{"id":6621,"date":"2024-06-07T16:30:24","date_gmt":"2024-06-07T14:30:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6621"},"modified":"2024-06-07T16:30:24","modified_gmt":"2024-06-07T14:30:24","slug":"wilde-planungswettbewerbe-sind-unzulaessig-vk-suedbayern-beschluss-vom-29-04-2024-3194-z3-3_01-24-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6621","title":{"rendered":"&#8222;Wilde&#8220; Planungswettbewerbe sind unzul\u00e4ssig! &#8211; VK S\u00fcdbayern, Beschluss vom 29.04.2024 &#8211; 3194.Z3-3_01-24-4"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Die Durchf\u00fchrung eines Realisierungswettbewerbs nur in Anlehnung an die RPW 2013 stellt einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a078\u00a0Abs. 2 VgV dar.<br \/>\n2. Wenn der Auslober die RPW 2013 als ver\u00f6ffentlichte einheitliche Richtlinie seinem Realisierungswettbewerb zugrunde legen m\u00f6chte, dann ist ein Abweichen von den Regelungen der RPW nur mit der Zustimmung der Architektenkammer m\u00f6glich.<\/b><\/p>\n<p>Die Vergabekammer hatte \u00fcber einen Nachpr\u00fcfungsantrag zu einem nichtoffenen Realisierungswettbewerb zu entscheiden. Der Auslober hatte hierzu angegeben, dass der Wettbewerb &#8222;in Anlehnung&#8220; an die RPW durchgef\u00fchrt werde. Auf eine Beteiligung der Architektenkammer hat er allerdings verzichtet. Der Antragsteller machte unter anderem geltend, dass das ein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a078\u00a0Abs. 2 VgV sei. Der Antragsgegner m\u00fcsse, wenn er sich f\u00fcr die RPW als ver\u00f6ffentlichte einheitliche Richtlinie entscheide &#8211; so der Antragsteller -, diese ohne \u00c4nderung bzw. Abweichung<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>anwenden. Und gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 4 RPW 2013 sei die Architektenkammer Wettbewerbsbeteiligte. Diese wirke vor, w\u00e4hrend und nach einem Wettbewerb an den Beratungen mit; sie registriert den Wettbewerb und ist entsprechend zu beteiligen. Mit der Registrierung wird best\u00e4tigt, dass die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen der RPW 2013 entsprechen. F\u00fcr einen bestimmten Wettbewerb konzipierte Verfahrensreglungen &#8211; so der Antragsteller weiter &#8211; seien keine einheitlichen Richtlinien. Der Auslober vertrat hingegen die Auffassung, dass ausweislich \u00a7\u00a078\u00a0VgV keine Verpflichtung zur Anwendung der RPW bestehe. Die Regelung zur Beteiligung der Architektenkammer habe nur Hinweisfunktion.<\/p>\n<p>Zu Unrecht!<\/p>\n<p>Die Vergabekammer hat der Auffassung des antragstellenden Architekten im Rahmen eines rechtlichen Hinweises zugestimmt und klargestellt, dass die Durchf\u00fchrung des Realisierungswettbewerbs nur in Anlehnung an die RPW gegen \u00a7\u00a078\u00a0Abs. 2 VgV versto\u00dfe.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a078\u00a0Abs. 2 VgV sei so zu verstehen, dass der \u00f6ffentliche Auftraggeber, der einen Planungswettbewerb durchzuf\u00fchren beabsichtige, verpflichtet sei, dies auf der Grundlage ver\u00f6ffentlichter einheitlicher Richtlinien zu tun. Soweit der Auslober eigene Richtlinien f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Planungswettbewerben entwickelt habe, m\u00fcssten diese ver\u00f6ffentlicht sein.<\/p>\n<p>Eine Mitteilung in der Wettbewerbsbekanntmachung gen\u00fcge hierf\u00fcr nicht. Wenn der Auslober hingegen die RPW zugrunde legen m\u00f6chte, dann sei ein Abweichen von Regelungen der RPW nur unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a02\u00a0Abs. 4 S. 3 RPW 2013, also mit Zustimmung der Architektenkammer m\u00f6glich. Bereits aus diesem Grund sei der Auslober verpflichtet, das Verfahren in das Stadium vor Wettbewerbsbekanntmachung zur\u00fcckzuversetzen.<\/p>\n<p>Diese Ansicht d\u00fcrfte richtig sein.<\/p>\n<p>Die Vorgabe, dass Planungswettbewerbe nach einheitlichen ver\u00f6ffentlichten Richtlinien durchzuf\u00fchren sind, hat einen guten Grund. Mit ihr soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen werden. Die RPW 2013 sind hier das Mittel der Wahl und m\u00fcssen unver\u00e4ndert angewandt werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Die Durchf\u00fchrung eines Realisierungswettbewerbs nur in Anlehnung an die RPW 2013 stellt einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a078\u00a0Abs. 2 VgV dar. 2. 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