00a0IBR 2005, 416). Ebenso wenig geht aus der Entscheidung hervor, welchen Inhalt die im Bauvertrag enthaltene Vertretungsregelung hatte. Diese bewog das Landgericht in erster Instanz dazu, die Wirksamkeit der Zusatzbeauftragung abzulehnen. Denn eine &#8211; auch formularvertragliche &#8211; Regelung im Bauvertrag, die die Vollmacht des Architekten begrenzt, kann die Entstehung des Rechtsscheins einer Bevollm\u00e4chtigung erschweren, wenn nicht gar ausschlie\u00dfen (vgl. BGH,\u00a0IBR 1994, 447). So etwa die ausdr\u00fcckliche Bestimmung, dass der Architekt nicht berechtigt sei, Stundenlohnarbeiten oder Nachtr\u00e4ge zu beauftragen (OLG Brandenburg,\u00a0IBR 2017, 64). Zu beachten ist schlie\u00dflich, dass eine konkludente Genehmigung vollmachtlosen Handelns in Betracht kommt, wenn der Unternehmer die vollmachtlos beauftragten Zusatzarbeiten abrechnet und der Bauherr sie im Rahmen der Rechnungspr\u00fcfung vorbehaltlos &#8222;akzeptiert&#8220; und bezahlt (zum nachtr\u00e4glichen Anerkenntnis auftragslos erbrachter Leistungen nach \u00a7\u00a02\u00a0Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB\/B statt aller: OLG D\u00fcsseldorf,\u00a0IBR 2015, 242;\u00a0IBR 2024, 393).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Der Architekt kann Zusatzarbeiten im Namen des Bauherrn nur mit entsprechender Vollmacht anordnen. 2. 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