{"id":6524,"date":"2023-12-28T15:53:51","date_gmt":"2023-12-28T13:53:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6524"},"modified":"2023-12-28T15:53:51","modified_gmt":"2023-12-28T13:53:51","slug":"ein-mangel-liegt-auch-ohne-schaden-vor-olg-stuttgart-urteil-vom-28-03-2023-10-u-29-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.md-ra.de\/?p=6524","title":{"rendered":"Ein Mangel liegt auch ohne Schaden vor! &#8211; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023 &#8211; 10 U 29\/22"},"content":{"rendered":"<p><b>Der Versto\u00df gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begr\u00fcnden einen Mangel des Werks und damit Gew\u00e4hrleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind.<\/b><\/p>\n<p>Auftraggeber lie\u00dfen in den Jahren 2011\/2012 ein Doppelhaus errichten. Ihr Architekt erstellte hierf\u00fcr unter \u00dcbernahme der Genehmigungsplanung eines anderen Architekten die Ausf\u00fchrungsplanung und \u00fcberwachte die Bauausf\u00fchrung. Das Dach des Doppelhauses wurde gem\u00e4\u00df der Planung als &#8222;Warmdach&#8220; in einer Dicht-Dicht-Konstruktion ausgef\u00fchrt. Nach den Feststellungen des OLG Stuttgart entsprach das nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. R. d. T.). Sp\u00e4ter traten im Dachaufbau einer Doppelhaush\u00e4lfte Feuchtigkeiten auf. Die Auftraggeber meinen, dass die M\u00e4ngelbeseitigung durch den R\u00fcckbau der Dachkonstruktion beider Doppelhaush\u00e4lften und Austausch der Dampfsperre (diffusionsdicht) durch eine Dampfbremse (diffusionshemmend) zu erfolgen habe. Ihr Architekt wandte ein, dass die verlangte Gesamtsanierung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, weil die zweite Doppelhaush\u00e4lfte bislang keine Feuchtigkeitssch\u00e4den aufweise.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg!<\/p>\n<p>Denn &#8211; so das OLG Stuttgart &#8211; der Versto\u00df gegen die a. R. d. T. f\u00fchrt eine Schadensneigung herbei, die m\u00f6glicherweise erst in Jahren zu einem Schadensbild f\u00fchre. Die erstellte Dachkonstruktion sei \u00fcberdies mit Risiken belegt, die unter normalen Bedingungen fr\u00fcher oder sp\u00e4ter zu Sch\u00e4den f\u00fchren werde. Insoweit sei es auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig i. S. d. \u00a7\u00a0635\u00a0Abs. 3 BGB die Mangelursache bereits vorbeugend vor Eintritt von Schadensbildern dieser Mangelursache zu beseitigen.<\/p>\n<p>Hier werden gleich zwei Punkte angesprochen, die von Unternehmern in Prozessen h\u00e4ufig vorgebracht werden. Zum einen liege doch gar kein Mangel vor, weil &#8211; trotz eines gewissen Zeitablaufs &#8211; noch gar kein Schaden eingetreten sei. Jedenfalls aber sei unter diesen Umst\u00e4nden der Aufwand einer Gesamtsanierung im Verh\u00e4ltnis zum Nutzen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Beide Argumente greifen aber in der Regel &#8211; und so auch hier &#8211; nicht durch. Die Nichteinhaltung der a. R. d. T. begr\u00fcndet bereits einen Werkmangel unabh\u00e4ngig davon, ob sich das im Einzelfall nachteilig auswirkt. Dies wird teilweise infrage gestellt, weil die Funktionalit\u00e4t auch bei einer &#8211; leichten &#8211; Abweichung von den Regeln der Technik gew\u00e4hrleistet sein k\u00f6nne. Allerdings handelt es sich bei den a. R. d. T. gerade um den Standard, der nach dem Verst\u00e4ndnis der Fachkreise und in der Folge praktischer Erfahrungen f\u00fcr die Erbringung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Werkleistung zwingend eingehalten werden muss. Unterstellt man mit dem OLG vorliegend die Notwendigkeit einer Dampfbremse statt der eingebauten Dampfsperre, liegt im \u00dcbrigen auch keine nur leichte Abweichung vor. Daraus folgt dann auch zugleich die Antwort auf die Frage nach der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Nach \u00a7\u00a0635\u00a0Abs. 3 BGB kann der Auftragnehmer die M\u00e4ngelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten m\u00f6glich ist. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist dann gegeben, wenn die verlangte Form der Nachbesserung bei Abw\u00e4gung der gegenseitigen Interessen einen Versto\u00df gegen Treu und Glauben (\u00a7\u00a0242\u00a0BGB) darstellen w\u00fcrde. Dies kann aber allenfalls dann angenommen werden, wenn einem relativ geringen Auftraggeberinteresse ein ganz erheblicher und damit \u00fcberproportionaler Aufwand gegen\u00fcbersteht. Im Rahmen der Abw\u00e4gung \u00fcberwiegt regelm\u00e4\u00dfig das Interesse des Auftraggebers an einem funktional einwandfreien Werk und damit insbesondere an der Einhaltung der a. R. d. T. Dabei kommt es &#8211; wie gezeigt &#8211; nicht darauf an, ob sich schon negative Folgen des Mangels gezeigt haben. Dies gilt erst recht, wenn &#8211; wie hier vom OLG angenommen &#8211; der Unternehmer den Mangel zu vertreten habe. Daher wird eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Beseitigungsaufwands in erster Linie bei Sch\u00f6nheitsfehlern, die allein das Erscheinungsbild des Bauwerks herabsetzen sowie bei M\u00e4ngeln angenommen, welche die Funktionsf\u00e4higkeit der Bauleistung als solche nur ganz geringf\u00fcgig beeintr\u00e4chtigen. Hier war hingegen auch bei der zweiten Doppelhaush\u00e4lfte mit dem zuk\u00fcnftigen Eintritt erheblicher Feuchtigkeitssch\u00e4den zu rechnen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Versto\u00df gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begr\u00fcnden einen Mangel des Werks und damit Gew\u00e4hrleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind. Auftraggeber lie\u00dfen in den Jahren 2011\/2012 ein Doppelhaus errichten. 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