{"id":6662,"date":"2024-08-01T18:31:28","date_gmt":"2024-08-01T16:31:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6662"},"modified":"2024-08-01T18:31:28","modified_gmt":"2024-08-01T16:31:28","slug":"kein-einfuegen-bei-zu-hoher-bebauungsdichte-ovg-niedersachsen-urteil-vom-10-06-2024-1-lb-51-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6662","title":{"rendered":"Kein Einf\u00fcgen bei zu hoher &#8222;Bebauungsdichte&#8220; &#8211; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.06.2024 &#8211; 1 LB 51\/22"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Bei der Bestimmung der nach \u00a7\u00a034\u00a0Abs. 1 BauGB f\u00fcr das Einf\u00fcgen eines Vorhabens nach dem Ma\u00df der baulichen Nutzung ma\u00dfgeblichen n\u00e4heren Umgebung ist zwischen den einzelnen Seiten eines \u00fcberschaubaren Stra\u00dfengevierts nur dann zu differenzieren, wenn diese &#8211; etwa infolge der Trennung durch einen hinreichend gewichtigen unbebauten Blockinnenbereich oder bei Erkennbarkeit zweier klar voneinander abgegrenzter, in sich im Wesentlichen homogener Bebauungsmuster &#8211; jeweils erkennbar ein Eigenleben f\u00fchren.<br \/>\n2. Bei Beurteilung des Einf\u00fcgens nach dem Ma\u00df der baulichen Nutzung i.S.d. \u00a7\u00a034\u00a0Abs. 1 BauGB ist f\u00fcr die absolute Gr\u00f6\u00dfe und das Verh\u00e4ltnis der Geb\u00e4ude zur umgebenden Freifl\u00e4che (Bebauungsdichte) jeweils separat nach Referenzobjekten zu suchen. Allerdings sind bei der Bestimmung der Bebauungsdichte neben der Grundfl\u00e4che der Geb\u00e4ude auch ihre H\u00f6he und Geschossigkeit zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n3. F\u00fcr die Bestimmung des Verh\u00e4ltnisses eines Geb\u00e4udes zu den umgebenden Freifl\u00e4chen k\u00f6nnen dem Vorhaben Teile von Nachbargrundst\u00fccken nur zugerechnet werden, wenn diese nicht als umgebende Freifl\u00e4chen eines vorhandenen oder realisierbaren Nachbargeb\u00e4udes angesehen werden k\u00f6nnen. Umgekehrt sind diejenigen Teile des Vorhabengrundst\u00fccks keine umgebenden Freifl\u00e4chen, die ihrer Lage nach das Verh\u00e4ltnis des Vorhabens zu Nachbarbauk\u00f6rpern nicht pr\u00e4gen k\u00f6nnen; dies gilt insbesondere f\u00fcr Zufahrtsstreifen von Hinterliegergrundst\u00fccken.<br \/>\n4. Ein Vorhaben f\u00fcgt sich mit Blick auf das Verh\u00e4ltnis der Geb\u00e4ude zu umliegenden Freifl\u00e4chen nicht bereits dann ein, wenn seine Abst\u00e4nde zu Nachbargeb\u00e4uden in der n\u00e4heren Umgebung ein Vorbild haben.<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte einen Bauvorbescheid zur Errichtung zweier Mehrfamilienh\u00e4user im unbeplanten Innenbereich beantragt. Die beiden antragsgegenst\u00e4ndlichen Bauk\u00f6rper sollten eine Grundfl\u00e4che von jeweils \u00fcber 200 qm sowie eine Firsth\u00f6he von 10 m haben. Die untere Bauaufsicht lehnte die Bauvoranfrage ab. Das Bauvorhaben w\u00fcrde &#8211; so die Auffassung der nteren Bauaufsicht &#8211; zu einer unzul\u00e4ssigen Verdichtung der Bebauung f\u00fchren. Dagegen wehrte sich der Kl\u00e4ger. Er verwies auf Grundst\u00fccke in der Umgebung, die mit einer h\u00f6heren Grundfl\u00e4chenzahl bebaut seien, als sein Vorhaben aufweise.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg!<\/p>\n<p>Das Vorhaben f\u00fcge sich nach dem Ma\u00df der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der n\u00e4heren Umgebung ein, so das OVG. Grund- und Geschossfl\u00e4chenzahlen seien in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Die &#8222;Bebauungsdichte&#8220; &#8211; also das Verh\u00e4ltnis des Bauk\u00f6rpers zu den umliegenden Freifl\u00e4chen &#8211; sei nicht rechnerisch, sondern in einer wertenden Gesamtschau zu ermitteln. Dabei seien auch die Geb\u00e4udeh\u00f6he und Geschossigkeit einzubeziehen. Verglichen mit der aufgelockerten und niedrigeren Bebauung in der Umgebung w\u00fcrde das zweieinhalbst\u00f6ckige Vorhaben des Kl\u00e4gers als &#8222;sp\u00fcrbar dichtere Bebauung&#8220; wirken.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des OVG scheint also richtig. F\u00fcr das Einf\u00fcgen nach dem Ma\u00df der baulichen Nutzung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0<b>34<\/b>\u00a0Abs. 1 BauGB spielen die Grund- und die Geschossfl\u00e4chenzahl grunds\u00e4tzlich keine Rolle. Das liegt daran, dass diese Parameter abh\u00e4ngig von der Grundst\u00fccksgr\u00f6\u00dfe berechnet werden m\u00fcssen und daher nicht ohne Weiteres aus den \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnissen ablesbar sind. Da es prim\u00e4r auf die von au\u00dfen wahrnehmbare Erscheinung des Vorhabens im Vergleich zu seiner Umgebungsbebauung ankommt, ist die Bebauungsdichte in einer wertenden Gesamtschau aus dem Verh\u00e4ltnis von Bau- zu Freifl\u00e4chen sowie weiteren Faktoren zu ermitteln, die sich &#8211; wie die H\u00f6he und die Geschossigkeit &#8211; auf die Massivit\u00e4t der Bebauung auswirken.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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