{"id":6593,"date":"2024-05-12T12:08:24","date_gmt":"2024-05-12T10:08:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6593"},"modified":"2024-05-12T12:08:24","modified_gmt":"2024-05-12T10:08:24","slug":"erfolgshonorar-nicht-wirksam-vereinbart-kein-erfolgshonorar-kammergericht-urteil-vom-19-12-2023-21-u-24-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6593","title":{"rendered":"Erfolgshonorar nicht wirksam vereinbart: Kein Erfolgshonorar! &#8211; Kammergericht, Urteil vom 19.12.2023 &#8211; 21 U 24\/23"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Eine Regelung in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) des AN, nach der dem AN ein Erfolgshonorar i.H.v. 10% des allein von ihm gesch\u00e4tzten Einsparpotenzials zusteht, r\u00e4umt dem AN in unzul\u00e4ssiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein und ist unwirksam.<br \/>\n2. Gleichfalls unwirksam ist eine Regelung, nach der das Honorar 30 Tage nach Vorlage des Berichts \u00fcber die vom AN ermittelten Einsparpotenziale f\u00e4llig wird, weil sie dem gesetzlichen Leitbild in \u00a7\u00a0641\u00a0BGB widerspricht.<\/b><\/p>\n<p>Ein Auftraggeber beauftragte eine. Auftragnehmer mit einer bauprojektbezogenen Beratung im seinerzeit noch laufenden Planungsprozess. Mittels einer Planungs- und Einsparanalyse sollte der Auftragnehmer f\u00fcr das Bauvorhaben des Auftraggebers anderweitig bereits erbrachte Planungsleistungen auf m\u00f6gliches Optimierungs- bzw. Einsparpotenzial \u00fcberpr\u00fcfen. Nach Vorlage seiner Ergebnisse verlangt der Auftragnehmer Honorar i. H.v . rund 300.000 Euro. Diesen Betrag hatte er gem\u00e4\u00df der von ihm unstrittig vorformulierten Vertragsbedingungen mit 10 % des von ihm gesch\u00e4tzten Einsparpotenzials berechnet. Der Auftraggeber wendete ein, dass die Verg\u00fctungsregelungen unwirksam seien und bezahlte nicht. Daraufhin erhob der Auftragnehmer Klage.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Die im Zusammenhang mit der Verg\u00fctungsabrede stehenden Regelungen unterliegen &#8211; so das Kammergericht- als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) einer Inhaltskontrolle. Zwar seien AGB, die Art, Umfang und G\u00fcte der vertraglichen Hauptleistung und der Gegenleistung, also der f\u00fcr die Leistung zu zahlenden Verg\u00fctung unmittelbar bestimmen, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0307\u00a0Abs. 3 BGB von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gelte jedoch nur f\u00fcr Bestimmungen<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>\u00fcber den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten, d. h. den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden k\u00f6nne (BGH, Urteil vom 11.07.2019 &#8211; VII ZR 266\/17). AGB-rechtlich \u00fcberpr\u00fcfbar seien deshalb Bestimmungen, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle jedoch bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten k\u00f6nne. Kontrollf\u00e4hig sind danach zum einen Klauseln \u00fcber die Bestimmung des Entgelts durch eine Vertragspartei (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2017 &#8211;\u00a0VIII ZR 263\/15), zum anderen F\u00e4lligkeitsregelungen (BGH, Urteil vom 08.11.2012 &#8211;\u00a0VII ZR 191\/12). Das vom Auftragnehmer vertraglich festgelegte\u00a0Erfolgshonorar\u00a0&#8211; 10% des Einsparpotenzials nach Ma\u00dfgabe der &#8222;Kostensch\u00e4tzung&#8220; &#8211; sei gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0307\u00a0Abs. 1 Satz 1 BGB\u00a0unwirksam, weil es ihm in unzul\u00e4ssiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einr\u00e4ume. Gleichfalls gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0307\u00a0Abs. 1 Satz 1, \u00a7\u00a0307\u00a0Abs. 2 Nr. 1, \u00a7\u00a0308\u00a0Nr. 5 BGB unwirksam sei die vertraglich vorgesehene\u00a0F\u00e4lligkeitsregelung\u00a0&#8211; 30 Tage nach Vorlage des Pr\u00fcfberichts -, weil sie dem\u00a0gesetzlichen Leitbild gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0641\u00a0BGB widerspreche. Die Unwirksamkeit der genannten Regelungen f\u00fchre dazu, dass der zwischen den Parteien geschlossene\u00a0Vertrag insgesamt unwirksam\u00a0sei (\u00a7\u00a0306\u00a0Abs. 3 BGB). Denn nach Auffassung des Kammergerichts sei ein sinnvoller, billigenswerter Kern des Vertrags, der durch dispositives Recht aufgef\u00fcllt oder durch erg\u00e4nzende Vertragsauslegung noch als vom Parteiwillen getragen angesehen werden k\u00f6nne, nicht feststellbar. Nahezu lehrbuchartig pr\u00fcfte das Kammergericht die Verg\u00fctungsregelungen aus einem Vertrag \u00fcber ein sogenanntes Plancontrolling. Zutreffend verneint der Senat einen Honoraranspruch des Auftragnehmers, da seine AGB den Auftraggeber aus den im Urteil anschaulich erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden gleich in mehrfacher Hinsicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Da das Kammergericht mangels Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrungswillen auch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus \u00a7\u00a7\u00a0683,\u00a0677\u00a0BGB ebenso verneinte wie auch mangels Bereicherung keinen Ausgleichsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0812\u00a0ff. BGB, ging der Auftragnehmer am Ende komplett leer aus.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Eine Regelung in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) des AN, nach der dem AN ein Erfolgshonorar i.H.v. 10% des allein von ihm gesch\u00e4tzten Einsparpotenzials zusteht, r\u00e4umt dem AN in unzul\u00e4ssiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein und ist unwirksam. 2. 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