{"id":6565,"date":"2024-04-03T18:39:56","date_gmt":"2024-04-03T16:39:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6565"},"modified":"2024-04-03T18:39:56","modified_gmt":"2024-04-03T16:39:56","slug":"uebersicherung-durch-zusammenspiel-mehrerer-klauseln-sicherungsvereinbarung-unwirksam-olg-celle-beschluss-vom-10-10-2022-14-u-28-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6565","title":{"rendered":"\u00dcbersicherung durch &#8222;Zusammenspiel&#8220; mehrerer Klauseln: Sicherungsvereinbarung unwirksam! &#8211; OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2022 &#8211; 14 U 28\/22"},"content":{"rendered":"<p>In Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) im von einem Auftraggeber gestellten Vertragswerk Generalunternehmervertrag war geregelt, dass der Auftragnehmer eine Vertragserf\u00fcllungsb\u00fcrgschaft i. H. v. 10 % leisten sollte. Diese Sicherheit sollte auch in Bezug auf M\u00e4ngelanspr\u00fcche nach Abnahme gelten. Gem\u00e4\u00df einer weiteren Regelung in den AGBs des Auftraggebers sollte der Auftragnehmer zus\u00e4tzlich eine M\u00e4ngelanspr\u00fcchesicherheit von 5 % der Brutto-Auftragssumme stellen. Ein B\u00fcrge stellte eine entsprechende selbstschuldnerische Vertragserf\u00fcllungsb\u00fcrgschaft und wurde vom Auftraggeber auf Leistung aus dieser B\u00fcrgschaft verklagt. Der B\u00fcrge wandte B ein, dass die der B\u00fcrgschaft zu Grunde liegende\u00a0AGB-Sicherungsklausel unwirksam sei und deshalb als Rechtsgrund f\u00fcr die Stellung der B\u00fcrgschaft entfiele, weshalb er bez\u00fcglich der Inanspruchnahme aus der B\u00fcrgschaft die Bereicherungseinrede gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0821,\u00a0768\u00a0BGB erhebt. Das Landgericht Hannover best\u00e4tigte diese Ansicht zur<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Sicherungsklausel und wies die Klage ab. Hiergegen legte der Auftraggeber Berufung ein.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Aus den als AGB vom Auftraggeber vorgegebenen Sicherungsklauseln kann sich durch ihr\u00a0Zusammenwirken\u00a0eine\u00a0unangemessen hohe M\u00e4ngelanspr\u00fcchesicherheit von 15%\u00a0ergeben. Denn die Vertragserf\u00fcllungsb\u00fcrgschaft \u00fcber 10 % soll\u00a0auch M\u00e4ngelanspr\u00fcche sichern, und ist\u00a0nicht bei Fertigstellung und Abnahme zur\u00fcckzugew\u00e4hren. So kann sie sich nach Abnahme mit der zus\u00e4tzlich zu stellenden M\u00e4ngelanspr\u00fcchesicherheit von 5 % auf 15 % M\u00e4ngelanspr\u00fcchesicherheit nach Abnahme summieren. Eine M\u00e4ngelanspr\u00fcchesicherheit von 15 % der Brutto-Auftragssumme sei aber unangemessen hoch, denn gem. \u00a7\u00a09c\u00a0Abs. 2 Satz 3 VOB\/A ist eine M\u00e4ngelanspr\u00fcchesicherheit von 3 % der Abrechnungssumme zu stellen, was nach Erfahrungswerten der \u00f6ffentlichen Hand regelm\u00e4\u00dfig ausreiche. Und in der Praxis der privaten Bauwirtschaft w\u00fcrden\u00a0regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6chstens 5 % M\u00e4ngelanspr\u00fcchesicherheit\u00a0als angemessen angesehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil vom 09.12.2010 &#8211;\u00a0VII ZR 7\/10), auf die das OLG verwies, sind\u00a0alle zusammenwirkenden\u00a0AGB-Klauseln\u00a0gem. \u00a7\u00a0307\u00a0BGB\u00a0unwirksam, wenn sich aus ihrem Zusammenspiel eine unangemessene Benachteiligung ergibt. Dabei sei es ist nicht Sache des Gerichts auszusuchen, welche der\u00a0Klauseln\u00a0bestehen bleiben soll. Dies gelte selbst dann, wenn eine der zusammenwirkenden\u00a0Klauseln\u00a0bereits f\u00fcr sich betrachtet unangemessen und damit nichtig sei, da der Verwender von Sicherungsklauseln, von denen eine nur Bestand haben k\u00f6nnte, wenn die andere unwirksam sei, sich nicht darauf berufen k\u00f6nne, dass die von ihm selbst gestellte Klausel unangemessen und damit unwirksam sei(BGH, a.a.O., Rz. 22). Auch eine etwaige konkludente \u00c4nderung der AGK-Vereinbarung und damit im Ergebnis eine andere Bewertung sah das OLG Celle nicht als gegeben. Denn gem\u00e4\u00df der einschl\u00e4gigen Ansicht des BGH (z. B. Urteil vom 22.01.2015 &#8211;\u00a0VII ZR 120\/14) w\u00e4re hierf\u00fcr mehr als die \u00dcbergabe und Annahme einer von der Sicherungsklausel abweichenden B\u00fcrgschaftsurkunde vorausgesetzt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) im von einem Auftraggeber gestellten Vertragswerk Generalunternehmervertrag war geregelt, dass der Auftragnehmer eine Vertragserf\u00fcllungsb\u00fcrgschaft i. H. v. 10 % leisten sollte. Diese Sicherheit sollte auch in Bezug auf M\u00e4ngelanspr\u00fcche nach Abnahme gelten. 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