{"id":6556,"date":"2024-03-22T11:43:41","date_gmt":"2024-03-22T09:43:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6556"},"modified":"2024-03-22T11:43:41","modified_gmt":"2024-03-22T09:43:41","slug":"sekundaerhaftung-des-bauueberwachers-auftraggeber-ist-darlegungs-und-beweisbelastet-olg-naumburg-urteil-vom-25-06-2022-2-u-63-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6556","title":{"rendered":"Sekund\u00e4rhaftung des Bau\u00fcberwachers: Auftraggeber ist darlegungs- und beweisbelastet! &#8211; OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2022 &#8211; 2 U 63\/18"},"content":{"rendered":"<p><b>1. Ist die sog. Sekund\u00e4rhaftung begr\u00fcndet, so f\u00fchrt sie dazu, dass sich der Architekt bzw. der Ingenieur nicht auf die Einrede der Verj\u00e4hrung des gegen ihn gerichteten Gew\u00e4hrleistungsanspruchs berufen darf.<br \/>\n2. Eine Sekund\u00e4rhaftung des Bau\u00fcberwachers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er es nach dem Auftreten einer konkreten Mangelerscheinung unterl\u00e4sst, deren Ursachen entschieden und ohne R\u00fccksicht auf eine m\u00f6gliche eigene Haftung nachzugehen, und dadurch dem Bauherrn nicht rechtzeitig vor dem Eintritt der Verj\u00e4hrung der Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche ein zutreffendes Bild der Schadensbehebung zu verschaffen.<br \/>\n3. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Sekund\u00e4rhaftung tr\u00e4gt der Auftraggeber.<\/b><\/p>\n<p>Stellt ein Architekt oder Ingenieur im Rahmen seiner \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit fest, dass ein Bauausf\u00fchrungsmangel auf einen von ihm zu vertretenden Planungsmangel zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, so ist er verpflichtet, seinen Auftraggeber hier\u00fcber in Kenntnis zu setzen (sog. Sekund\u00e4rhaftung des Architekten). Naturgem\u00e4\u00df wird diese Pflicht in der Praxis freilich seltenst erf\u00fcllt. Umso wichtiger ist es, dass ein Auftraggeber die damit zusammenh\u00e4ngende rechtliche Konstruktion kennt, um rechtzeitig seine entsprechenden Anspr\u00fcche gegen einen Architekten bzw. Ingenieur geltend zu machen. Vorliegend ist das einem Auftraggeber nicht gelungen.<\/p>\n<p>Worum ging es?<\/p>\n<p>Ein Auftraggeber beauftragte einen Ingenieur mit Planungs- und \u00dcberwachungsleistungen der Technischen Ausr\u00fcstung bis einschlie\u00dflich entsprechend Leistungsphase 9 (HOAI 1996) f\u00fcr die Errichtung eines Blockheizkraftwerks. Nachdem die Anlage verschiedene M\u00e4ngel zeigte, verklagte der AG <a href=\"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6553\">neben dem bauausf\u00fchrenden Unternehmen<\/a> auch den Ingenieur auf Schadensersatz. Der Ingenieur hafte &#8211; so die Ansicht des Auftraggebers -, weil u. a. die Objekt\u00fcberwachung mangelhaft gewesen sei. Das Landgericht wies die Klage allerdings ab, weil der geltend gemachte Anspruch verj\u00e4hrt sei. Dagegen legte der Auftraggeber Berufung ein. Er begr\u00fcndete diese damit, dass die Verj\u00e4hrung nicht eingetreten, sei weil ein unverj\u00e4hrter Sekund\u00e4rhaftungsanspruch bestehe.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Das OLG Naumburg best\u00e4tigt die vorinstanzliche Entscheidung. Die<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Klage sei zu Recht wegen Verj\u00e4hrung der M\u00e4ngelhaftungsanspr\u00fcche abgewiesen &#8211; so as OLG! Das Gericht setzte sich detailliert mit dem Beginn und Ende der Verj\u00e4hrungsfrist auseinander, um sich dann der Frage zu widmen, ob die Berufung auf die Einrede der Verj\u00e4hrung wegen der sogenannten Sekund\u00e4rhaftung des Ingenieurs ausgeschlossen sei. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Sekund\u00e4rhaftung sei die Sachwalterstellung des Architekten\/Ingenieurs gegen\u00fcber dem Bauherrn. Diese verpflichte dazu, dem Bauherrn im Laufe der M\u00e4ngelursachenpr\u00fcfung auch M\u00e4ngel des eigenen Werks offen zu legen, damit der Bauherr seine Auftraggeberanspr\u00fcche auch gegen den Bau\u00fcberwacher rechtzeitig vor Eintritt der Verj\u00e4hrung geltend machen k\u00f6nne. Dem umfassend mit der Bau\u00fcberwachung beauftragten Architekten\/ Ingenieur obliege im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegen\u00fcber dem Bauunternehmer, sondern auch und zun\u00e4chst die objektive Kl\u00e4rung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler geh\u00f6rten. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Auftraggeber habe vorliegend allerdings nicht ausreichend dargetan, damit das Gericht die Voraussetzungen Sekund\u00e4rhaftung annehmen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Ob die Grunds\u00e4tze der Sekund\u00e4rhaftung in diesem Fall \u00fcberhaupt Anwendung finden konnten, h\u00e4tte angesichts der Stellung des Ingenieurs als Fachplaner der Technischen Ausr\u00fcstung hinterfragt werden k\u00f6nnen. Der BGH hat der Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf Sonderfachleute einen Riegel vorgeschoben (BGH, Urteil vom 28.07.2011 &#8211; VII ZR 4\/10, Leitsatz: \u201e<em>Die zur Sekund\u00e4rhaftung des Architekten entwickelten Grunds\u00e4tze sind grunds\u00e4tzlich nicht auf Sonderfachleute anwendbar.<\/em>\u201c). Ungeachtet dessen sind Architekten und Ingenieure aufgrund der im Urteil beschriebenen Pflichtenlage gut beraten, M\u00e4ngelursachen sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Insbesondere bleiben die Pflichten unvermindert bestehen, wenn Leistungen entsprechend Leistungsphase 9 nicht beauftragt wird. Dieser Umstand sollte Architekten\/ Ingenieure nicht dazu verleiten, bei nach Abnahme der Bauleistungen auftretenden Gew\u00e4hrleistungsm\u00e4ngeln die H\u00e4nde in den Scho\u00df zu legen und der Verj\u00e4hrung entgegenzusehen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Ist die sog. Sekund\u00e4rhaftung begr\u00fcndet, so f\u00fchrt sie dazu, dass sich der Architekt bzw. der Ingenieur nicht auf die Einrede der Verj\u00e4hrung des gegen ihn gerichteten Gew\u00e4hrleistungsanspruchs berufen darf. 2. 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