{"id":6571,"date":"2024-04-06T18:49:49","date_gmt":"2024-04-06T16:49:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6571"},"modified":"2024-04-06T18:50:05","modified_gmt":"2024-04-06T16:50:05","slug":"exklusive-wohnung-versprochen-erhoehter-schallschutz-geschuldet-olg-frankfurt-urteil-vom-18-10-2023-15-u-228-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6571","title":{"rendered":"&#8222;Exklusive&#8220; Wohnung versprochen &#8211; erh\u00f6hter Schallschutz geschuldet! &#8211; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2023 &#8211; 15 U 228\/21"},"content":{"rendered":"<p><b>1. M\u00e4ngelanspr\u00fcche des Erwerbers aus M\u00e4ngeln an neu errichteten H\u00e4usern oder Eigentumswohnungen richten sich grunds\u00e4tzlich nach Werkvertragsrecht, wenn deren Errichtung nicht zu lange zur\u00fcckliegt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertig gestellt war und die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer bezeichnet haben.<br \/>\n2. Liegt den Erwerbsvertr\u00e4gen eine Baubeschreibung \u00fcber eine anspruchsvoll gestaltete Stadtvilla mit drei exklusiven Eigentumswohnungen zu Grunde, schuldet der Bautr\u00e4ger einen Schallschutz, der ein erh\u00f6htes, die Anforderungen der DIN 4109 \u00fcbersteigendes Ma\u00df erfordert.<br \/>\n3. Bei der Berechnung der H\u00f6he einer Minderung ist der vereinbarte Kaufpreis um das Verh\u00e4ltnis herabzusetzen, um das das mangelhafte Werk gegen\u00fcber einem mangelfreien Werk im Wert herabgesetzt ist.<\/b><\/p>\n<p>Ein Bautr\u00e4ger errichtet ein Mehrfamilienhaus. In der Baubeschreibung warb er u. a. mit der Errichtung einer &#8222;anspruchsvoll gestalteten Stadtvilla mit drei exklusiven Eigentumswohnungen&#8220;. Die ersten Erwerber bezogen das Objekt im Februar 2010. Ein weiterer Erwerber schloss im M\u00e4rz 2010 einen notariellen Kaufvertrag mit dem Bautr\u00e4ger und bezog das Objekt im September 2010. Die jeweiligen Vertr\u00e4ge werden als &#8222;Kaufvertr\u00e4ge&#8220; und die Vertragsparteien als &#8222;Verk\u00e4ufer&#8220; bzw. &#8222;K\u00e4ufer&#8220; bezeichnet. Die Erwerber forderten Schadensersatz und machten Minderung geltend wegen verschiedener Baum\u00e4ngel. Unter anderem wurde Minderung des Kaufpreises wegen unzureichendem Schallschutz beansprucht. Der Bautr\u00e4ger bestritt auch noch in der Berufungsinstanz die Mangelhaftigkeit seiner Leistung und war der Ansicht, hinsichtlich des Erwerbers, der erst im September 2010 eingezogen ist, komme Kaufrecht zur Anwendung.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Hinsichtlich s\u00e4mtlicher Erwerber findet Werkvertragsrecht Anwendung &#8211; so das OLG Frankfurt. Unerheblich seien insoweit die Bezeichnung des Vertrags oder der Vertragsparteien. Denn nach Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrags und der Interessenlage der Vertragsparteien hat sich der Bautr\u00e4ger auch gegen\u00fcber dem Erwerber, der erst nach der Errichtung eingezogen ist, verpflichtet, ein mangelfreies Bauwerk zu errichten. Weiterhin komme nach Ansicht des OLG, unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2016 &#8211;\u00a0<b>VII ZR 171\/15<\/b>) die Anwendbarkeit von Kaufrecht ohnehin nur dann in Betracht, wenn zwischen Errichtung und Vertragsschluss jedenfalls zwei Jahre liegen. Zur Bestimmung des &#8222;Bau-Solls&#8220; zog das Gericht die Baubeschreibung heran. Sofern dort von einer &#8222;anspruchsvoll gestalteten Stadtvilla&#8220; und der &#8222;Exklusivit\u00e4t&#8220; der Eigentumswohnungen die Rede sei, haben die Erwerber Anspruch auf eine Errichtung, welche die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 \u00fcbersteige. Das gew\u00e4hrleiste<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>die vom Bautr\u00e4ger erbrachte Leistung<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>nicht. Das Werk sei &#8211; so das OLG &#8211; mangelhaft. Hinsichtlich der H\u00f6he der Minderung bestimmte das Gericht zun\u00e4chst die Gesamtwohnfl\u00e4che und die &#8222;bemakelten Fl\u00e4chen&#8220; der einzelnen Wohnungen. Sodann wurde die Summe der bemakelten Fl\u00e4chen in Relation zur Gesamtfl\u00e4che gesetzt, um die &#8222;zu mindernde Fl\u00e4che&#8220; zu ermitteln. Diese betrug vorliegend gut 16 %. Bezogen auf den Gesamtkaufpreis (Summe aller gezahlten Kaufpreise, hier 405.000 Euro) erg\u00e4be sich ein Gesamtminderungsbetrag von ca. 65.000 Euro, der sodann auf die Erwerber entsprechend der jeweils &#8222;bemakelten Fl\u00e4che&#8220; verteilt wurde.<\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt setzte seine Rechtsprechung zur Bedeutung von Baubeschreibungen im Rahmen der Erwerbs vom Bautr\u00e4ger fort<b>. <\/b>Unklar blieb allerdings, welche Schallschutzwerte die Leistung des Bautr\u00e4gers h\u00e4tte gew\u00e4hrleisten m\u00fcssen, um der exklusiven, anspruchsvoll gestalteten Stadtvilla gerecht zu werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. M\u00e4ngelanspr\u00fcche des Erwerbers aus M\u00e4ngeln an neu errichteten H\u00e4usern oder Eigentumswohnungen richten sich grunds\u00e4tzlich nach Werkvertragsrecht, wenn deren Errichtung nicht zu lange zur\u00fcckliegt. 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