{"id":6637,"date":"2024-07-05T09:14:28","date_gmt":"2024-07-05T07:14:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6637"},"modified":"2024-07-05T09:17:37","modified_gmt":"2024-07-05T07:17:37","slug":"vorsicht-verjaehrungsbeginn-bei-drittschadensliquidation-am-bau-bgh-urteil-vom-14-05-2024-xi-zr-327-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6637","title":{"rendered":"Vorsicht Verj\u00e4hrungsbeginn bei Drittschadensliquidation am Bau! &#8211; BGH, Urteil vom 14.05.2024 &#8211; XI ZR 327\/22"},"content":{"rendered":"<p><b>Im Fall der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation ist f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung des Anspruchs bis zu dessen Abtretung an den wirtschaftlich betroffenen Dritten ma\u00dfgebend, dass die subjektiven Voraussetzungen i. S. d. \u00a7\u00a0199\u00a0Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Zedenten und nicht in der Person des Dritten vorliegen (Best\u00e4tigung von BGH, Urteil vom 22.11.1966 &#8211;\u00a0VI ZR 49\/65\u00a0zu \u00a7\u00a0852\u00a0Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).<\/b><\/p>\n<p>F\u00e4lle einer Drittschadensliquidation spielen auch in der allt\u00e4glichen Baupraxis eine Rolle. Beispiel: Besch\u00e4digt ein Unternehmer ordnungsgem\u00e4\u00df erbrachte, aber noch nicht abgenommene Leistungen eines anderen Unternehmers, kann dieser im Wege der Drittschadensliquidation Schadensersatzanspr\u00fcche unmittelbar ihm gegen\u00fcber geltend machen. Der gesch\u00e4digte Unternehmer &#8211; dessen Leistung noch nicht abgenommen ist &#8211; kann vom Auftraggeber die Abtretung seiner Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Unternehmer verlangen.<\/p>\n<p>Der BGH hatte in diesem Zusammenhang die Frage zu beantworten, ob f\u00fcr die subjektiven Voraussetzungen des Verj\u00e4hrungsbeginns auf den Vertragspartner des Sch\u00e4digers (den Zedenten) oder den wirtschaftlich betroffenen Dritten abzustellen ist.<\/p>\n<p>Der BGH entschied, dass es auf die Person des Zedenten ankomme. Im Fall der Abtretung eines Anspruchs, dessen Verj\u00e4hrung, wie hier, kenntnisabh\u00e4ngig ist, sei der Kenntnisstand des Zedenten f\u00fcr die Ingangsetzung des Verj\u00e4hrungslaufs ma\u00dfgebend. Hatte dieser die f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch mit in Gang gesetzter Verj\u00e4hrung auf den Zessionar \u00fcber. Wenn die Verj\u00e4hrungsfrist bereits abgelaufen war, bevor die Forderung abgetreten wurde, erwirbt der Zessionar eine bereits verj\u00e4hrte Forderung. Nur wenn der Kenntnisstand des Zedenten nicht geeignet war, die Verj\u00e4hrung des Anspruchs in Gang zu setzen, sei &#8211; so der BGH &#8211; auf den Kenntnisstand des Zessionars abzustellen. Diese Grunds\u00e4tze w\u00fcrden auch dann gelten, wenn im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation ein Anspruch an den wirtschaftlich betroffenen Dritten abgetreten worden sei. Andernfalls k\u00f6nnte ein bereits verj\u00e4hrter Anspruch nach einer Abtretung vom gesch\u00e4digten Zessionar wieder mit Erfolg durchgesetzt werden, wenn in dessen Person die subjektiven Voraussetzungen i. S. v. \u00a7\u00a0199\u00a0Abs. 1 Nr. 2 BGB (\u201e<em>Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verj\u00e4hrungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. d<strong>er Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste<\/strong>.<\/em>\u201c) sp\u00e4ter als beim Zedenten vorliegen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BGH ist nachvollziehbar. \u00a7\u00a0199\u00a0Abs. 1 Nr. 2 BGB regelt, dass der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste. Gl\u00e4ubiger ist der Inhaber des Anspruchs. Grunds\u00e4tzlich muss demzufolge der Inhaber des Anspruchs selbst die erforderliche Kenntnis i. S. v. \u00a7\u00a0199\u00a0Abs. 1 Nr. 2 BGB haben. Dies ist in den F\u00e4llen der Drittschadensliquidation der Zedent, nicht der wirtschaftlich betroffene Dritte. Der Dritte muss sich die vorher erlangte Kenntnis bzw. die grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis des Zedenten anrechnen lassen (\u00a7\u00a7\u00a0404,\u00a0412\u00a0BGB). Hatte der Zedent im Zeitpunkt der Abtretung keine Kenntnis bzw. keine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis, kommt es auf die subjektive Situation des Dritten an. Eine fr\u00fchere Kenntniserlangung bzw. grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis auf Seiten des Zedenten nach Abtretung der Forderung ist ohne Bedeutung. Der Dritte kann den Sch\u00e4diger nur erfolgreich in Anspruch nehmen, wenn ihm der Anspruch vom Vertragspartner des Sch\u00e4digers abgetreten worden ist. Hierauf hat er einen Anspruch (\u00a7\u00a0255\u00a0BGB). Durch diese Konstruktion wird im aufgef\u00fchrten Praxisbeispiel erreicht, dass nicht der Sch\u00e4diger Vorteile aus der Gefahrtragungsregelung zieht, die nur den Bauherrn sch\u00fctzen soll.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Fall der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation ist f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung des Anspruchs bis zu dessen Abtretung an den wirtschaftlich betroffenen Dritten ma\u00dfgebend, dass die subjektiven Voraussetzungen i. 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