{"id":6587,"date":"2024-05-06T11:12:30","date_gmt":"2024-05-06T09:12:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6587"},"modified":"2024-05-06T11:18:09","modified_gmt":"2024-05-06T09:18:09","slug":"kein-versicherungsschutz-bei-nichterbringung-grundlegender-architektenleistungen-olg-brandenburg-beschluss-vom-17-05-2023-11-u-144-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6587","title":{"rendered":"Versicherungsschutz ausgeschlossen bei Nichterbringung grundlegender Architektenleistungen! &#8211; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2023 &#8211; 11 U 144\/22"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Eine wissentliche Pflichtverletzung des Architekten f\u00fchrt zum Leistungsausschluss der Architektenhaftpflichtversicherung. Ein Versto\u00df gegen elementare Berufspflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufstr\u00e4ger vorausgesetzt werden kann, indiziert die Wissentlichkeit.<br \/>\n2. Erbringt ein Architekt trotz Mahnungen des Bauherrn grundlegende Architektenaufgaben nicht, liegt ein solcher die Deckung ausschlie\u00dfender Versto\u00df gegen elementare berufliche Pflichten vor.<br \/>\n3. Macht der Gesch\u00e4digte gegen den Versicherer einen Direktanspruch klageweise geltend, hat er neben den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0115\u00a0Abs. 1 Satz 1 VVG auch alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Haftpflichtanspruch gegen den versicherten Sch\u00e4diger begr\u00fcnden.<\/b><\/p>\n<p>Ein Ehepaar beauftragte einen Architekten mit der Planung und \u00dcberwachung des Neubaus seines Einfamilienhauses. W\u00e4hrend der Ausf\u00fchrung der Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 erbrachte der Architekt trotz Mahnungen des Ehepaars grundlegende Architektenleistungen nicht. Schlie\u00dflich stellte er seine Arbeiten g\u00e4nzlich ein. Hierdurch hatte das Ehepaar ein Anspruch Schaden gegen den Architekten i.H.v. knapp 70.000 Euro. Im Haftpflichtprozess erging gegen Architekten ein Vers\u00e4umnisurteil, durch das der entsprechende Zahlungsanspruch tituliert wurde. Tats\u00e4chlich zahlte der Architekt aber nicht. Vor diesem Hintergrund verklagten die Eheleute unter Bezugnahme \u00a7\u00a0115\u00a0Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Haftpflichtversicherer des Architekten.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Das OLG Brandenburg stellte zun\u00e4chst fest, dass den Eheleuten kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zustehe. Ein solcher Anspruch erg\u00e4be sich nicht aus den Bedingungen des Versicherungsvertrags. Haftpflichtversicherungsvertr\u00e4ge seien weder Vertr\u00e4ge zu Gunsten Dritter noch sei der gesch\u00e4digte Dritte Versicherter i. S .d. \u00a7\u00a7\u00a043\u00a0ff. VVG. Ein Anspruch k\u00f6nne sich allenfalls aus \u00a7\u00a0115\u00a0Abs. 1 Satz 1 VVG ergeben. Deren Voraussetzungen h\u00e4tten die Eheleute jedoch &#8211; so das OLG Brandenburg &#8211; nicht ausreichend dargetan. Neben den direkten Voraussetzungen des \u00a7\u00a0115\u00a0Abs. 1 Satz 1 VVG geh\u00f6re zudem auch der Vortrag zum Haftpflichtanspruch gegen den Architekten. Unabh\u00e4ngig von den vorstehenden Erw\u00e4gungen k\u00f6nne sich die Haftpflichtversicherung aber auch auf den Ausschlusstatbestand der bewussten Pflichtwidrigkeit berufen. Die Eheleute h\u00e4tten selbst vorgetragen, dass der Architekt grundlegende Architektenaufgaben trotz Mahnungen der Eheleute nicht erbracht und sodann seine Leistungen schlie\u00dflich ganz eingestellt habe. Hierin liege ein Versto\u00df gegen elementare Berufspflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufstr\u00e4ger vorausgesetzt werden k\u00f6nne. Ein solcher Versto\u00df indiziere die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung und f\u00fchre zum Deckungsausschluss. Eine direkte Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Architekten durch den gesch\u00e4digten Dritten ist gesetzlich nur unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0115\u00a0Abs. 1 VVG vorgesehen. Hierf\u00fcr muss der gesch\u00e4digte Dritte neben den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0115\u00a0Abs. 1 VVG auch darlegen und beweisen, dass er gegen den versicherten Planer einen Haftpflichtanspruch hat und so inzident den Haftpflichtprozess f\u00fchren. Beruft sich der Versicherer auf den Ausschlusstatbestand der bewussten Pflichtwidrigkeit ist er f\u00fcr dessen Voraussetzungen grunds\u00e4tzlich darlegungs- und beweispflichtig. Tr\u00e4gt er jedoch einen Versto\u00df gegen elementare Berufspflichten vor, dreht sich die Darlegungslast um. Dann muss sich der Architekt entlasten und plausibel darlegen, wie die Verletzung einer solchen Pflicht unwissentlich geschehen konnte.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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