{"id":6575,"date":"2024-04-10T23:03:31","date_gmt":"2024-04-10T21:03:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6575"},"modified":"2024-04-10T23:03:31","modified_gmt":"2024-04-10T21:03:31","slug":"7-bis-10-tage-i-d-r-angemessene-frist-zur-stellung-einer-bauhandwerkersicherheit-gem-%c2%a7-650f-bgb-kg-beschluss-vom-05-01-2021-27-w-1054-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6575","title":{"rendered":"7 bis 10 Tage i. d. R. angemessene Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. \u00a7 650f BGB &#8211; KG, Beschluss vom 05.01.2021 &#8211; 27 W 1054\/20"},"content":{"rendered":"<p><strong>1. Eine Frist zur Stellung einer Sicherheit gem. \u00a7 650f BGB ist angemessen, wenn sie so bemessen ist, dass dem Besteller die Beschaffung der Sicherheit ohne schuldhaftes Verz\u00f6gern m\u00f6glich ist (hier bejaht f\u00fcr eine am 26.03.2020 zugehende Setzung einer Frist bis zum 07.04.2020).<\/strong><br \/>\n<strong>2. Eine Bitte des Bestellers um Fristverl\u00e4ngerung unter Hinweis auf die Corona-Situation und die bevorstehenden Osterfeiertage ist unbeachtlich, wenn sich der Besteller auf derartige pauschale Aussagen beschr\u00e4nkt, ohne darzulegen, welche konkreten Auswirkungen die Corona-Situation auf seine Hausbank und damit auf die Beibringung der Sicherheit hat und aus welchem Grund ihm die Sicherheitsleistung vor den erst nach Ablauf der Frist beginnenden Osterfeiertagen nicht m\u00f6glich sein wird.<\/strong><\/p>\n<p>Ein Architekt schloss am 18.10.2019 mit einem Projektentwickler\/ Auftraggeber einen Architektenvertrag. Mit Schreiben vom 26.03.2020, dem Projektentwickler am selben Tag per E-Mail zugegangen, setzt der Architekt dem Auftraggeber eine Frist zur Sicherheitleistung gem\u00e4\u00df \u00a7 650f BGB bis 02.04.2020. Mit Mail vom 31.03.2020 verl\u00e4ngerte der Architekt die Frist bis zum 07.04.2020. Der Auftraggeber stellte innerhalb der Frist keine Sicherheit. Der Architekt k\u00fcndigte deshalb den Vertrag aus wichtigem Grund. Zu Recht?<\/p>\n<p>Ja! Entscheidend ist &#8211; so das Kammergericht, ob der Architekt dem Auftraggeber eine &#8222;angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit&#8220; (\u00a7 650f Abs. 5 Satz 1 BGB) gesetzt hatte. Das richtet sich nach den in Leitsatz 1 wiedergegebenen Kriterien. Zu ber\u00fccksichtigen sei, dass der Besteller unter Umst\u00e4nden Verhandlungen mit einem oder mehreren baufinanzierenden Kreditinstituten f\u00fchren muss. Ohne schuldhaftes Z\u00f6gern handelt ein Besteller, wenn er die Beschaffung der Sicherheit so weit wie m\u00f6glich beschleunigt, weshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel eine Frist von sieben bis 10 Tagen ausreicht. Unter Einbeziehung der am 31.03.2020 gew\u00e4hrten Fristverl\u00e4ngerung bis zum 07.04.2020 betrug die Frist deutlich mehr als eine Woche, was f\u00fcr den Auftraggeber, der als Projektentwickler im st\u00e4ndigen Kontakt mit Kreditinstituten steht, im Grundsatz ausreichend war. Unbeachtlich sei das Schreiben des Auftraggebers vom 31.03.2020, in dem der dieser die Frist wegen der Corona-Situation und der bevorstehenden Osterfeiertage als unangemessen kurz zur\u00fcckwies und um Verl\u00e4ngerung bis zum 17.04.2020 bat (vgl. Leitsatz 2). Das gilt umso mehr, da der Auftraggeber im Schreiben vom 31.03.2020 nicht einmal zu erkennen gab, dass er in den vergangenen vier Tagen bereits Anstrengungen zur Beibringung der Sicherheit eingeleitet hatte.<\/p>\n<p>F\u00fcr Bauunternehmer\/Planer ist es von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung, die angemessene Frist zur Stellung einer Sicherheit gem\u00e4\u00df \u00a7 650f BGB zutreffend zu bestimmen und erst nach Fristablauf weitergehende Schritte wie eine K\u00fcndigung aus wichtigem Grund einzuleiten. F\u00fcr die Empf\u00e4nger derartiger Sicherungsverlangen &#8211; die Besteller &#8211; gilt nichts anderes, wenn sie die Frage beantworten m\u00fcssen, wie viel Zeit sie haben, um die Sicherheit zu stellen und damit eine K\u00fcndigung des Unternehmers\/ Planers aus wichtigem Grund abzuwenden. Viele Gerichtsentscheidungen orientieren sich an der Gesetzesbegr\u00fcndung aus 1991, BT-Drs. 12\/1836, S. 8 f.), wonach eine Frist von sieben bis 10 Tagen in der Regel notwendig sein wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Eine Frist zur Stellung einer Sicherheit gem. \u00a7 650f BGB ist angemessen, wenn sie so bemessen ist, dass dem Besteller die Beschaffung der Sicherheit ohne schuldhaftes Verz\u00f6gern m\u00f6glich ist (hier bejaht f\u00fcr eine am 26.03.2020 zugehende Setzung einer Frist bis zum 07.04.2020). 2. 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