{"id":6642,"date":"2024-07-05T09:40:25","date_gmt":"2024-07-05T07:40:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6642"},"modified":"2024-07-05T09:46:37","modified_gmt":"2024-07-05T07:46:37","slug":"subsidiaritaetsklausel-begruendet-kein-leistungsverweigerungsrecht-oder-doch-olg-koeln-urteil-vom-15-12-2022-7-u-3-22-bgh-beschluss-vom-08-11-2023-vii-zr-3-23-nichtzulassungsbeschwerde-zur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6642","title":{"rendered":"Subsidiarit\u00e4tsklausel begr\u00fcndet kein Leistungsverweigerungsrecht! Oder doch? &#8211; OLG K\u00f6ln, Urteil vom 15.12.2022 &#8211; 7 U 3\/22; BGH, Beschluss vom 08.11.2023 &#8211; VII ZR 3\/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen)"},"content":{"rendered":"<p><b>Eine sog. Subsidiarit\u00e4tsklausel (hier:\u00a0<i>&#8222;Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm au\u00dfergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner M\u00e4ngelanspr\u00fcche bem\u00fcht.&#8220;<\/i>) begr\u00fcndet kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn Planungsfehler vorliegen.<\/b><\/p>\n<p>Ein Bauherr lie\u00df von 2012 bis 2014 eine Kindertagesst\u00e4tte neu errichten. Er hatte hierzu einen Architekten mit der Planung (Leistungsphase 1-7), der Objekt\u00fcberwachung (Leistungsphase 8) und der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt. Im Architektenvertrag ist in Ziff. 7.3die Regelung:\u00a0<i>&#8222;Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm au\u00dfergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner M\u00e4ngelanspr\u00fcche bem\u00fcht.&#8220;<\/i>\u00a0enthalten. Das Objekt wurde 2014 fertig und die (Bauausf\u00fchrungs-) Leistungen abgenommen. Ab April 2018 traten Undichtigkeiten am Dach auf. Der Bauherr r\u00fcgte gegen\u00fcber dem Architekten Planungs-, \u00dcberwachungs- und Koordinationsm\u00e4ngel und verlangte in H\u00f6he der M\u00e4ngelbeseitigungskosten von rund 180.000 Euro klageweise Schadensersatz. Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte die gerichtlich beauftragte Sachverst\u00e4ndige eine Durchfeuchtung der D\u00e4mmung und Pilzbewuchs fest, die auf eine Reihe von M\u00e4ngeln der Planung und der \u00dcberwachung zur\u00fcckgef\u00fchrt wurden. Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen wendete sich der Architekt mit der Berufung.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg! Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten erg\u00e4be sich aus \u00a7\u00a7\u00a0633,\u00a0634\u00a0Ziff. 4,\u00a0280\u00a0BGB. Es liegt &#8211; so das OLG K\u00f6ln &#8211; ein Architektenvertrag vor, den der Architekt im Rahmen der Planung und Objekt\u00fcberwachung mangelhaft erf\u00fcllt habe. Dem Bauherrn steht deshalb ein Schadensatzanspruch in Form des Vorschusses f\u00fcr die voraussichtlichen M\u00e4ngelbeseitigungskosten zu. Dem Anspruch steht kein Leistungsverweigerungsrecht entgegen. Nach der Regelung in Ziff. 7.3 k\u00f6nne der Architekt verlangen, dass zun\u00e4chst ein Dritter in Anspruch genommen werde, wenn dieser den Schaden ebenfalls zu vertreten habe. Hier k\u00f6nnte angenommen werden, dass der ausf\u00fchrende Unternehmer den Schaden ebenfalls verursacht habe. Das w\u00e4re etwa bei einem Objekt\u00fcberwachungsfehler der Fall. Hier treffen Ausf\u00fchrungs- und Objekt\u00fcberwachungsmangel zusammen, so dass der Architekt nach Ziff. 7.3 verlangen k\u00f6nnte, dass zun\u00e4chst der Unternehmer in Anspruch genommen wird. Vorliegend liegt aber (jedenfalls auch) ein Planungsmangel vor. Eine subsidi\u00e4re Haftung des Architekten wegen Planungsm\u00e4ngeln komme &#8211; so das OLG K\u00f6ln &#8211;<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>indes nicht in Betracht. Deshalb hafte der Architekt gegen\u00fcber dem Bauherrn auf Erstattung der M\u00e4ngelbeseitigungskosten.<\/p>\n<p>Ungeachtet der etwaigen rechtlichen Vorfrage, ob die Subsidiarit\u00e4tsklausel, die (wohl) der Architekt gestellt hat, im Ergebnis einer AGB-Pr\u00fcfung \u00fcberhaupt wirksam w\u00e4re, d\u00fcrfte die Entscheidung des OLG K\u00f6ln fraglich sein. Sie greift m\u00f6glicherweise zu kurz. Aus der Regelung l\u00e4sst sich n\u00e4mlich nicht ohne Weiteres ableiten, dass eine subsidi\u00e4re Haftung nur f\u00fcr \u00dcberwachungs-, nicht aber f\u00fcr Planungsm\u00e4ngel gelten solle. Auch beim Planungsmangel, den der Unternehmer pflichtwidrig nicht erkennt und sich insofern nicht mittels Bedenkenmitteilung enthaftet, d\u00fcrfte nicht nur der planende Architekt, sondern auch ein Dritter (eben der Unternehmer) einen Schaden im Sinne der Klausel zu vertreten haben und haften. Das Werk des ausf\u00fchrenden Unternehmers w\u00e4re ebenfalls mangelhaft, wenn er den Planungsmangel pflichtwidrig nicht erkennt und die insoweit bedenkliche Planung umsetzt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit ab dem 01.01.2018 ist in diesem Zusammenhang die gesetzliche Regelung des \u00a7 650 t BGB \u201eGesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausf\u00fchrenden Unternehmer\u201c (\u201e<em>Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines \u00dcberwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Au\u00dfenanlage gef\u00fchrt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausf\u00fchrende Bauunternehmer f\u00fcr den Mangel haftet und der Besteller dem bauausf\u00fchrenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherf\u00fcllung bestimmt hat.<\/em>\u201c) zu beachten. Diese Regelung war vorliegend aber noch nicht anwendbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine sog. Subsidiarit\u00e4tsklausel (hier:\u00a0&#8222;Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich gemeinsam mit ihm au\u00dfergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner M\u00e4ngelanspr\u00fcche bem\u00fcht.&#8220;) begr\u00fcndet kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn Planungsfehler vorliegen. Ein [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-6642","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rechtsreport"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6642","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6642"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6642\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6647,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6642\/revisions\/6647"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6642"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6642"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.md-ra.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6642"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}