{"id":6652,"date":"2024-08-01T18:12:44","date_gmt":"2024-08-01T16:12:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6652"},"modified":"2024-08-01T18:12:44","modified_gmt":"2024-08-01T16:12:44","slug":"architekt-soll-keine-idealloesung-keine-optimale-planung-schulden-so-jedenfalls-olg-schleswig-urteil-vom-09-03-2022-12-u-16-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6652","title":{"rendered":"Architekt soll keine Ideall\u00f6sung, keine optimale Planung schulden! &#8211; so jedenfalls OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2022 &#8211; 12 U 16\/21"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Der Architekt schuldet keine optimale Planung. Er muss nicht die L\u00f6sung w\u00e4hlen, die am besten geeignet ist.<br \/>\n2. Macht der Bauherr bestimmte Vorgaben &#8211; hier f\u00fcr die H\u00f6henlage des Geb\u00e4udes -, sind diese f\u00fcr den Architekten verbindlich; eine Abweichung hiervon f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig zu einem Mangel des Architektenwerks.<br \/>\n3. Hat die vom Architekten vorgeschlagene und realisierte Planungsvariante zu Mehrkosten gef\u00fchrt, kann eine Pflichtverletzung nicht angenommen werden, wenn sich die Mehrkosten in einem Toleranzrahmen von 30% halten.<br \/>\n4. Bei Verletzung von Aufkl\u00e4rungspflichten kann nicht ohne Weiteres ein beratungsgerechtes Handeln unterstellt werden. Eine typisierende Betrachtungsweise, wonach davon auszugehen sei, dass sich der Auftraggeber bei der geschuldeten Aufkl\u00e4rung sachgerecht verhalten h\u00e4tte, verbietet sich.<\/b><\/p>\n<p>Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung eines Einfamilienhauses. Der Vertrag sah einen H\u00f6henunterschied von 18 cm zwischen Oberkante Gel\u00e4nde und Fertigfu\u00dfboden vor. Dieser H\u00f6henunterschied wurde in der Ausf\u00fchrung nicht gew\u00e4hrleistet. Der Architekt hatte das Haus in einer H\u00f6he geplant, die die Errichtung einer Drainage erforderlich machte. Die Drainage wurde ohne R\u00fccksprache mit dem Bauherrn geplant und hergestellt. Hierdurch entstanden Mehrkosten gegen\u00fcber einer h\u00f6heren Anordnung des Geb\u00e4udes von ca. 30%. Der Bauherr verlangte vom Architekten die Kosten f\u00fcr eine H\u00f6herlegung i. H. v. 186.500 Euro als Schadensersatz.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg! Es lag nach Ansicht des OLG Schleswig kein Planungsmangel vor. Der Architekt schulde keine &#8222;optimale&#8220; Planung. Er habe auch nicht die am besten geeignete Variante der Ausf\u00fchrung auszuw\u00e4hlen. Der Architekt war nicht verpflichtet, eine Planungsvariante zu w\u00e4hlen, die eine Drainage entbehrlich machen w\u00fcrde. Allerdings hatte der Architekt die Vorgabe des Bauherrn f\u00fcr den H\u00f6henunterschied von 18 cm zwischen Gel\u00e4nde und Fu\u00dfboden zu beachten, weil diese verbindlich vereinbart worden sei. Sofern ein Architekt von solchen Vereinbarungen abweicht, w\u00fcrde dies regelm\u00e4\u00dfig zu einer mangelhaften Planung f\u00fchren. Allerdings konnte der Architekt vorliegend zur Zeit der Planung die tats\u00e4chliche H\u00f6he der sp\u00e4ter ausgef\u00fchrten Au\u00dfenanlagen (und damit die Oberkante des Gel\u00e4ndes) noch nicht kennen. Weil gem\u00e4\u00df seiner<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Planung der vereinbarte H\u00f6henunterschied vorhanden war, war die Planung auch also auch insoweit nicht mangelhaft. Zwar hat die Planung der (bei dieser H\u00f6henlage erforderlichen) Drainage zu Mehrkosten gef\u00fchrt. Diese bewegten sich aber in einem Toleranzrahmen von 30 %, der bei Baukosten\u00fcberschreitungen \u00fcblicherweise einschl\u00e4gig sei. Es lag &#8211; so das OLG weiter &#8211; auch keine Verletzung einer Aufkl\u00e4rungspflicht vor, weil der Architekt nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass durch eine H\u00f6herlegung die Drainage entfallen w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen kann bei Verletzung von Aufkl\u00e4rungspflichten nicht ohne Weiteres ein beratungskonformes Verhalten unterstellt werden. Bei Baukosten\u00fcberschreitungen verbietet sich eine typisierende Betrachtung, wonach davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bauherr beratungsgerecht verhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das Urteil des OLG Schleswig ist sehr fragw\u00fcrdig. Ein Planungsmangel kann eigentlich nicht deshalb verneint werden, weil die Kosten im Rahmen einer Toleranz liegen, wobei die \u201eSpielregeln\u201c des Mangelrechts &#8211; \u00a7\u00a7\u00a0633\u00a0ff. BGB keinen Toleranzrahmen einr\u00e4umen. Und es geht eigentlich auch nicht um eine Baukosten\u00fcberschreitung, sondern um eine gegebenenfalls mangelhafte, weil unwirtschaftliche Planung. Es ist n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich \u201eerwartbare\u201c (vgl. \u00a7 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB) Aufgabe des Architekten, ein Objekt so zu planen, dass unn\u00f6tige, sprich nicht zwingend erforderliche Kosten vermieden werden. W\u00e4re vorliegend die Drainage bei einer H\u00f6herlegung des Geb\u00e4udes entfallen, w\u00e4ren Kosten nicht angefallen. Dies begr\u00fcndet eine Haftung. Daran \u00e4ndert auch der Umstand, dass die Kosten innerhalb irgendeiner &#8211; ungeregelten &#8211; Toleranz liegen, nichts.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Der Architekt schuldet keine optimale Planung. Er muss nicht die L\u00f6sung w\u00e4hlen, die am besten geeignet ist. 2. Macht der Bauherr bestimmte Vorgaben &#8211; hier f\u00fcr die H\u00f6henlage des Geb\u00e4udes -, sind diese f\u00fcr den Architekten verbindlich; eine Abweichung hiervon f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig zu einem Mangel des Architektenwerks. 3. 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